Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen Vergehens nach §§ 186, 187 a StGB verurteilt ist. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen übler Nachrede gegenüber im politischen Leben des Volkes stehenden Personen (§§ 186, 187 a Abs 1 StGB) in Tateinheit mit Beleidigung (§ 185 StGB) zu vier Monaten Gefängnis verurteilt sowie dem Bundeskanzler Dr. Adenauer und dem Bundesminister Kaiser die Veröffentlichungsbefugnis gemäss § 200 StGB zugesprochen. beweisen, dass der Strafantrag mit dem in der Abschrift wiedergegebenen Inhalt in rechter Form und Frist bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft gestellt worden ist. In den Äusserungen, dass Dr. Adenauer und der Minister Kaiser - neben anderen Personen - die unmittelbare Vorbereitung des "Tages X” - gemeint ist der 17. Juni 1953 -organisiert und dass sie ferner "persönlich die Banditenkolonnen angeleitet" hätten, hat es zutreffend die Behauptung von - nicht erweislich wahren - Tatsachen gesehen, die geeignet waren, die Genannten verächtlich zu machen. Auch im übrigen wird die Anwendung der §§ 186, 187 a StGB von den im Urteil getroffenen Feststellungen getragen. Nach dem Inhalt des Extrablattes, wie er im Urteil wiedergegeben ist, hängen die Anwürfe, die das Landgericht rechtsirrtumsfrei als Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 186 StGB gewertet hat, mit den übrigen im Extrablatt gebrachten Äusserungen so eng zusammen, dass diese einer selbständigen rechtlichen Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des § 185 StGB nicht zugänglich erscheinen. Der Inhalt des Artikels erschöpft sich im Grunde in der Behauptung, dass Dr. Adenauer und der Minister Kaiser neben anderen Personen die Vorgänge vom 17. Diese Äusserung aber, die nach § 166 StGB strafbar ist, kann nicht zugleich eine Beleidigung nach § 185 StGB bilden» Der Tatbestand dieser Vorschrift wird hier durch den engeren Tatbestand des § 186 StGB aufgezehrt» Die in Tateinheit mit übler Nachrede, begangen unter den Voraussetzungen des § 187 a Abs 1 StGB, ausgesprochene Verurteilung des Angeklagten * wegen Beleidigung kann somit nicht aufrechterhalten werden. Im Strafausspruch ist das Urteil aber von der rechtsirrtümlichen Anwendung des § 185 StGB ersichtlich nicht beeinflusst. Weder die Strafzu demessungsgrün-de noch insbesondere die Höhe der Strafe als solche bieten irgendeinen Anhalt dafür, dass das Landgericht bei der Bemessung der Strafe, die es zutreffend dem § 187 a StGB entnommen hat, die tateinheitliche Verurteilung .
6 StR 268/54- ^y 2292 015 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Maler Reinhold Dietrich Adolf W aus dort gehören am IB. wegen Vergehens nach §§ 186, 187 a StGB a.a. hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15’ Oktober 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scherpenseel Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Weber als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bandgerichts in Oldenburg vom 18. Juni 1954 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen Vergehens nach §§ 186, 187 a StGB verurteilt ist. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen. Von Rechts wegen — 2 — Gründe : Das Landgericht hat den Angeklagten wegen übler Nachrede gegenüber im politischen Leben des Volkes stehenden Personen (§§ 186, 187 a Abs 1 StGB) in Tateinheit mit Beleidigung (§ 185 StGB) zu vier Monaten Gefängnis verurteilt sowie dem Bundeskanzler Dr. Adenauer und dem Bundesminister Kaiser die Veröffentlichungsbefugnis gemäss § 200 StGB zugesprochen. Ferner hat es auf Einziehung der sichergestellten Stücke des Extrablattes "Die Wahrheit" erkannt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er Mängel des Strafantrages geltend macht sowie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist im Ergebnis ohne Erfolg. 1*) Unzutreffend ist die Meinung der Revision, es fehle an den Voraussetzungen eines wirksamen .Strafantrages. Dass der Angeklagte darin nicht namentlich genannt ist, berührt die Wirksamkeit nicht. Die Anführung des Hamens derjenigen Person, die verfolgt werden soll, ist nicht notwendig. Es genügt, dass der Antrag allgemein gegen die Herausgeber, Hersteller und Verbreiter des Flugblattes sowie gegen etwa sonst strafrechtlich verantwortliche Personen gestellt ist. Ebensowenig bedeutet es einen rechtlichen Mangel, dass der Strafantrag dem Landgericht nicht in Urschrift, sondern in Abschrift Vorgelegen hat. Das Landgericht hatte zwar - ebenso wie das Revisionsgericht - von Amts wegen zu prüfen, ob der Strafantrag den gesetzlichen Vor- i Schriften entsprechend angebracht war. Dies konnte und kann aber aus der vorliegenden