Beiden Angeklagten war im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt, sich durch die Verbreitung eines Flugblattes, das eine Erklärung Grotewohls mit Stellen enthielt, die den Bundeskanzler Br. Adenauer verunglimpften, nach § 97 u.a. StGB vergangen zu haben« Bie Strafkammer hat sie freigesprochen. 1 ) Ben Freispruch von der Anklage aus § 97 StGB begründet die Strafkammer mit der Erwägung, den Angeklagten, welche die Erklärung Grotewohls schon eine Woche vorher in einer kommunistischen Tageszeitung flüchtig gelesen hätten, sei “nicht mit einer zur Überführung ausreichenden Sicherheit nachzuweisen, dass sie diesen verunglimpfenden Charakter der angeführten Teile der Rede erkannt" hätten. Bie Strafkammer er läutert*, dieses Ergebnis ihrer Beweiswürdigung näher dahin, dass die verunglimpfenden Stellen der Erklärung in der Tageszeitung "durch ihren Bruck in keiner Weise hervorstechen"und den Angeklagten nach ihrem unwiderlegten Vorbringen eine im Flugblatt allerdings als Überschrift in Fettdruck herausgestellte Verunglimpfung infolge nur flüchtiger Prüfung nicht aufgefallen sei.. Nach Auffassungdes Senats ist es jedoch der Sinn der Ausführungen der Strafkammer, die Angeklagten hätten die Verunglimpfung deshalb nicht als solche erkannt, weil sie die Erklärung Grotewohls sowohl in der Tageszeitung wie im Flugblatt nicht mit einer für eine solche Erkenntnis erforderlichen Genauigkeit gele- , sen hätten. Die Feststellungen der Strafkammer lassen auch keinen Kaum für die Möglichkeit, dass die Angeklagten den Tatbestand des § 97 StGB mit bedingtem Vorsatz verwirklicht haben könnten. Nach dieser Bestimmung ist - voraisgesetzt, dass der Inhalt einer Druckschrift den Tatbestand einer strafbaren Handlung begründet - wegen Fahrlässigkeit u.a. derjenige zu bestrafen, der sie "sonst öffentlich verbreitet hat", wenn er"nicht die Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt Deshalb durften die Angeklagten nach Auffassung der Strafkammer ohne Fahrlässigkeit davon ausgehen, dass die von ihnen verbreitete Druckschrift keinen strafbaren Inhalt hatte« Die Strafkammer hat es unterlassen zu prüfen, ob die Angeklagten, obwohl die etwa eine Y/oche vor ihrer Tat veröffentlichte Erklärung Grotewohls bis zur Verbreitung durch sie unbeanstandet geblieben sein mag, nicht dennoch den Inhalt des Flugblattes hätten lesen sollen, statt es fast unbesehen zu verbreiten, und ob sie dann nicht den strafbaren Inhalt hätten erkennen können. Bei dieser Würdigung hätte die Strafkammer berücksichtigen müssen, dass möglicherweise auch die Angeklagten sich dessen bewusst waren oder wenigstens hätten bewusst sein können und müssen, es dürfe und könne bei der gegenwärtigen Massenproduktion von Druckschriften niemand schon deshalb auf die Straflosigkeit des Inhalts einer Druckschrift schliessen, weil ihm nicht bekannt geworden sei, sie sei eine Woche lang seit ihrem ersten Erscheinen von einer staatlichen Stelle beanstandet iwordenv»^ < = ;
