Wird die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Fehlens des Strafantrags abgelehnt und stellt sich später heraus, dass der Antrag entgegen der Annahme des Gerichts gestellt war, so kann die Klage wieder auf genommen werden. Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Heimann-ffrosien Bundesrichter Weber als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 15. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Dezember 1952 die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, weil dem Angeschuldigten lediglich auf Grund der Tatsache, dass er Flugblätter der sog. Auf Grund einer neuen Anklage wurde nunmehr gegen den Angeklagten das Hauptverfahren wegen Vergehens nach §§ 185, 187a, 97 StGB eröffnet. Allerdings kann nach- unanfechtbar gewordener Ablehnung der Eröffnung des HaiptVerfahrens die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden (§ 211 StPO). Die Tatsache, dass die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt und Strafantrag gestellt war, ist dem Gericht bei seiner Entscheidung vom 17. Sie ist also für das Gericht neu im Sinne des § 211 StPO, denn darauf, ob sie vorher bereits anderen Stellen bekannt war und.tvom Gericht hätte in Erfahrung gebracht werdet} können, kommt es nicht an. nicht gefolgt werden» Sie läuft im Ergebnis darauf hinaus, einem Beschluss, der die Eröffnung des Hsuptver-fahrens aus verfahrensrechtlichen Gründen ablehnt, eine stärkere Wirkung beizu demessen als einer Sachentscheidung. Denn während diese auch nach Ansicht von Kleinknecht der Wiederaufnahme der Klage nicht entgegensteht, wenn sich z.B, nachträglich herausstellt, dass ein Angeschuldigter entgegen der früheren Annahme nicht geisteskrank ist (RGSt 56, 91)> soll das weitere Verfahren unstatthaft sein, wenn sich z.B. später ergibt, dass ein vermeintlich fehlender Strafantrag in Wahrheit doch gestellt war. Es ist zwar richtig, dass die Begründung einer unanfechtbaren Entscheidung nach § 2o4 StPO nicht beiseite geschoben werden darf, um ein neues Verfahren durchzuführen.
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Für das Nachschlagewerk!
Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz* . § 211 StPO
Rechtssatz? Wird die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Fehlens des Strafantrags abgelehnt und stellt sich später heraus, dass der Antrag entgegen der Annahme des Gerichts gestellt war, so kann die Klage wieder auf genommen werden.
Aktenzeichens 6 StR 272/54
Urteil deB BGH vom 8. Dezember 1954 IG Oldenburg
StR 272/54
'll
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schlosser Wolfgang geboren am
(Oldb.),
wegen Verbreitung verunglimpfender Schriften
bat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1954? an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Heimann-ffrosien Bundesrichter Weber
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr.
als Vertreter der BundesanwäLtschaft, Justizangestellter 0//^
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 15. Juni 1954 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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gründe ;
Gegen den Angeklagten wurde am 2. September 1952 Anklage wegen Vergehens nach §§ 9o a, 128, 129 StGB erhoben unter der Beschuldigung, er habe am 7- Januar 1952 im Rahmen der Aktion der KPD zur Durchführung der”Volksbe-fragung gegeh die RemilitarisierungMFlugblätter verbreitet. Die Strafkammer des Landgerichts in Oldenburg lehnte am 17. Dezember 1952 die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, weil dem Angeschuldigten lediglich auf Grund der Tatsache, dass er Flugblätter der sog. Volksbefra-gungsausschÜ88e verteilt hatte, ein solches Vergehen nicht nachgewiesen werden könne. Soweit in den Druckschriften Verunglimpfungen und Beleidigungen von Staatsorganen enthalten seien (§§ 97, 187 a StGB), fehle es zur Verfolgung an der Ermächtigung und dem Strafantrag.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen diesen Beschluss wurde vom Oberlandesgericht Oldenburg verworfen.
’ ffachträglich wurde von -der Staatsanwaltschaft ermittelt, dass die Bundesregierung und der Bundeskanzler schon vor dem 17. Dezember 1952 in anderen Verfahren ge-• gen sämtliche Verbreiter dieser Flugblätter rechtzeitig Strafantrag gestellt und die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt hatten. Auf Grund einer neuen Anklage wurde nunmehr gegen den Angeklagten das Hauptverfahren wegen Vergehens nach §§ 185, 187a, 97 StGB eröffnet.
