Rechtssatzs 7/er eine Tätigkeit entfaltet* die dafauf gerichtet ist, nach Anordnung der Auflösung einer politischen Partei durch das Bundesverfassungsgericht den auf der Grundlage dieser Partei hergestellten organisatorischen Zusammenhalt aufrechtzuerhalten, ist nach §§ 47, 42 BVerfG strafbar, Auf den Umfang und die Zielsetzungen der erstrebten Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhangs kommt es bei der Begehungsform des Verstosses gegen die Auflösungsanordnung nicht an, insbesondere bedarf es hier nicht der Peststellung, dass die vom BVerfG als verfassungswidrig bezeiohneten Ziele weiterverfolgt werden sollten. Rechtssatzs Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, durch die eine politische Partei gern, Art 21 Abs 2 GrundG für verfassungswidrig erklärt wird, macht im Palle des $ 90 a StGB nicht.die Feststellung der Tatsachen überflüssig, aus denen sich die Verfassungswidrigkeit der Partei ergibt; mit der Feststellung allein, dass dem Täter die Entscheidung des BVerfG bekannt war, wird der innere Tatbestand nicht ausreichend bejaht. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 12. Hinsichtlich der Tätigkeit nach der Verkündung des Urteils des BVerfG legt der Eröffnungsbeschluss den Angeklagten ein gemeinschaftliches Vergehen nach § 47 mit § 42 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) wegen Fortführung der SRP oder Schaffung einer Ersatzorganisation, dem Angeklagten § 90 a StGB als Rädelsführer einer verfassungsfeindlichen Ver-| einigung zur Last, Das Landgericht hat die Angeklagten freigesprochen, weil ihnen nicht nachzuweisen sei, dass sie mit dem "Kampfbund" die" in der Entscheidung des BVerfG gekennzeichneten verfassungsfeindlichen Ziele der SRP weiterverfolgt haben. Das Landgericht meint, eine Verurteilung der Angeklagtem wegen -Vergehens nach § 47 mit § 42 BVerfGG könne - gleichgültig, ob man den "Kampfbund" als Portsetzung der SRP oder als satzorganisation ansehe - nur dann in Betracht kommen, wenn sich! Die Entscheidung des BVerfG vom 23- Oktober 1952 schliesM sich in ihrem Wortlaut der Vorschrift des § 46 BVerfGG an, derj in seinem Abs 3 für den Pall der Peststellung der Verfassungen^“ Widrigkeit einer Partei die Anordnung der Auflösung der Partei| und das Verbot, eine Ersatzorganisation zu schaffen, vorschrei$i£ Wenn die Entscheidung des BVerfG ausserdem das Verbot hinzufüg eine bestehende Organisation als Ersatzorganisation fortzusetzen, so wird damit nur ein Unterfall der Schaffung einer Ersat organisation durch Unterwanderung einer bereits bestehenden Organisation besonders hervorgehoben« Dagegen deuten die Anordnung der Auflösung einerseits und das Verbot der Schaffung von Ersatzorganisationen andererseits auf zwei Sachverhalte hin, deren Unterschied im Gegensatz zu der Auffassung des Landgerichts . Durch die Vorschrift des § 47 mit § 42 BVerfGG wird der Ungehorsam sowohl gegen das im Urteil des BVerfG enthaltene Gebot ,t der Auflösung wie das Verbot der Schaffung von Brsatzorganisa-tionen unter Strafe gestellt. Dabei kann es ebensowenig wie bei der Vorschrift des § 129 a StGB, die den gleichen Vorgang für Vereinigungen im Sinne des Art 9 GrundG strafrechtlich erfasst, darauf ankommen, in welchem Umfange und mit welche politischen oder anderen Zweckbestimmung dies geschieht und mit welchem Grad der Wirksamkeit und Verdichtung der Zusammenhalt aufrechterhalten wird oder aufrechterhalten werden soll. Denn damit kann u.a. der unrichtige Eindruck entstehen, die Anordnung der Auflösung beziehe sich, wie das Landgericht es versteht, nur auf den Fortbestand der Organisation unter den alten Formen und Zielsetzungen, betreffe