2293 091 Ur 6 St R 262/54 Im Hamen des Volkes In der Strafsache gegen 1») 2.) den Maurer Karl geboren am , dort den Rangierer Werner boren am#< > ge- wegen Vergehens nach § 21 des PresseG hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8» Dezember 1954» an der teilgenommen haben* Senatspräsident Ihr, Geier als Vorsitzender,. Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Br.- Baldus Bundesrichter Dr.. Heimann-Trosien Bundesrichter Weber als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr, Dr« als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ads Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt* Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 9* Dezember 1953 mit den Feststellungen aufgehoben« Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen W7 Grü n de» Beiden Angeklagten war im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt, sich durch die Verbreitung eines Flugblattes, das eine Erklärung Grotewohls mit Stellen enthielt, die den Bundeskanzler Br. Adenauer verunglimpften, nach § 97 u.a. StGB vergangen zu haben« Bie Strafkammer hat sie freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge, das sachliche Recht sei verletzt .. Bas Rechtsmittel muss zur Aufhebung des Urteils führen. 1 ) Ben Freispruch von der Anklage aus § 97 StGB begründet die Strafkammer mit der Erwägung, den Angeklagten, welche die Erklärung Grotewohls schon eine Woche vorher in einer kommunistischen Tageszeitung flüchtig gelesen hätten, sei “nicht mit einer zur Überführung ausreichenden Sicherheit nachzuweisen, dass sie diesen verunglimpfenden Charakter der angeführten Teile der Rede erkannt" hätten. Bie Strafkammer er läutert*, dieses Ergebnis ihrer Beweiswürdigung näher dahin, dass die verunglimpfenden Stellen der Erklärung in der Tageszeitung "durch ihren Bruck in keiner Weise hervorstechen"und den Angeklagten nach ihrem unwiderlegten Vorbringen eine im Flugblatt allerdings als Überschrift in Fettdruck herausgestellte Verunglimpfung infolge nur flüchtiger Prüfung nicht aufgefallen sei.. Unter diesen Umständen hält sie - damit das vorerwähnte Ergebnis ihrer Beweiswürdigung wiederholend -"nicht für sicher erwiesen, dass ihnen zu dem Bewusstsein gekommen ist, dass diese Stellen verunglimpfende Behauptungen enthielten". Bie Staatsanwaltschaft meint, die Urteilsgründe Hessen "nicht deutlich erkennen» ob die Strafkammer davon ausgegangen ist» die Angeklagten hätten die beanstan? deten Stellen des Flugblatts überhaupt nicht gelesen oder nur die strafbare Natur dieser Stellen nicht erkannt". Der Revision ist zuzugeben, dass das Urteil nicht bestehen bleiben könnte, wenn es an der von ihr behaupteten Undeutlichkeit litte. Nach Auffassungdes Senats ist es jedoch der Sinn der Ausführungen der Strafkammer, die Angeklagten hätten die Verunglimpfung deshalb nicht als solche erkannt, weil sie die Erklärung Grotewohls sowohl in der Tageszeitung wie im Flugblatt nicht mit einer für eine solche Erkenntnis erforderlichen Genauigkeit gele- , sen hätten. Dieses Ergebnis der Beweiswürdigung bot kei-. ne Grundlage für eine Verurteilung aus § 97 StGB oder weg einer anderen nur in der Form des Vorsatzes begehbaren Straftat. Die Feststellungen der Strafkammer lassen auch keinen Kaum für die Möglichkeit, dass die Angeklagten den Tatbestand des § 97 StGB mit bedingtem Vorsatz verwirklicht haben könnten. Denn das Landgericht hält ihr Vorbringen nicht für widerlegt, dass sie, wenn sie das Flug^-blatt "vor der Verteilung entsprechend sorgfältig gelesen und als verunglimpfend erkannt hätten, nicht verbreitet hätten". 