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BGH

Gericht: BGH

Senatspräsident Dr, Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Saldus juundesrichter Br. Heimann-Trosien Bundesrichter Weber als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. Das Landgericht hat ihn wegen Vergehens nach § 84 Kr i StGB zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt, weil er die Druckschrift zu 1), die einen hochverräterischen Inhalt haue, zu dem Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten habe. Bei der Druckschrift zu 2) hat es einen hochverräterischen Inhalt verneint, die Einziehung und Unbrauchbarmachung aber gemäss §§ 98, 86 StGB selbständig angeordnet, weil in ihr der Bundeskanzler Dr. Adenauer als Kriegsanstifter bezeichnet und verunglimpft werde. Im Gegensatz hierzu hat die Strafkammer auf die hochverräterische Zielsetzung des Flugblattes fast ausschliesslich aus den ihr anderweit bekannt gewordenen Absichten der Führer der SED und KPD geschlossen- Das ist nicht angängig; § 84 StGB knüpft an den Inhalt der Schrift und nicht an ihre Zweckbestimmung an Trotzdem konnte der Senat nicht zur Freisprechung ge-langen, denn es besteht die Möglichkeit, dass sich der Angeklagte nach § 93 nF StGB strafbar gemacht hat. Falls dies festgestellt werden kann, wird das Landgericht zu prüfen haben, ob auch die sonstigen, gegenüber § 84 StGB wesentlich anderen Voraussetzungen des Es ist zwar zulässig, in einem Verfahren, das gegen einen bestimmten Angeklagten gerichtet ist, selbständig auf Einziehung und Unbrauchbarmachung zu erkennen, wenn der Angeklagte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verurteilt werden kann (BGHSt 6, 62). Voraussetzung ist aber, dass der Angeklagte mindestens den äusseren Tatbestand der strafbaren Handlung verwirklicht hat, die zur Einziehung und Unbrauchbarmachung Anlass gibt. Sollte die Strafkammer auf Grund der neuen Verhandlung abermals zu einer Verurteilung des Angeklagten kommen, so wird sie auch prüfen müssen, ob die Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung (§23 StGB) gegeben sind

Zitierte Normen: § 81 StGB
StGBAngeklagteStrafkammersonstigFlugblattLandgerichtVoraussetzungEinziehung

Volltext der Entscheidung

2293 088

6 StR 285^54
I m Namen des Volkes
 In der Strafsache
 gegen
den Anstreicher Peter Sch geboren am®» 0E) in Sei
 wegen Staatsgefährdung
 hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8 Dezember 1954» an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Saldus juundesrichter Br. Heimann-Trosien Bundesrichter Weber
 als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt Dr. Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 25. Januar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Von Rechts wegen
 
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Bei dem Angeklagten, der 1. Sekretär der KFD in ist, wurden am 6. März 1953 anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung folgende Druckschriften vorgefunden und sichergestellt:
1.	) "Die Aufgaben des nationalen Widerstandes"
(2o Exemplare),
2.	) "Werktätige! Schützt das Leben Eurer Jugend"
(43o Exemplare).
Das Landgericht hat ihn wegen Vergehens nach § 84 Kr i StGB zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt, weil er die Druckschrift zu 1), die einen hochverräterischen Inhalt haue, zu dem Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten habe. Daneben hat es auf Einziehung und Unbrauchbarmachung der zur Drucklegung benutzten Platten erkannt. Bei der Druckschrift zu 2) hat es einen hochverräterischen Inhalt verneint, die Einziehung und Unbrauchbarmachung aber gemäss §§ 98, 86 StGB selbständig angeordnet, weil in ihr der Bundeskanzler Dr. Adenauer als Kriegsanstifter bezeichnet und verunglimpft werde.
Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Der im Urteil wiedergegebene Auszug aus dem Flugblatt zu 1) erfüllt den äusseren Tatbestand der §§ 8o, 81 StGB nicht. Als Aufgaben des "nationalen Widerstandes" werden hier u.a. die Unterstützung von Widerstandsaktionen gegen "Steuerdruck, Preistreiberei und sonstige Ausplünderung", der