ihn aber dann nicht, wenn der auf der Grundlage der Partei geschaffene Zusammenhalt in lockererer- Form und mit anderen Zielsetzungen erhalten werden soll. Vielmehr wird erst dann von einem Verstoss gegen die Anordnung der Auflösung nicht mehrj die.Bede sein können, wenn frühere Mitglieder der verfassungswidrigen Partei, zwischen denen sich unabhängig von dem gemeinsamen politischen Bekenntnis persönliche Freundschaf tsbeziehun-3 gen entwickelt haben, in diesem Hahmen einen geselligen Verkehr* pflegen, der seiner Matur nach die für einen organisatorischen Zusammenhalt typischen Merkmale (z.S. besondere Kamensgebung, Mitgliedskarten, Beiträge, gemeinsame Willenskundgebungen nach aussen und ähnliches) nicht aufweist. Mur bei dem zweiten Anwendungsfall der §§ 46, 47, 42 BVei der Schaffung von Ersatzorganisationen, wird die Feststellung ei heblich sein, dass die Ersatzorganisation sich die Ziele der vej botenen Partei zu eigen gemacht hat oder nach dem Willen des TI ters zu eigen machen soll. Doch braucht darauf nicht naher ein-^3 gegangen zu werden, weil nach dem von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt nur die erste Begehungsform in Betracht ke| men kann: Mit dem "Kampfbund" hielten die Angeklagten den auf der Grundlage der Kreisgruppe der SRP in Wilhelmshaven gesehaf-] fenen organisatorischen Zusammenhalt auch dann noch weiter auf-.] Sie handelten so dem Gebot der Auflösung, d.h. der Aufgabe des auf der Grundlage der Partei zustande gekommenen organisatorischen Zusammenhangs, zuwider und haben allein damit den Tatbe-, stand des § 47 mit § 42 BVerfGG verwirklicht. Jedenfalls ist es für den inneren Tatbestand unerlässlich, dass dem Täter auch die Tatsachen bekannt waren, die die Verfassungswidrigkeit der Vereinigung im Sinne des § 90 a StGB begründen, oder dass der Täter zu dem mindesten mit diesen Tatsachen gerechnet und sie bewusst in Kauf genommen hat« Die Entscheidung des BVerfG ersetzt nicht dieses Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes, sie erleichtert nur die Beweislaget Bei Taten, die nach der Entscheidung des BVerfG begangen sind, wird die Feststellung des inneren Tatbestandes des § 90 a StGB rein tatsächlich keine besonderen -Schwierigkeiten machen, wenn dem Täter die Entscheidung des BVerfG bekannt war; selbst wenn sich seine Kenntnis auf den Entscheidungssatz beschränkt haben« sollte, wird doch in aller Regel allein um deswillen die Annahme naheliegen, dass er mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Strafsenats vom 4« Dezember 1953 - 2 StR 306/53 - lassen diese Unterscheidung nicht deut- ’ lieh erkennen und könnten dahin verstanden werden, dass die Kenntnis des Täters von der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei durch das BVerfG für den inneren Tatbestand des § 90 a StGB genüge. Gleichwohl kann das Urteil zu § 90 a StGB allein deshalb nicht bestehenbleiben, weil Tateinheit mit dem Vergehen nach 4 §§ 47* 42 BVerfGG gegeben wäre.
2290 037 / Stir das Nachschlagewerk! Plir die Amtliche Sammlung! Io Gesetz« BVerfGG §§ 47, 42 Rechtssatzs 7/er eine Tätigkeit entfaltet* die dafauf gerichtet ist, nach Anordnung der Auflösung einer politischen Partei durch das Bundesverfassungsgericht den auf der Grundlage dieser Partei hergestellten organisatorischen Zusammenhalt aufrechtzuerhalten, ist nach §§ 47, 42 BVerfG strafbar, Auf den Umfang und die Zielsetzungen der erstrebten Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhangs kommt es bei der Begehungsform des Verstosses gegen die Auflösungsanordnung nicht an, insbesondere bedarf es hier nicht der Peststellung, dass die vom BVerfG als verfassungswidrig bezeiohneten Ziele weiterverfolgt werden sollten. 