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BGH · 6 StR 289/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 289/54

2« Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8» April 1954 wird als offensichtlich unbegründet verworfen» 1 SMs 8/54 legen wir Revision mit dem Anträge auf AufheDung des Urteils des Landgerichts München vom 8.4ol954 ein» Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts - Rechtsanwalt Dr. Durch Beschluß vom 31» August 1954 hat das Landgericht die Revision gemäß § 346 Abs 1 StPO als unzulässig verworfen» Es sieht den Revisionsantrag und seine Begründung als nicht in rechter Form und Frist gestellt an, weil das Telegramm nach Mitteilung des Fernmeldeamtes Nürnberg fernmündlich aufgegeben und somit eine Urschrift des Telegramms nicht vorhanden sei» Hiergegen hat der Verteidiger auf die Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen, mit der Bitte, den Beschluß des Landgerichts aufzuheben» Diesem in zulässiger Weise gestellten Anträge ist stattzugeben. 166 hat es die Benutzung eines Telegramms als dem Gesetze genügend bezeichnet, nachdem es zuvor die Einlegung der Revision auf telegraphischem Wege für zulässig erachtet hatte (RGSt 9, 38 ). Seitdem wird, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung nicht nur die Einlegung eines Rechtsmittels-, sondern auch die Anbringung der Revisionsrechtfertigung durch Telegramm als wirksam erachtet (.vgl hierzu die Übersichten bei Niethammer; DJZ 52> 117 und bei Dahs NJW 52, 277, auch bei Herlan JR 54, 354)» Allerdings hat das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Urteil vom 19.10*1920 iBayObLGSt 20, 350.« PÜr die Präge der Wirksamkeit einer mittels Telegrsmm eingelegten oder begründeten Revision ist, wie heute in Übereinstimmung mit der vom Reichsgericht ausgebildeten Rechtsprechung nahezu allgemein angenommen wird, die maßgebliche Urkunde nicht das Aufgabetelegramm, sondern allein das bei dem Gericht eingehende Ankgnftstelegramm. Zwar können nach § 345 Abs 2 StPO seitens des Angeklagten die Revisionsanträge und ihre Begründung ausser zu Protokoll der Geschäftsstelle nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt Unterzeichneten Schrift angebracht werden. Von Bedeutung ist also nur, daß das Telegramm in seinem Inhalt den Erfordernissen des § 345 StPO entsprichc, d.h. die Revisionsanträge und ihre Begründung enthält sowie die Unterschrift des Verteidigers oder eines Rechtsanwalts trägt und damit erkennen läßt, daß es von dem Verteidiger herrührt und er mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt übernimmto Diesen Anforderungen entspricht im vorliegenden Palle die dem Landgericht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zugegangene Telegrammurkunde.

