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BGH · 6 StR 273/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 273/54

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 90 a StGB in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt. Sie wird durch die Feststellungen getragen, dass WflHB keine Ermächtigung zur Unterzeich-nung mit seinem Namen erteilt hatte und dass der Angeklagte auch nicht irrtümlich das Vorhandensein eines solchen Einverständnisses annahm. Das Landgericht erblickt die fördernde Tätigkeit des Angeklagten zu Gunsten der FDJ darin, dass er sich seinem Bekannten gegenüber im Sommer 1953 bereit erklärte, das Propagandamaterial unter der Deckanschrift des entgegenzunehmen, und dass er Vorbereitungen zur Abholung der Pakete traf.Die Revision macht mit Recht geltend, dass diese Feststellungen nicht genügen, um die Kennzeichnung des Angeklagten als Hintermann im Sinne des § 90 a StGB zu rechtfertigen. Hintermann ist also, wer als Aussenstehen-der auf eine nicht ganz unwesentliche Anzahl von Angehörigen oder Freunden dieser Vereinigung einen bestimmenden Einfluss ausübt oder sich sonst in massgebender Weise für die Vereinigung betätigt. gen Urkundenfälschung, da.die Taten nach der an sich nicht zu beanstandenden Annahme des Landgerichts teilweise durch eine Handlung begangen sein sollen und über den Schuldspruch nur einheitlich entschieden werden kann. 1. ) Das Landgericht hat, wie sich aus seinen bisherigen Erörterungen ergibt, nicht beachtet, dass auch Nichtmitglieder der FDJ nach §§ 128, 129 StGB bestraft werden können. Die Vorfälle, hinsichtlich deren der Angeklagte von dem ihm als selbständige Handlung zur Last gelegten Vergehen gegen §§ 128, 129 StGB freigesprochen worden ist, werden allerdings ausser Betracht zu bleiben haben, da insoweit die Rechtskraftwirkung des Urteils der Einbeziehung entgegen steht. 2. ) Es wird in jedem Palle eigener Feststellungen des Landgerichts über die Umstände bedürfen, aus denen sich die gesetzwidrige Betätigung der FDJ ergibt, zu demal sonst der innere Tatbestand nicht mit ausreichender Si-

Zitierte Normen: § 90a StGB
FeststellungVergehenNameStGBAngeklagteVereinigungFDJLandgerichtBrVerurteilung