2« Gesetz« StGB § 90 a, GrundG Art 21 Abs 2, BVerfGG § 31 Abs 1 Rechtssatzs Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, durch die eine politische Partei gern, Art 21 Abs 2 GrundG für verfassungswidrig erklärt wird, macht im Palle des $ 90 a StGB nicht.die Feststellung der Tatsachen überflüssig, aus denen sich die Verfassungswidrigkeit der Partei ergibt; mit der Feststellung allein, dass dem Täter die Entscheidung des BVerfG bekannt war, wird der innere Tatbestand nicht ausreichend bejaht. Aktenzeichens 6 StR 28Q/54 Urteil des BGH vom 7. Januar 1955 IG Oldenburg 6_StR 280/54 Im Kamen des Volkes In der Strafsache gegen aus 1») den kaufmännischen Angestelltei^arlPriedrich von aus geboren am in 2«) dez^eischer Friedrich Wilhelm Xudxi|^|pBl dort geboren am ■BHHHpi9lT7 3*) den Former Willi JflHHIHBkus iflHHP’ geboren am ■■■■P 1920 in PfH| _______ 4°) den Kaufmann und Schneider Franz Friedrich KflHHBaus geboren am 1928 iziRi^HBft/OS, 5 .) den gieamnftT’ Karl-Heinz EwaldwtfHHHHIlHH^ aus dort~geboren amtf|H|HBpi925l wegen Staatsgefährdung hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1955» an der teilgenommen haben* Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Br. Baidue Bundesrichter Br. Heimann-Trosien Bundesrichter Br. Willms als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Br. ■Hl als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter HHBl als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt* Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 12. Mai 1954,_soweit esd^^ngeklagten von RflBl» HdBh KjHBIund WfHBP betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verband' lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Reohtsmit' tels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 I I Gründe: Die Angeklagten waren, wie die Strafkammer feststellt, zusammen mit anderen Personen Angehörige des "Kampfhundes Nation Europa", der sich ausschliesslich aus früheren Mitgliedern der unter dem massgeblichen Einfluss des Angeklagten von RQ|^ stehenden Kreisgruppe Wilhelmshaven der Sozialistischen Reichspartei (SRP) zusammensetzte. Sie gründeten diesen "Kampfhund" auf Veranlassung von &MN an demselben Tage, an dem sich Ende September 1952 der Kreisverband der SRP nach einigem Widerstreben der bereits vorher von der Parteiführung unter dem Eindruck des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beschlossenen Selbstauflösung der Partei anschloss, Ihr Ziel war* "die alte Kameradschaft weiter zu pflegen" und Artikel aus der Zeitschrift "Nation Europa" zu besprechen* Für die Zusammenkünfte des "Kampfbundes" wurde zunächst noch das Geschäftszimmer der SRP benutzt* Die Beiträge wurden in der alten Höhe beibehalten und einkassiert. Mitgliedskarten wurden ausgegeben* Auch nach, der Verkündung des Urteils des BVerfG vom 23. Oktober 1952, das die Verfassungswidrigst der SEP feste teilte, die Auflösung | dieser Partei anordnete und das Verbot aussprach, Ersatzorga- . (* nisationen für die SRP zu schaffen oder bestehende Organisations“ nen als Ersatzorganisationen fortzusetzen, fanden weiterhin Zu- cA 6ammenkünfte des "Kampfbundes" statt, an denen die Angeklagten *7? teilnahmen. Man befasste sich dabei u«a. mit der Frage eines ‘rSr etwaigen Anschlusses an eine andere Partei und nahm deshalb in ' • der folgenden Zeit Verbindung zur "Deutschen Reichspartei" und zur "Deutschen Gemeinschaft" (DG) auf* Hinsichtlich der Tätigkeit nach der Verkündung des Urteils des BVerfG legt der Eröffnungsbeschluss den Angeklagten ein gemeinschaftliches Vergehen nach § 47 mit § 42 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) wegen Fortführung der SRP oder Schaffung einer Ersatzorganisation, dem Angeklagten - 3 von ausserdem in Tateinheit hiermit ein Vergehen nach § 90 a StGB als Rädelsführer einer verfassungsfeindlichen Ver-| einigung zur Last, Das Landgericht hat die Angeklagten freigesprochen, weil ihnen nicht nachzuweisen sei, dass sie mit dem "Kampfbund" die" in der Entscheidung des BVerfG gekennzeichneten verfassungsfeindlichen Ziele der SRP weiterverfolgt haben. