Auf die Revision des Angeklagten Ba^B^ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15- Juni 1954, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 1.) Die von dem Landgericht als strafbar erachtete (Tätigkeit des Angeklagten bestand darin, dass er den Druckauftrag erteilt und die Schriften abgeholt hat Ihrem Inhalt nach handelte es sich um Wahlpropaganda zu Gunsten der KPD. Diese Zweckbestimmung schloss zwar nicht die Möglichkeit aus, dass die Flugblätter auch einer Förderung der FDJ dienen sollten; das hätte aber näherer Erörterung bedurft. Dem auf die FDJ hinweisenden Impressum wird insoweit keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, denn es ist nach den Feststellungen der Strafkammer eingesetzt worden, »weil sonst die KPD dafür verantwortlich gemacht werden würde». Kit dieser naheliegenden Möglichkeit hätto eioh das Landgericht auseinandersetzen müssen; jedenfalls genügt die ohne nähere Begründung getroffene Feststellung, der Angeklagte habe die Bestrebungen der FDJ gefördert, unter den obwaltenden Umständen nicht. 2.) Die Erörterungen der Strafkammer erwecken aber auch, wie die Revision zutreffend hervorhebt, insoweit Bedenken, als sie zu dem Schluss gelangt ist, der Angeklagte sei "Hintermann" im Sinne des § 90 a StGB. Auch wenn der Angeklagte die FBJ bewusst und gewollt gefördert haben sollte, hätte es der eingehenden Prüfung bedurft, ob sein Eintreten zu Gunsten des Gesamtverbandes als wesentlich anzusehen war. Wenn sich seine Tätigkeit, was nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschliessen ist, darauf beschränkt haben sollte, in diesem einen Falle die selbständigen Entschlies-sungen dritter Personen als Bote zu übermitteln, so würde die Annahme der Strafkammer, er habe "massgeblichen Einfluss auf die Bestrebungen der FDJ genommen", rechtlich fehlerhaft sein. 2. ) Sollte die Strafkammer erneut zu dem Schluss gelangen, dass der Angeklagte die Bestrebungen der FDJ fördern wollte, 30 wird sie zu prüfen haben, ob er wegen Vergehens gegen §§ 128, 129 StGB zu bestrafen -ist (vgl u.a, Urteile des Senats 6 StR 84/54 und 58/54 vom 24.
6 StR 260/54 2292 016 -7 • Im Namen des V ol k e s In der Strafsache gegen den Peinmechanikergesellen Danthon H a aus dort geboren - Sachbezeichnung: wegen Vergehens gegen § 90 a StGB hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1954» an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr, Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr- Willms Bundesrichter Weber als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt 4HHR) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkungsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten Ba^B^ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15- Juni 1954, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen •i •i. r Gründe ; Anfang September 1953 veranlasste der Beschwerdeführer den früheren Mitangeklagten zwei Handzettel und eine Flugschrift zu drucken, die mit der an die deutsche Jugend gerichteten Aufforderung schlossen, die KPD zu wählen- Als Impressum liess der Angeklagte »FDJ Hamburg, Klaus ZSBP, SchflH^str. •» einset- zen. Dieser Klaus ist nicht ermittelt worden. Das Landgericht hat deh Angeklagten wegen Vergehens gegen § 90 a StGB verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. I* Die Annahme der Strafkammer, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten die FDJ als Hintermann gefördert; wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen. 1.) Die von dem Landgericht als strafbar erachtete (Tätigkeit des Angeklagten bestand darin, dass er den Druckauftrag erteilt und die Schriften abgeholt hat Ihrem Inhalt nach handelte es sich um Wahlpropaganda zu Gunsten der KPD. Diese Zweckbestimmung schloss zwar nicht die Möglichkeit aus, dass die Flugblätter auch einer Förderung der FDJ dienen sollten; das hätte aber näherer Erörterung bedurft. Dem auf