November 1953, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die Strafkammer ist unter Beachtung der Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes beim Angeklagten zu der Annahme gelangt, das Schwergewicht seiner Taten liege nach Vollendung des 21. Lebensjahres (UA S 29), Sie hat deshalb das für Erwachsene geltende Strafrecht auf ihn angewandt. Den Feststellungen der Strafkammer über die Tätigkeit des Angeklagten für die FDJ ist indes zu entnehmen, dass er nur vor Vollendung seines 21. Diesen Feststellungen wider- • spricht die Annahme des Landgerichts, das Schwergewicht der strafbaren Tätigkeit des Angeklagten liege nach seinem 21. Die Strafkammer wird über das Strafmaß unter Beachtung der Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes für Heranwachsende neu zu befinden haben.
6 StR 277/54 2292 097 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Rundfunkmechaniker Heinrich F aus H dort geboren am wegen Vergehens nach § 128 u.a. StGB hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1954» an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Weber als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, fÄr Recht erkannt: Revision des Angeklagten wird das Urteil des ’ 'i^^Mhdgeriehts in Lüneburg vom 7. November 1953, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe : Die Strafkammer hat den am 2. September 1932 geborenen Angeklagten wegen Vergehen nach §§ 128, 129, 73 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision erhebt er. Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge. Was in der Revisionsbegründung ausgeführt wird, geht offensichtlich fehl. Die auf die Sachrüge hin gebotene allseitige Prüfung des Urteils ergibt zu dem Schuldspruch keinen Rechtsmangel. Doch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer ist unter Beachtung der Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes beim Angeklagten zu der Annahme gelangt, das Schwergewicht seiner Taten liege nach Vollendung des 21. Lebensjahres (UA S 29), Sie hat deshalb das für Erwachsene geltende Strafrecht auf ihn angewandt. Den Feststellungen der Strafkammer über die Tätigkeit des Angeklagten für die FDJ ist indes zu entnehmen, dass er nur vor Vollendung seines 21. Lebensjahres für die FDJ tätig wurde. Denn die Strafkammer hält nicht für erwiesen, dass er, wie ein Zeuge allerdings bekundet hgtte, noch 1953 eine Tätigkeit für die FDJ entfaltete, ln diesem Jahr aber erst hatte er das 21. Lebensjahr vollendet. Diesen Feststellungen wider- • spricht die Annahme des Landgerichts, das Schwergewicht der strafbaren Tätigkeit des Angeklagten liege nach seinem 21. Lebensjahr. Dieser Widerspruch muss zur Auf- Aufhebung des Strafausspruchs führen. Die Strafkammer wird über das Strafmaß unter Beachtung der Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes für Heranwachsende neu zu befinden haben. Br. Geier Dr. Sauer Baldus Heimann-Trosien Weber