Abschrift entnommen werden. Denn die von der Staatsanwaltschaft bei dem Land-, gericht in Oldenburg gefertigte Abschrift kann in Verbindung mit dem bei den Akten befindlichen Schreiben des Oberstaatsanwalts in Lüneburg vom 17» Oktober 1953. beweisen, dass der Strafantrag mit dem in der Abschrift wiedergegebenen Inhalt in rechter Form und Frist bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft gestellt worden ist. Sie beweist dies auch, da weder Gesichtspunkte ersichtlich noch auch von der Revision geltendgemacht sind, die irgendwelche berechtigte Zweifel in dieser Richtung aufkommen lassen könnten. Die Behauptung der Revision, der Strafantrag sei bereits zur Zeit der Hauptverhandlung zurückgenommen gewesen, scheint aufgestellt zu sein, ohne dass dafür irgendeine Grundlage vorhanden war. Sie ist jedenfalls unrichtig, wie die Auskunft des Bundeskanzleramtes ergibt. Darnach ist der Antrag nicht zurückgenommen worden. 2. ) In sachlichrechtlicher Hinsicht hat das Landgericht den Tatbestand der §§ 186, 187 a StGB sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei dargetan. In den Äusserungen, dass Dr. Adenauer und der Minister Kaiser - neben anderen Personen - die unmittelbare Vorbereitung des "Tages X” - gemeint ist der 17. Juni 1953 -organisiert und dass sie ferner "persönlich die Banditenkolonnen angeleitet" hätten, hat es zutreffend die Behauptung von - nicht erweislich wahren - Tatsachen gesehen, die geeignet waren, die Genannten verächtlich zu machen. Auch im übrigen wird die Anwendung der §§ 186, 187 a StGB von den im Urteil getroffenen Feststellungen getragen. 3. ) Nicht rechtsbedenkenfrei ist dagegen die damit tateinheitlich ausgesprochene Verurteilung des Angeklagten aus § 185 StGB. Tateinheit zwischen Vergehen nach § 185 und § 186 StGB, gegebenenfalls in Verbindung mit § 187 a ' f Abs 1 StGB kann nur in Betracht kommen, wenn sich die Anwendung der Vorschriften auf verschiedene, nicht in einem inneren Zusammenhänge stehenden Äusserungen bezieht (vgl RGSt 68, 358 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise)» An dieser Voraussetzung mangelt es hier. Bei den rechtlichen Erörterungen zu § 186 StGB heisst es zwar im Urteil, die in dem Extrablatt enthaltenen Beleidigungen erfüllten teilweise zugleich den » Tatbestand der üblen Rachrede. Indessen fehlt innerhalb <3er Darlegungen zu § 185 StGB jede Angabe darüber, in welchen einzelnen Wendungen des Extrablattes das Landgericht jeweils eine Beleidigung gefunden haben will. Nach dem Inhalt des Extrablattes, wie er im Urteil wiedergegeben ist, hängen die Anwürfe, die das Landgericht rechtsirrtumsfrei als Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 186 StGB gewertet hat, mit den übrigen im Extrablatt gebrachten Äusserungen so eng zusammen, dass diese einer selbständigen rechtlichen Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des § 185 StGB nicht zugänglich erscheinen. Der Inhalt des Artikels erschöpft sich im Grunde in der Behauptung, dass Dr. Adenauer und der Minister Kaiser neben anderen Personen die Vorgänge vom 17. Juni 1953 organisiert und geleitet hätten. Diese Äusserung aber, die nach § 166 StGB strafbar ist, kann nicht zugleich eine Beleidigung nach § 185 StGB bilden» Der Tatbestand dieser Vorschrift wird hier durch den engeren Tatbestand des § 186 StGB aufgezehrt» Die in Tateinheit mit übler Nachrede, begangen unter den Voraussetzungen des § 187 a Abs 1 StGB, ausgesprochene Verurteilung des Angeklagten * wegen Beleidigung kann somit nicht aufrechterhalten werden. 40 Dennoch braucht das Urteil nicht aufgehoben zu werden. Die erforderliche Änderung des Schuldspruches kann von hier aus vorgenommen werden. Im Strafausspruch ist das Urteil aber von der rechtsirrtümlichen Anwendung des § 185 StGB ersichtlich nicht beeinflusst. Weder die Strafzu demessungsgrün-de noch insbesondere die Höhe der Strafe als solche bieten irgendeinen Anhalt dafür, dass das Landgericht bei der Bemessung der Strafe, die es zutreffend dem § 187 a StGB entnommen hat, die tateinheitliche Verurteilung . aus § 185 StGB strafschärfend berücksichtigt hat. Das Urteil beruht demnach in seinem Strafausspruch nicht auf der zu dem Teil irrigen rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes durch das Landgericht. Im übrigen lässt das Urteil keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Die Revision ist daher unter entsprechender Richtigstellung des Schuldspruchs zu verwerfen. Da das Rechtsmittel somit im Ergebnis ohne Erfolg bleibt, be- T?L t| steht kein Anlass, von der Vorschrift des § 473 Abs 1 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen. Dr, Geier Willms Dr> Sauer Weber Scherpenseel