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts; sie hat Erfolg, I, Verfahrensbeschwerde. Auf die von der Staatsanwaltschaft erhobene Aufklärung«rüj ge (§ 244 Abs 2 StPO) ist im Zusammenhang mit der Sachrüge zu § 90 a StGB einzugehen, II. Sachrüge. 1.) Zu 42, 47 BVerfGG. Das Landgericht meint, eine Verurteilung der Angeklagtem wegen -Vergehens nach § 47 mit § 42 BVerfGG könne - gleichgültig, ob man den "Kampfbund" als Portsetzung der SRP oder als satzorganisation ansehe - nur dann in Betracht kommen, wenn sich! der "Kampfbund"* die vom BVerfG als verfassungsfeindlich festgel stellten Ziele der SRP zu eigen gemacht habe. Dem kann nicht J zugestimmt werden. Die Entscheidung des BVerfG vom 23- Oktober 1952 schliesM sich in ihrem Wortlaut der Vorschrift des § 46 BVerfGG an, derj in seinem Abs 3 für den Pall der Peststellung der Verfassungen^“ Widrigkeit einer Partei die Anordnung der Auflösung der Partei| und das Verbot, eine Ersatzorganisation zu schaffen, vorschrei$i£ Wenn die Entscheidung des BVerfG ausserdem das Verbot hinzufüg eine bestehende Organisation als Ersatzorganisation fortzusetzen, so wird damit nur ein Unterfall der Schaffung einer Ersat organisation durch Unterwanderung einer bereits bestehenden Organisation besonders hervorgehoben« Dagegen deuten die Anordnung der Auflösung einerseits und das Verbot der Schaffung von Ersatzorganisationen andererseits auf zwei Sachverhalte hin, deren Unterschied im Gegensatz zu der Auffassung des Landgerichts . auch rechtlich bedeutungsvoll ist« Mit der Auflösung der verfassungswidrigen Partei soll der der Staatsordnung gefährlich gewordene organisatorische Zusammenhalt restlos und vollständig beseitigt werden« Das,Verbot der Schaffung von ErsatzOrganisationen richtet sich zu dem Unterschied davon gegen Neugründungen von Organisationen, die nicht erkennbar an die frühere Parteiorganisation anknüpfen, sich aber die Ziele der verbotenen Partei zu eigen machen sollen, sowie gegen die Unterwanderung bestehender anderer Organisationen mit der gleichen Zielsetzung« Durch die Vorschrift des § 47 mit § 42 BVerfGG wird der Ungehorsam sowohl gegen das im Urteil des BVerfG enthaltene Gebot ,t der Auflösung wie das Verbot der Schaffung von Brsatzorganisa-tionen unter Strafe gestellt. Hinsichtlich der Anordnung der Auflösung handelt tatbestandsmässig jeder, der den im Nahmen de Partei hergestellten organisatorischen Zusammenhang nicht aufgibt, sondern aufrechterhält oder durch die Beeinflussung ande-, rer auf die Aufrechxerhaltung hinarbeitet. Dabei kann es ebensowenig wie bei der Vorschrift des § 129 a StGB, die den gleichen Vorgang für Vereinigungen im Sinne des Art 9 GrundG strafrechtlich erfasst, darauf ankommen, in welchem Umfange und mit welche politischen oder anderen Zweckbestimmung dies geschieht und mit welchem Grad der Wirksamkeit und Verdichtung der Zusammenhalt aufrechterhalten wird oder aufrechterhalten werden soll. Es ist deshalb irreführend, wenn im Schrifttum bei dem ersten Anwendungsfall der §§ 46, 47, 42 BVerfGG in freier Abwandlung des Ge- 5 •• setzeswortlauts von einer "Fortsetzung der verfassungswidrigen Partei" gesprochen wird. Denn damit kann