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BGH

Gericht: BGH

Die Strafkammer hat den Angeklagten Schd^ als Rädelsführer und Vorsteher der FDJ nach §§ 9o a, 128 und 129 (73) StGB unter der Annahme» er habe in der in § 94-StGB umschriebenen verfassungsverräterischen Absicht gehandelt» zu neun Monaten Gefängnis und die Angeklagte Papenhoff wegen "Beihilfe zu einem Vergehen nach § 9o a StGB in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Vergehen nach § 128 StGB"zu sechs Wochen Gefängnis unter bedingter Strafaussetzung verurteilt * c) Dagegen tragen die Feststellungen der Strafkammer nicht die Verurteilung des Angeklagten als eines Vorstehers einer Verbindung nach § 128 StGB. Dass er Rädelsführer der FDJ war, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme, er sei such Vorsteher der FDJ im Sinne des § 128 gewesen. Der Senat hat demgemäss, da insoweit die' Möglichkeit anderer als der bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich ist, den Schuldspruch geändert. 2.) Die Verurteilung der Angeklagten Papenhoff, die in ihrer Revision ebenfalls die Sachbeschwerde erhebt, ist insoweit fehlerfrei, als die Angeklagte wegen Beihilfe zw einem Vergehen nach § 128 schuldig gesprochen worden ist. Dagegen kann ihre gleichzeitige Verurteilung wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 9o a nicht bestehen bleiben, Denn, wie der Senat bereits in BGHSt 6, 62 entschieden und näher ausgeftthrt hat, ist die Beihilfe zu einem Vergehen nach § 9o a nicht strafbar. Über das Strafmass, das infolge des teilweise fehlerhaften Schuldspruchs zu dem Nachteil der Angeklagten beeinflusst sein kann, wird die Strafkammer neu zu befinden haben.

Zitierte Normen: § 128 StGB
RechtVergehen9oStGBAngeklagteFDJRädelsführerVorsteherStrafkammerRevision

Volltext der Entscheidung

G StR 2ÖV54
2293 089

Im Namen des Volke
 In der Strafsache gegen
1.) den Maschinenschlosser Ernst S c h dort gehören am Ä
2.) die Näherin Ingr^l P geboren am 0K&
wegen Vergehens nach § 9oaStGB u»a
hat der 6. Strafsenat des Lundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8 Dezember 1954. an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr Geier als Vorsibzender,
 Lundesrichter Hr, Sauer Lundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Br. Heimann-Trosien Bundesrichter Veber
 als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt Br. Br
 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
 als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt;
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 2o > Mai 1954
1a im Schuldspruch dahin geändert, dass
a)	der Angeklagte Schflfe nicht als Vorsteher, sondern als Mitglied einer Geheimverbindung verurteilt wird
b)	die Angeklagte fflHIHP nur der Beihilfe zu einem Vergehen nach § 128 StGB schuldig ist,
2. im Strafausspruch hinsichtlich beider Angeklagten mit den Feststellungen hierzu aufgehoben»
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen»
Iin Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel» an das Landgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
G r ü n d e*
Die Strafkammer hat den Angeklagten Schd^ als Rädelsführer und Vorsteher der FDJ nach §§ 9o a, 128 und 129 (73) StGB unter der Annahme» er habe in der in § 94-StGB umschriebenen verfassungsverräterischen Absicht gehandelt» zu neun Monaten Gefängnis und die Angeklagte Papenhoff wegen "Beihilfe zu einem Vergehen nach § 9o a StGB in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Vergehen nach § 128 StGB"zu sechs Wochen Gefängnis unter bedingter Strafaussetzung verurteilt *
1.) Der Angeklagte Schäfer macht mit seiner Revision Verletzungen des sachlichen Rechts geltend. Sein Rechtsmittel ist nur zu dem Teil begründet.
a)	Was die Strafkammer auf Grund ihrer Feststellungen über die FDJ als eine .verfassungsfeindliche Vereinigung im Sinne des § 9o a» als eine Verbindung im Sinne des § 128 und als eine Vereinigung im Sinne des § 129 StGB ausführt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Angriffe der Revision sind insoweit offensichtlich unbegründet.
b)	Ob» wie die Strafksmmer meint und die Revision bestreitet, "jeder aktive Funktionär" einer Vereinigung nach § 9o a Rädelsführer im Sinne dieser Bestimmung ist, kann unerörtert bleiben; ebenso, ob jeder Kassier der FDJ» und sei er auch in untergeordneter Stellung tätig, Rädelsführer ist. Denn im vorliegenden Fall begegnet die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei Rädelsführer gewesen, keinen rechtlichen Bedenken. Er war nämlich Kassier eines
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FDJ-Kreises und hatte als solcher unmittelbar mit dem Übergeordneten Landesverband abzurechnen. Ohne Rechts-verstoss durfte die Strafkammer eine solche Tätigkeit als bedeutende, verantwortungsvolle und geeignete Förderung der verfassungsfeindlichen Ziele der FDJ werten,
c)	Dagegen tragen die Feststellungen der Strafkammer nicht die Verurteilung des Angeklagten als eines Vorstehers einer Verbindung nach § 128 StGB. Dass er Rädelsführer der FDJ war, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme, er sei such Vorsteher der FDJ im Sinne des § 128 gewesen. Vorsteher in diesem Sinne ist nur, wer innerhalb der Verbindung entweder selbst mit wesentlichen Weisungsbefugnissen ausgestattet ist, oder wer massgeblichen Einfluss auf das Zustandekommen von Weisungen übergeordneter an untergeordnete Stellen innerhalb der Verbindung ausübt. Diesen Voraussetzungen genügt die Tätigkeit des Angeklagten als eines, wenn auch auf Kreisebene, so dochin nur untergeordneter Stellung wirkenden Kreiskassiers nicht. Der Senat hat demgemäss, da insoweit die' Möglichkeit anderer als der bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich ist, den Schuldspruch geändert. Die fetef lerhafte Verurteilung des Angeklagten als eines Vorstehers statt eines blossen Mitglieds aus § 128 kann das Strafmass zu seinen Ungunsten beeinflusst haben. Deshalb musste der Strafausspruch aufgehoben werden.
2.) Die Verurteilung der Angeklagten Papenhoff, die in ihrer Revision ebenfalls die Sachbeschwerde erhebt, ist insoweit fehlerfrei, als die Angeklagte wegen Beihilfe zw einem Vergehen nach § 128 schuldig gesprochen worden ist.
Dagegen kann ihre gleichzeitige Verurteilung wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 9o a nicht bestehen bleiben, Denn, wie der Senat bereits in BGHSt 6, 62 entschieden und näher ausgeftthrt hat, ist die Beihilfe zu einem Vergehen nach § 9o a nicht strafbar. Demgemäss hat der Senat den Schuldspruch berichtigt. Über das Strafmass, das infolge des teilweise fehlerhaften Schuldspruchs zu dem Nachteil der Angeklagten beeinflusst sein kann, wird die Strafkammer neu zu befinden haben.
Dr. Geier	D?.	Sauer	BäLdus
 Heimann-Trosien Weber
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