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Kampf gegen die Einschränkung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und der sog. DDR und der Schutz der "Priedenskämpfer" vor "Terror und Ver- • folgung" angegeben. Darin lässt sich keine auf gewaltsame Änderung der verfassungsmässigen Ordnung gerichtete Zielsetzung erkennen Vielehe Voraussetzungen erfüllt sein müssen, ist in den ähnliche Sachverhalte und Urteile derselben Strafkammer betreffenden Entscheidungen des Senats 6 StR 39/54, 6 StR 63/54 und 6 StR 82/54, alle vom 1. September 1954, im einzelnen dargelegt. Dort ist auch ausgesprochen, dass die Frage, ob eine Druckschrift einen hochverräterischen Plan enthält, nur aus ihrem Inhalt und aus ihrer sonstigen Beschaffenheit beantwortet werden darf und dass die Ziele der Führer der KPD oder sonstiger Verfasser nur insoweit verwertbar sind, als sie ersichtlich einen Hiederschlag in der Schrift gefunden haben.
Im Gegensatz hierzu hat die Strafkammer auf die hochverräterische Zielsetzung des Flugblattes fast ausschliesslich aus den ihr anderweit bekannt gewordenen Absichten der Führer der SED und KPD geschlossen- Das ist nicht angängig; § 84 StGB knüpft an den Inhalt der Schrift und nicht an ihre Zweckbestimmung an
 Trotzdem konnte der Senat nicht zur Freisprechung ge-langen, denn es besteht die Möglichkeit, dass sich der Angeklagte nach § 93 nF StGB strafbar gemacht hat. Das Landgericht führt aus, das Flugblatt zu 1) sei "offenbar"' aus der SBZ in das Gebiet der Bundesrepublik eingeschleust' worden. Falls dies festgestellt werden kann, wird das Landgericht zu prüfen haben, ob auch die sonstigen, gegenüber § 84 StGB wesentlich anderen Voraussetzungen des
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§ 93 aP StGB gegeben sind.. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt ist dies nicht auszuschliessen.
Auch die auf §§ 98, 86 StGB gestützte Einziehung des Flugblattes zu 2) konnte nicht bestehen bleiben. Es ist zwar zulässig, in einem Verfahren, das gegen einen bestimmten Angeklagten gerichtet ist, selbständig auf Einziehung und Unbrauchbarmachung zu erkennen, wenn der Angeklagte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verurteilt werden kann (BGHSt 6, 62). Voraussetzung ist aber, dass der Angeklagte mindestens den äusseren Tatbestand der strafbaren Handlung verwirklicht hat, die zur Einziehung und Unbrauchbarmachung Anlass gibt. Andernfalls fehlt es an jedem rechtfertigenden Grund dafür, die Sicherungsmassnahmen im Verfahren gerade gegen diesen Angeklagten anzuordnen und ihm die dadurch entstehenden Kosten aufzubürden.
Auch nach Auffassung der Strafkammer hat im vorliegenden Pall der Angeklagte selbst nicht gegen § 97 StGB verstossen* Da nicht schon das Vorrätighalten verunglimpfender Schriften, sondern erst ihre Verbreitung unter Strafe gestellt ist, hat der Angeklagte nicht einmal den äusseren Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt. DeshäL b durfte im Verfahren gegen ihn unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht auf Einziehung der Druckschrift zu 2) erkannt werden.
Pall8 keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann, kommt ein Verfahren nach § 43o ff StPO in Betracht.
 
Sollte die Strafkammer auf Grund der neuen Verhandlung abermals zu einer Verurteilung des Angeklagten kommen, so wird sie auch prüfen müssen, ob die Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung (§23 StGB) gegeben sind
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Br. Geier	Br.	Sauer	Baldus	*
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Heimann-Trosien
 Weber