u.a. der unrichtige Eindruck entstehen, die Anordnung der Auflösung beziehe sich, wie das Landgericht es versteht, nur auf den Fortbestand der Organisation unter den alten Formen und Zielsetzungen, betreffe ihn aber dann nicht, wenn der auf der Grundlage der Partei geschaffene Zusammenhalt in lockererer- Form und mit anderen Zielsetzungen erhalten werden soll. Vielmehr wird erst dann von einem Verstoss gegen die Anordnung der Auflösung nicht mehrj die.Bede sein können, wenn frühere Mitglieder der verfassungswidrigen Partei, zwischen denen sich unabhängig von dem gemeinsamen politischen Bekenntnis persönliche Freundschaf tsbeziehun-3 gen entwickelt haben, in diesem Hahmen einen geselligen Verkehr* pflegen, der seiner Matur nach die für einen organisatorischen Zusammenhalt typischen Merkmale (z.S. besondere Kamensgebung, Mitgliedskarten, Beiträge, gemeinsame Willenskundgebungen nach aussen und ähnliches) nicht aufweist. Mur bei dem zweiten Anwendungsfall der §§ 46, 47, 42 BVei der Schaffung von Ersatzorganisationen, wird die Feststellung ei heblich sein, dass die Ersatzorganisation sich die Ziele der vej botenen Partei zu eigen gemacht hat oder nach dem Willen des TI ters zu eigen machen soll. Doch braucht darauf nicht naher ein-^3 gegangen zu werden, weil nach dem von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt nur die erste Begehungsform in Betracht ke| men kann: Mit dem "Kampfbund" hielten die Angeklagten den auf der Grundlage der Kreisgruppe der SRP in Wilhelmshaven gesehaf-] fenen organisatorischen Zusammenhalt auch dann noch weiter auf-.] recht, als das BVerfG die Auflösung der SRP angeordnet hatte» .. Sie handelten so dem Gebot der Auflösung, d.h. der Aufgabe des auf der Grundlage der Partei zustande gekommenen organisatorischen Zusammenhangs, zuwider und haben allein damit den Tatbe-, stand des § 47 mit § 42 BVerfGG verwirklicht. - 6 v .y *> & 2.) Zu § 90 a StGB. Die Ausführungen des Landgerichts zu § 90 a StGB sind an sich nicht zu beanstanden. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob es wegen der im § 31 Abs 1 BVerfGG bestimmten Bindung der Entscheidungen des BVerfG für die Annahme des Merkmals der Verfassungswidrigkeit im Sinne des § 90 a StGB im Fereich des äusseren Tatbestandes genügt, wenn nur die allgemeine Feststellung getroffen werden kann, dass die •’Nachfolgeorganisation" die politische Linie der für verfassungswidrig erklärten Partei fortsetzen will. Jedenfalls ist es für den inneren Tatbestand unerlässlich, dass dem Täter auch die Tatsachen bekannt waren, die die Verfassungswidrigkeit der Vereinigung im Sinne des § 90 a StGB begründen, oder dass der Täter zu dem mindesten mit diesen Tatsachen gerechnet und sie bewusst in Kauf genommen hat« Die Entscheidung des BVerfG ersetzt nicht dieses Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes, sie erleichtert nur die Beweislaget Bei Taten, die nach der Entscheidung des BVerfG begangen sind, wird die Feststellung des inneren Tatbestandes des § 90 a StGB rein tatsächlich keine besonderen -Schwierigkeiten machen, wenn dem Täter die Entscheidung des BVerfG bekannt war; selbst wenn sich seine Kenntnis auf den Entscheidungssatz beschränkt haben« sollte, wird doch in aller Regel allein um deswillen die Annahme naheliegen, dass er mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ahn-’ lieh wird es sich bei Vergehen nach §§ 47» 42 BVerfGG in der Be-^ gehungsform der Schaffung einer Ersatzorganisation verhalten« % ?! Ausführungen im Urteil des 2. Strafsenats vom 4« Dezember 1953 - 2 StR 306/53 - lassen diese Unterscheidung nicht deut- ’ lieh erkennen und könnten dahin verstanden