1. ) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Bandgerichts in Dortmund vom 12. Dass die Broschüre in der Tat hochverräterischen Inhalt hat, hat auch der erkennende Senat als Gericht des ersten Rechtszuges in seinem Urteil vom 6. unten Nr 21) - nicht ausserdem wegen tateinheitlicher Vergehen nach §§ 97> 185 StGB verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht und kann deshalb seiner Revision keinen Erfolg bringen» 2.) Zur Begründung ihrer Entscheidung, dass die Angeklagten nicht auch,wegen Vergehen nach §§ 185 und 97 StGB schuldig zu sprechen seien, führt die Strafkammer aus, die Broschüre enthalte zwar zweifellos Beleidigungen und Verunglimpfungen, es habe aber kein anderer von den Beleidigungen und Verunglimpfungen erfahren; dass sie der Strafverfolgungsbehörde, an welche die Briefe von der Post verschlossen weitergeleitet worden waren, zur Kenntnis gelangten, hält die Strafkammer nieht für ausreichend. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Tatbestand der Beleidigung - das gilt entsprechend auch für den Tatbestand der Verunglimpfung nach § 37 - auch dann verwirklicht ist, wenn der Täter mit dem Willen zur Kundgebung seiner Missachtung handelt und die Beleidigung zur Kenntnis irgendeiner Person, wenn auch nicht gerade desjenigen gelangt ist, der von ihr nach, dem Willen des Handelnden Kenntnis erlangen sollte» Demgemäss hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 19. Mai 1954 (6 StR 23/54) dahin entschieden, dass eine Beleidigung auch dann vollendet ist, wenn ein Postbeamter vom Inhalt eines als offene-Drucksache versandten, einen Dritten beleidigenden Flugblattes Kenntnis nimmt» Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem des genannten Urteils nicht wesentlich» Auch hier hat zwar nicht der Adressat Palls sie sich von der Schuld des Angeklagten im Sinne dieser Bestimmungen überzeugen sollte, wird sie die Grundsätze zu beachten haben, die der erkennende Senat in BGHSt 6, 297 über das Verhältnis der §§ 84 und 97 StGB dargelegt hat.
6 StR 297/54 2276 056 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Heizungsmonteur Otto B geboren 1911 in D| aus >Krs, wegen Vergehens nach § 84 Nr 1 StGB u,a* hat der 6< Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1955, an der teilgenommen habeni Senatspräsident Br, Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Br* Heimann-Tr0sien Bundesrichter Br. Willms als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter flHH als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt« 1. ) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Bandgerichts in Dortmund vom 12. April 1954 mit den Peststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. 2. ) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil wird verworfen. Sr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. u , ,> xi * Von Rechts wegen Gründe * Der Angeklagte gab im Dezember 1952 bei der Post 12 verschlossene, an verschiedene Empfänger gerichtete Briefe auf; jeder enthielt 1 Stück der vom Vorstand der KPD herausgegebenen Broschüre •’Programm der nationalen Wiedervereinigung Deutschlands”. An die Adressaten gelangten die Sendungen nicht, weil sie beschlagnahmt wurden. Die Strafkammer ist der Auffassung, dass der Inhalt der Broschüre hochverräterisch sei, hält aber nicht für erwiesen, dass der Angeklagte dies erkannte, wohl aber, dass er es hätte erkennen können. Sie hat ihn deshalb wegen eines Vergehens nach § 84 Nr 1 StG® verurteilt. 1.) Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwer-de. Sie beanstandet hauptsächlich die Ausführungen der Strafkammer, in denen sie darlegt, dass die Ziele der kommunistischen Führer Westdeutschlands auf eine gewaltsame, für eine nahe Zukunft in Aussicht genommene Änderung der verfassungsmässigen Ordnung der Bundesrepublik gerichtet seien und dass auch die KPD selbst verfassungsfeindliche Ziele verfolge. Die Revision meint, mit dieser Beurteilung habe die Strafkammer die ihr durch Art 21 Abs 2 des GrundG gezogenen Grenzen ihrer Gerichtsbarkeit überschritten-. Ob dies zutrifft, kann unerörtert bleiben. Denn auf den von der Revision beanstandeten, auf die Ziele der KPD bezüglichen Teilen der Beweiswürdigung beruht das Urteil nicht. Die Strafkammer,wäre, wie ihre übrige Beweiswürdigung erkennen lässt, auch ohnfe jene Teile zu demselben Ergebnis gekommen. Gegen die das Urteil tragenden Feststellungen aber lässt sich ein rechtlich begründeter Einwand nicht erheben. Dass die Broschüre in der Tat hochverräterischen Inhalt hat, hat auch der erkennende Senat als Gericht des ersten Rechtszuges in seinem Urteil vom 6. Mai 1954 (St E 207/52) entschieden«, Dass der Angeklagte - möglicherweise zu Unrecht (darüber s. unten Nr 21) - nicht ausserdem wegen tateinheitlicher Vergehen nach §§ 97> 185 StGB verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht und kann deshalb seiner Revision keinen Erfolg bringen» 2.) Zur Begründung ihrer Entscheidung, dass die Angeklagten nicht auch,wegen Vergehen nach §§ 185 und 97 StGB schuldig zu sprechen seien, führt die Strafkammer aus, die Broschüre enthalte zwar zweifellos Beleidigungen und Verunglimpfungen, es habe aber kein anderer von den Beleidigungen und Verunglimpfungen erfahren; dass sie der Strafverfolgungsbehörde, an welche die Briefe von der Post verschlossen weitergeleitet worden waren, zur Kenntnis gelangten, hält die Strafkammer nieht für ausreichend. Diese Meinung ist, wie die vom Oberbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht geltend macht, unhaltbar. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Tatbestand der Beleidigung - das gilt entsprechend auch für den Tatbestand der Verunglimpfung nach § 37 - auch dann verwirklicht ist, wenn der Täter mit dem Willen zur Kundgebung seiner Missachtung handelt und die Beleidigung zur Kenntnis irgendeiner Person, wenn auch nicht gerade desjenigen gelangt ist, der von ihr nach, dem Willen des Handelnden Kenntnis erlangen sollte» Demgemäss hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 19. Mai 1954 (6 StR 23/54) dahin entschieden, dass eine Beleidigung auch dann vollendet ist, wenn ein Postbeamter vom Inhalt eines als offene-Drucksache versandten, einen Dritten beleidigenden Flugblattes Kenntnis nimmt» Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem des genannten Urteils nicht wesentlich» Auch hier hat zwar nicht der Adressat 7 J Kenntnis genommen, wohl aber ein Dritter, Dass es die Strafverfolgungsbehörde war, steht nicht entgegen. Ob der innere Tatbestand der §§ 185 und 97 erfüllt ist, wird die Strafkammer noch zu prüfen haben. Palls sie sich von der Schuld des Angeklagten im Sinne dieser Bestimmungen überzeugen sollte, wird sie die Grundsätze zu beachten haben, die der erkennende Senat in BGHSt 6, 297 über das Verhältnis der §§ 84 und 97 StGB dargelegt hat. Dr. Geier Dr. Sauer Baldus Heimann-Trosien Willms * •>&