Volltext der Entscheidung

2293 081
f|. 6 StR 273/54
Im Namen des Volkes
 In der Strafsache gegen
 den Kraftfahrer (jetzt Gehilfe) Hans T aus	dort	geboren	am	9
- Sachbezeichnung:	BflP	-
wegen Vergehens gegen § 90 a StGB u.a.
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24« November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br. Heimann-Trosien Bundesrichter Weber
 als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Br.Br.
als Vertreter der Bundeeanwaltschaft, Justizangestellter
 als Orkundsbeatiter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkanni:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13. Juli 1954, soweit er verurteilt worden ist, nebst den Feststellungen hierzu aufge hoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit tels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Gründe :
D.er Angeklagte erklärte sich im Sommer 1953 einem Bekannten gegenüber bereit, ein Paket mit Propagandamaterial der "Freien Deutschen Jugend” (FDJ) in seiner Wohnung abzunehmen. Er gab als .Anschrift den Namen eines damals in denselben Räumen als Untermieter wohnenden Hafenarbeiters WV an. Anfang Februar 1954 trafen auf der Expressgutabteilung des Bahnhofs AflBB fünf an adressierte Pakete ein, deren Inhalt angeblich aus Isolierplatten bestand. Tatsächlich enthielten sie eine Anzahl von Stücken der FDJ-Zeitschrift "Junges Deutschland”. Der Angeklagte stellte dem früheren Mitangeklagten	eine	zur
 Empfangnahme berechtigende Vollmacht aus, die er mit dem Namen des	Unterzeichnete.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 90 a StGB in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
I.	Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung ist allerdings nicht zu beanstanden. Sie wird durch die Feststellungen getragen, dass WflHB keine Ermächtigung zur Unterzeich-nung mit seinem Namen erteilt hatte und dass der Angeklagte auch nicht irrtümlich das Vorhandensein eines solchen Einverständnisses annahm. Auf die von dem Landgericht ange-stellten Hilfserwägungen kommt es danach nicht mehr an.
II,	Dagegen ist die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 90 a StGB nicht fechtsirrtumsfrei begründet.
Das Landgericht erblickt die fördernde Tätigkeit des Angeklagten zu Gunsten der FDJ darin, dass er sich seinem Bekannten gegenüber im Sommer 1953 bereit erklärte, das
 Propagandamaterial unter der Deckanschrift des entgegenzunehmen, und dass er Vorbereitungen zur Abholung der Pakete traf. Die Revision macht mit Recht geltend, dass diese Feststellungen nicht genügen, um die Kennzeichnung des Angeklagten als Hintermann im Sinne des § 90 a StGB zu rechtfertigen.
Der Begriff des Hintermanns gemäss § 90 a Abs 1 StGB ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, wie der des Rädelsführers. Hintermann ist also, wer als Aussenstehen-der auf eine nicht ganz unwesentliche Anzahl von Angehörigen oder Freunden dieser Vereinigung einen bestimmenden Einfluss ausübt oder sich sonst in massgebender Weise für die Vereinigung betätigt. Ein Fördern, dem nur untergeordnete Bedeutung zukommt, genügt nicht (vgl BGHSt 6, 129).
Eine solch wesentliche Tätigkeit zu Gunsten der Gesamtvereinigung ist dem der Verurteilung zugrunde liegenden Verhalten des Angeklagten nicht zu entnehmen. Wenn er nur in diesem einen Fälle seine Bereitschaft zui* Lagerung der Schriften erklärt und Vorbereitungen zu deren Abholung getroffen haben sollte, so läge hierin für sich allein noch keine massgebliche Förderung der FDJ. Eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn sich seine Zusage auf mehrfache Lieferungen bezogen haben oder wenn er auch bei der Verbreitung eingeschaltet werden sollte. Diese Annahme könnte nahe liegen, da die im Verborgenen weiterarbeitende FDJ solche ihr zuverlässig erscheinende Personen braucht und sich ihrer häufig zu bedienen pflegt.	.
Die Sache muss daher zur neuen Verhandlung und Ent-^ Scheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Die Aufhebung bezieht sich auch auf die Verurteilung we-
 
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gen Urkundenfälschung, da.die Taten nach der an sich nicht zu beanstandenden Annahme des Landgerichts teilweise durch eine Handlung begangen sein sollen und über den Schuldspruch nur einheitlich entschieden werden kann.
III. In der neuen Verhandlung wird ferner folgendes zu berücksichtigen sein.
1.	) Das Landgericht hat, wie sich aus seinen bisherigen Erörterungen ergibt, nicht beachtet, dass auch Nichtmitglieder der FDJ nach §§ 128, 129 StGB bestraft werden können. Eine ausserhalb der Verbindung stehende Person kann der Beihilfe zu dem Vergehen der Mitglieder, Stifter oder Vorsteher gegen § 128 StGB schuldig sein. § 129 StGB bedroht auch diejenigen mit Strafe, die die Vereinigung unterstützen; diese Voraussetzungen können ebenfalls von einem Nichtmitglied erfüllt werden.
Die Vorfälle, hinsichtlich deren der Angeklagte von dem ihm als selbständige Handlung zur Last gelegten Vergehen gegen §§ 128, 129 StGB freigesprochen worden ist, werden allerdings ausser Betracht zu bleiben haben, da insoweit die Rechtskraftwirkung des Urteils der Einbeziehung entgegen steht.
2.	) Es wird in jedem Palle eigener Feststellungen des Landgerichts über die Umstände bedürfen, aus denen sich die gesetzwidrige Betätigung der FDJ ergibt, zu demal sonst der innere Tatbestand nicht mit ausreichender Si-
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cherheit beurteilt werden kann. Die Bezugnahme auf andere Urteile, insbesondere solche eines Revisions-gerichtsY ist nicht geeignet, diesen Erfordernissen zu genügen ,
Dr. Geier	Dr.	Sauer	Scharpenseel
 Heimann-irosien	Weber
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