die FDJ hinweisenden Impressum wird insoweit keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, denn es ist nach den Feststellungen der Strafkammer eingesetzt worden, »weil sonst die KPD dafür verantwortlich gemacht werden würde». Daraus könnte entnommen werden, dass in Wirklichkeit die KPD die Auftraggeberin war, und dass der Angeklagte nur diese Partei, der er angehörte, bei den kurz bevorstehenden Wahlen unterstützen wollte*. Kit dieser naheliegenden Möglichkeit hätto eioh das Landgericht auseinandersetzen müssen; jedenfalls genügt die ohne nähere Begründung getroffene Feststellung, der Angeklagte habe die Bestrebungen der FDJ gefördert, unter den obwaltenden Umständen nicht. 2.) Die Erörterungen der Strafkammer erwecken aber auch, wie die Revision zutreffend hervorhebt, insoweit Bedenken, als sie zu dem Schluss gelangt ist, der Angeklagte sei "Hintermann" im Sinne des § 90 a StGB. Der "Hintermann" unterscheidet sich von dem "Rädelsführer" im wesentlichen nur dadurch, dass er nicht innerhalb der verfassungsfeindlichen Vereinigung wirkt; im übrigen sind diese Rechtsbegriffe jedoch nach denselben Grundsätzen zu beurteilen. "Hintermann" gemäss § 90 a StGB ist darnach, wer als Aussenstehender sich in massgebender Weise für sie betätigt. Ein Fördern, dem nur untergeordnete Bedeutung zukommt, genügt nicht (vgl Urteil des Senats 6 StR 30/54 vom 12. Mai 1954 * NJW 1954, 1253). Das Urteil lässt nicht erkennen, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. Auch wenn der Angeklagte die FBJ bewusst und gewollt gefördert haben sollte, hätte es der eingehenden Prüfung bedurft, ob sein Eintreten zu Gunsten des Gesamtverbandes als wesentlich anzusehen war. Wenn sich seine Tätigkeit, was nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschliessen ist, darauf beschränkt haben sollte, in diesem einen Falle die selbständigen Entschlies-sungen dritter Personen als Bote zu übermitteln, so würde die Annahme der Strafkammer, er habe "massgeblichen Einfluss auf die Bestrebungen der FDJ genommen", rechtlich fehlerhaft sein. Auch das Aufgabengebiet des sog. Kuriers kann zwar von erheblicher Bedeutung sein und deswegen ist es möglich, dass er Hintermann oder Rädelsführer im Sinne des § 90 a 3tGB ist. Die Ausführung eines einmaligen, in der Hauptsache den Zwecken einer politischen Partei dienenden Auftrages würde hierfür aber nicht ausreichen. Das Urteil muss daher aufgehoben werden. II. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Strafkammer folgendes zu beachten haben: 1 ) Es bedarf in Jedem Palle eigener, ins einzelne gehender Feststellungen über die von der Vereinigung verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele, zu demal sonst der innere Tatbestand regelmässig nicht hinreichend beurteilt werden kann. Die Bezugnahme auf Urteile von Revisionsgerichten, die ähnliche tatrichterliche Feststellungen nicht beanstandet haben, ist nicht geeignet, die erforderlichen eigenen Feststellungen zu ersetzen. Bas gilt auch für offenkundige Tatsachen (Urteile des Senats 6 StR 157/54 vom 19* Kai 1954 und 6 StR 180/54 vom 14. Juli 1954). Ebenso ist die Verweisung auf die Begründung des Beschlusses der Bundesregierung unzulässig. 2. ) Sollte die Strafkammer erneut zu dem Schluss gelangen, dass der Angeklagte die Bestrebungen der FDJ fördern wollte, 30 wird sie zu prüfen haben, ob er wegen Vergehens gegen §§ 128, 129 StGB zu bestrafen -ist (vgl u.a, Urteile des Senats 6 StR 84/54 und 58/54 vom 24. Kärz 1954)* 3. ) Es wird eindeutiger Feststellungen darüber bedürfen, ob der Angeklagte das Unerlaubte der Tat erkannt hat. Erst wenn dies verneint wird, ist Raum für die An- I " ■' i: I |'> ' »'ll "1 nähme, dass er es hätte erkennen müssen,* in diesem Palle wäre die nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 2, 194, 209 ff zulässige Strafmilderung zu beachten. Dr, Geier Dr. Sauer Scharpenseel Willms Weber ■:}