Das Landgericht hat' das Verfahren eingestellt, weil die Sache durch den nicht mehr anfechtbaren Beschluss
vom 17- Dezember 1952 bereits rechtskräftig erledigt sei. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des § 211 StPO. Pas Rechtsmittel hat Erfolg,,
Allerdings kann nach- unanfechtbar gewordener Ablehnung der Eröffnung des HaiptVerfahrens die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden (§ 211 StPO). Die Besohlüssernach § 2o4 StPO sind also einer beschränkten Rechtskraft fähig; die bei unveränderter Sachlage der weit.eren Verfolgung des Angeschuldigten aus demselben oder einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt entgegensteht. Iauvorliegenden Fall ist indessen nach Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens eine wesentliche Änderung eingetreten. Die Tatsache, dass die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt und Strafantrag gestellt war, ist dem Gericht bei seiner Entscheidung vom 17. Dezember 1952 unbekannt gewesen und erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung bekannt geworden. Sie ist also für das Gericht neu im Sinne des § 211 StPO, denn darauf, ob sie vorher bereits anderen Stellen bekannt war und.tvom Gericht hätte in Erfahrung gebracht werdet} können, kommt es nicht an. Diesen Standpunkt hat auch das Reichsgericht in ständiger» Rechtsprechung (vgl u.a. RGSt 56, 91 und 60, 99) eingenommen; im Schrifttum wird er ebenfalls durchweg geteilt.
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Das Landgericht stützt seine abweichende Ansicht auf Kleinknecht-Müller-Reitberger Komm zur StPO, 3*Aufl Anm 3 Abs 2 zu § 2i1. Ob mit Recht, erscheint äLlerdings frag-
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lieh. Auf jeden Fall kann der Ansicht d$s Landgerichts
nicht gefolgt werden» Sie läuft im Ergebnis darauf hinaus, einem Beschluss, der die Eröffnung des Hsuptver-fahrens aus verfahrensrechtlichen Gründen ablehnt, eine stärkere Wirkung beizu demessen als einer Sachentscheidung. Denn während diese auch nach Ansicht von Kleinknecht der Wiederaufnahme der Klage nicht entgegensteht, wenn sich z.B, nachträglich herausstellt, dass ein Angeschuldigter entgegen der früheren Annahme nicht geisteskrank ist (RGSt 56, 91)> soll das weitere Verfahren unstatthaft sein, wenn sich z.B. später ergibt, dass ein vermeintlich fehlender Strafantrag in Wahrheit doch gestellt war. Dieser Unterschied findet im Gesetz keine Stütze und ist auch sachlich ungerechtfertigt. Es ist zwar richtig, dass die Begründung einer unanfechtbaren Entscheidung nach § 2o4 StPO nicht beiseite geschoben werden darf, um ein neues Verfahren durchzuführen. Dies bedeutet aber nur, dass bei unveränderter Sachlage auch eine in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unzutreffende Entscheidung ein neues Verfahren hindert. Dagegen lässt sich nicht sagen, die Begründung werde "beiseite geschoben", wenn sich auf Grund neuer latBachen ergibt, dass sie unrichtig war und ist. Infolge der veränderten Sachlage wird in aller Regel die Begründung nicht mehr zu halten sein. Es ist nicht einzusehen, warum in dieser Hinsicht eine Entscheidung, die annimmt, dass eine tatsächlich vorhandene Prozessvoraussetzung fehle, anders behandelt werden soll als etwa eine Entscheidung, die die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Beweises ablehnt, weil dem Gericht zu diesem Zeitpunkt das Vorhandensein eines Tatzeugen noch unbekannt ist.
1
Ifach alledem steht der Beschluss vom 17. Dezember 1952 der Sachentscheidung im {jetzigen verfahren nicht
*4
entgegen-
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbun desanwalts.
Dr. öeier Ir. Sauer . Baidus
Heimann-Trosien Weber
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