2.)Die Strafkammer hat es auch abgelehnt, die Angeklagten nach § 21 des Pressegesetzes zu verurteilen. Nach dieser Bestimmung ist - voraisgesetzt, dass der Inhalt einer Druckschrift den Tatbestand einer strafbaren Handlung begründet - wegen Fahrlässigkeit u.a. derjenige zu bestrafen, der sie "sonst öffentlich verbreitet hat", wenn er"nicht die Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt • ( oder Umstände nachweist, welche diese Anwendung unmöglich gemacht haben". Die Strafkammer verneint bei beiden Angeklagten eine derartige Fahrlässigkeit mit der Begründung, der Text des Ilugblattes habe bereits eine Woche vorher in der kommunistischen Tageszeitung "Neue Volkszeitung" gestanden, ohne dass, wie die Angeklagten unwiderlegt geltend machten, die Strafverfolgungsbehörden etwas gegen die Zeitung unternommen hätten. Deshalb durften die Angeklagten nach Auffassung der Strafkammer ohne Fahrlässigkeit davon ausgehen, dass die von ihnen verbreitete Druckschrift keinen strafbaren Inhalt hatte« Mit Hecht beanstandet die Staatsanwaltschaft in Übereinstimmung mit dem OberbundesanwäLt, dass diese Begründung nicht genügt, eine Fahrlässigkeit der Angeklagten zu verneinen. Die Strafkammer hat es unterlassen zu prüfen, ob die Angeklagten, obwohl die etwa eine Y/oche vor ihrer Tat veröffentlichte Erklärung Grotewohls bis zur Verbreitung durch sie unbeanstandet geblieben sein mag, nicht dennoch den Inhalt des Flugblattes hätten lesen sollen, statt es fast unbesehen zu verbreiten, und ob sie dann nicht den strafbaren Inhalt hätten erkennen können. Bei dieser Würdigung hätte die Strafkammer berücksichtigen müssen, dass möglicherweise auch die Angeklagten sich dessen bewusst waren oder wenigstens hätten bewusst sein können und müssen, es dürfe und könne bei der gegenwärtigen Massenproduktion von Druckschriften niemand schon deshalb auf die Straflosigkeit des Inhalts einer Druckschrift schliessen, weil ihm nicht bekannt geworden sei, sie sei eine Woche lang seit ihrem ersten Erscheinen von einer staatlichen Stelle beanstandet iwordenv»^ < = ; Überdies ist es allgemeinkundig, dass Äusserungen der Führer der SED, die, was die Angeklagten wussten, / sich mit der Politik der Bundesregierung befassten und •: sie bekämpften, in der Regel mit Verunglimpfungen der Mitglieder der Bundesregierung verbunden sind. Schon deshalb ist jeder, der Schriften mit politischen Äusserungen der. SED-Führer über die Bundesrepublik verbreitet, verpflichtet, ihren Inhalt zu prüfen, wenn er sich nicht dem Vorwurf fahrlässiger Pflichtverletzung im Sinne des § 21 RPresseG aussetzen will. Die Strafkammer hat demnach den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt. Dieser sachlichrechtliche Mangel muss zur Aufhebung des Urteils führen. n- . * ■ u. i ;• **• t- •y i. 3») Im Gegensatz zur Meinung der Staatsanwaltschaft hatte die Strafkainmer dagegen keinen Anlass, die Tat der Angeklagten auch unter dem Gesichtspunkt des § 84 StGB zu prüfen. Denn die mitgeteilten Stellen des Flugblattes enthalten zwar masslose Verunglimpfungen des Bundeskanzlers, richten sich aber nicht gegen die verfassungsmässige^ Ordnung der Bundesrepublik. Ein solcher Angriff aber wäreJ Voraussetzung für die Annahme eines hochverräterischen Inhalts. 4.) Da das Urteil im ganzen mit den Feststellungen aufgehoben ist, ist die Strafkammer rechtlich nicht nur nicht gehindert, sondern verpflichtet, neue Feststellungen zu treffen. Sollten diese, such soweit § 97 StGB in Betracht kommt, von dem bisher festgestellten Sachverhalt abweichen, dann könnte Anlass bestehen, das Ver- a . ? 'A. ••• ■ ~i . • & I» • •e . Äl'x Ä& halten der Angeklagten auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ahders als bisher zu beurteilen» Schliess lieh wird die Strafkammer die Frage der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 zu prüfen haben. Dr* Geier Dr. Sauer Baldus Heimann-Trosien Weber [ f