Zitierte Normen: § 345 StPO § 2247 BGB § 345 StPO
AngeklagteVerteidigerRechtsprechungTelegrammRGStBeschlußBenutzungUnterschriftRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz* StPO § 345 Rechts'satzs Zur Frage der Rechtswirksamkeit der Revisions*-rechtfertigung mittels Telegramm«,
72
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Aktenzeichens 6 StR 289/54
Beschluß des BGH vom 11.10.1955 LG München 1
In der Strafsache gegen
 aus
den Angestellten Günter S geboren am flHH) 1924 in
 wegen Vergehens gegen § 92 StGB
hat der 6, Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 11« Oktober 1955 beschlossen?
1« Der Beschluß des Landgerichts München I vom 31. August 1954 wird aufgehoben»
2« Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8» April 1954 wird als offensichtlich unbegründet verworfen»
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe *
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 Durch Urteil des Landgerichts München I vom 8. April 1954
ist der Angeklagte wegen Vergehens nach § 92 StGB zu einer
 Gefängnisstrafe von 1 Jahr verurteilt worden. Nachdem sein
 Verteidiger, Hechtsanwalt Br. läflHpaus NflHM» hiergegen
 formund fristgerecht Revision eingelegt hatte, ist diesem
 das Urteil am 29« Juli 1954 zugestellt worden. Am 12. August
1954, dem letzten Tage der Revisionsbegründungsfrist, lief
 bei dem Landgericht ein Telegramm folgenden Inhalts ein;
*
In Sachen SflHI^/ GflHHHP wegen eines Vergehens nach Paragraph 92 Strafgesetzbuch, Aktenzeichen
1 SMs 8/54 legen wir Revision mit dem Anträge auf AufheDung des Urteils des Landgerichts München vom 8.4ol954 ein» Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts - Rechtsanwalt Dr.
Durch Beschluß vom 31» August 1954 hat das Landgericht die Revision gemäß § 346 Abs 1 StPO als unzulässig verworfen» Es sieht den Revisionsantrag und seine Begründung als nicht in rechter Form und Frist gestellt an, weil das Telegramm nach Mitteilung des Fernmeldeamtes Nürnberg fernmündlich aufgegeben und somit eine Urschrift des Telegramms nicht vorhanden sei»
Hiergegen hat der Verteidiger auf die Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen, mit der Bitte, den Beschluß des Landgerichts aufzuheben» Diesem in zulässiger Weise gestellten Anträge ist stattzugeben.
Die -Frage, ob die Stellung der Revisionsanträge und ihre Begründung mittels Telegramm der Vorschrift des § 345 Abs 2 StPO entsprechen, ist in der Rechtsprechung verschieden beantwortet worden. So hat das Reichsgericht sie zunächst verneint, weil keine mit der Unterschrift des Verteidigers versehene Schrift an das Gericht gelange (RGSt 1,
 262 J. Diese Auffassung hat es später aufgegeben. In RGSt 10,. 166 hat es die Benutzung eines Telegramms als dem Gesetze genügend bezeichnet, nachdem es zuvor die Einlegung der Revision auf telegraphischem Wege für zulässig erachtet hatte (RGSt 9, 38 ). Dabei hat es an eine Entscheidung der Vereini ten Strafsenate des Reichsgerichts vom 6.3.1883 (RGSt 8,
92	angeknüpft,	in	der	zur	Frage der Begehung einer
 Urkundenfälschung mittels Telegramm ausgeführt ist, das im Text und in der Unterschrift mit der Aufgabedepesche übereinstimmende, am Ankunftsort ausgefertigte Telegramm müsse als eino Urkunde angesehen werden, die von dem Aufgeber
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selbst unter Benutzung des Telegraphen; also unter Benutzung von Naturkräften geschrieben und unterschrieben sei. Seitdem wird, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung nicht nur die Einlegung eines Rechtsmittels-, sondern auch die Anbringung der Revisionsrechtfertigung durch Telegramm als wirksam erachtet (.vgl hierzu die Übersichten bei Niethammer; DJZ 52> 117 und bei Dahs NJW 52, 277, auch bei Herlan JR 54, 354)» Allerdings hat das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Urteil vom 19.10*1920 iBayObLGSt 20, 350.« einschränkend hervorgehoben, das Begründungstelegramm müsse auch tatsächlich mit der Unterschrift des Verteidigers bei der Post auf gegeben worden sein. Biese Auffassung, auf die sich der angefochtene Beschluß ersichtlich stützt, wird unter Hinweis auf jene Entscheidung auch im Schrifttum weitgehend vertreten. Ihr kann jedoch nicht gefolgt werden.
PÜr die Präge der Wirksamkeit einer mittels Telegrsmm eingelegten oder begründeten Revision ist, wie heute in Übereinstimmung mit der vom Reichsgericht ausgebildeten Rechtsprechung nahezu allgemein angenommen wird, die maßgebliche Urkunde nicht das Aufgabetelegramm, sondern allein das bei dem Gericht eingehende Ankgnftstelegramm. Beshelb kann die Wirksamkeit der Revisionsrechtfertigung nicht davon abhängig sein, in welcher Weise, sei es durch Ausfüllung eines Telegrammformulars, sei es durch fernmündliche Burchsage an das Fernmeldeamt, der Verteidiger das Telegramm auf gegeben hat. Insbesondere kann auch dem Umstande keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, ob er das Aufgabetelegramm selbst geschrieben oder zu demindest selbst unterzeichnet hat. Zwar können nach § 345 Abs 2 StPO seitens des Angeklagten die Revisionsanträge und ihre Begründung ausser zu Protokoll der Geschäftsstelle nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt Unterzeichneten Schrift angebracht werden. Damit ist jedoch nicht vorgeschrieben, daß die Unterschrift von dem Verteidiger oder dem Rechtsanwalt eigenhändig vollzogen werden
 
muß, wie dies gemäß § 2247 BGB für die Errichtung eines privatschriftlichen Testaments die notwendige Voraussetzung ist. Der Verteidiger kann sich vielmehr dazu, was in der Beeilt-sprechung auch für das Strafprozeßverfahren seit langem anerkannt ist (vgl RGSt 66, 209 4/?127), einer anderen Person bedienen. Darf er sich aber in der Unterzeichnung mit seinem Hamen durch einen anderen vertreten lassen, so können keine Bedenken daraus hergeleitet werden, daß er den Wortlaut des-Telegramms unter Benutzung des Fernspi-echers diktiert und damit die das Telegramm aufnehmende Person ermächtigt, den Text zu schreiben und mit seinem Nsmen zu unterzeichnen.
Von Bedeutung ist also nur, daß das Telegramm in seinem Inhalt den Erfordernissen des § 345 StPO entsprichc, d.h. die Revisionsanträge und ihre Begründung enthält sowie die Unterschrift des Verteidigers oder eines Rechtsanwalts trägt und damit erkennen läßt, daß es von dem Verteidiger herrührt und er mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt übernimmto Diesen Anforderungen entspricht im vorliegenden Palle die dem Landgericht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zugegangene Telegrammurkunde.
Die in der Rechtsprechung und im Schrifttum noch streitige Präge, ob die Rechtsmittelfrist auch gewahrt ist, wenn der Inhalt des Telegramms dem Gericht durch die Postanstalt innerhalb der Prist fernmündlich zugesprochen wird, die Telegrammurkunde aber erst nach deren Ablauf bei Gericht eingeht, bedarf hier keiner Beantwortung»
Die Zulässigkeit der Revision ist demnach im Gegensatz zu der Ansicht des Landgerichts zu bejahen und der angefoch-tene Beschluß aufzuheben.
Indessen gibt die Überprüfung des Urteils in sachlicher Hinsicht zu Beanstandungen keinen Anlaß. Der Senat hält
 daher die Revision einstimmig für offensichtlich unbegrün äetj, sodaß sie aus diesem Grunde zu verwerfen ist*,
Pr* Geier	Pr«	Sauer	Scharpenseel
 Heimann-Trosien	Willme