werden, dass die Kenntnis des Täters von der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei durch das BVerfG für den inneren Tatbestand des § 90 a StGB genüge. Dieser Auffassung könnte sich der Senat nicht anschliessen, weil § 90 a StGB im Gegensatz zu §§ 47/ 42 I I i ' J • is 7 - BVerfGG nicht den Ungehorsam des Täters gegenüber der Anordnung] des BVerfG unter Strafe stellt, sondern das im Art 21 Abs 2 GrundG umrissene Tatbestandsmerkmal der Verfassungswidrigkeit selbst umfasst., Auch schliesst die Kenntnis, die der Täter voml Urteil des BVerfG besitzt, nicht denknotwendig sein Wissen um die Tatsachen ein, aus denen die Verfassungswidrigkeit zu ent-] nehmen ist. Schliesslich ist zu beachten, dass die von einer feststellenden Entscheidung des BVerfG gemäss § 31 Abs 1 BVerfjj^ ausgehende Bindungswirkung sich nur auf die dort genannten Staatsorgane, nicht aber auf den einzelnen Bürger erstreckt un(j sich allgemein auf Tatsachenfeststellungen, die in den Urteils* gründen enthalten sind, überhaupt nicht beziehen kann. Sollte die Qitscheidung des 2. Strafsenats in dem gekenn-; zeichneten abweichenden. Sinne zu verstehen sein, so wäre eine Vorlage nach § 136 GVG nicht erforderlich, weil die RechtBpre-j chung in Staatsschutzsachen (§§ 74 a, 134 GVG) ausnahmslos vom] 2. auf den 6. Strafsenat übergegangen ist und die Rechtsfrage nur in diesem Sachgebiet auftritt (vgl BGHZ 9, 179/181/). Gleichwohl kann das Urteil zu § 90 a StGB allein deshalb nicht bestehenbleiben, weil Tateinheit mit dem Vergehen nach 4 §§ 47* 42 BVerfGG gegeben wäre. Überdies greift insoweit auch die Aufklärungsrüge durch. ' * >1 f Die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass das Landgericht., bei dem Angeklagten von Rflp sichergestellte und zu den Aktez^ genommene Unterlagen unberücksichtigt gelassen habe, aus dene: u.a. die Planung bestimmter öffentlicher Kundgebungen durch de] "Kampfbund" und eine Aufforderung des früheren Parteivorsitzen] den der SRP Reflfe an den Angeklagten von Rflfe, ihn - R« 9 an den Angeklagten von RQ in Varel aufzusuchen, zu entnehmen waren. Die Revision meint, das Landgericht hätte diese Beweismittel benutzen müssen und dann nicht zu der Überzeugung gelangen können, dass die Einlasj 8 sung der Angeklagten über die politischen Ziele des"Kampfbundes" richtig sei. Die "Rüge ist begründet. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, dass die fraglichen Unterlagen in der Hsuptverhand-lung nicht verlesen worden sind. Der eingehenden Beweiswürdigung des Urteils, die diese der Einlassung der Angeklagten widersprechenden Aufzeichnungen nicht berücksichtigt, muss weiter entnommen werden, dass die Beweismittel in der Hauptverhandlung nicht einmal zu dem Gegenstand von Vorhaltungen gemacht worden sind Der Umstand, dass das Landgericht der Überzeugung zuneigte, die Angaben der Angeklagten seien wahr, musste es dazu drängen, für die Annahme des Gegenteils sprechende und ihrer Natur nach be- ' sonders zuverlässige Beweismittel zu verwerten, die greifbar waren und deren Vorhandensein sich aus den Akten ergab. Das Urteil kann auch, soweit eine Verurteilung wegen Vergehens nach § 90 a StGB in Betracht kam, auf dem Verfahrensmangel beruhen $ * denn es ist nicht auszuschliessen, dass das Landgericht bei der Verwertung dieser Beweismittel in Verbindung mit den weiteren Beststellungen die Überzeugung gewonnen hätte, dass die Angeklagten mit dem "Kampfbund" die verfassungsfeindlichen Ziele der SEP weiter verfolgen wollten. 5 »>♦ «'Ia 9 ir 1 f' Die Entscheidung entspricht dem Anträge des Oberbundesanwalts, Dr. Geier Dr. Sauer 3aldus Heimann-OProsien Willms l* •i4 i r. , V W:, ! i 1 -