* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · 6 StR 253/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 253/54

Bie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 90 a StGB zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Das Landgericht hat den äusseren und den inneren Tatbestand des § 90 a StGB ohne Rechtsirrtum festgestellt« Insbesondere kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, dass es die - im Urteil einzeln angeführten - Tatsachen, aus denen auf die Verfassungsfeindlichkeit der FDJ geschlossen wird, als allgemeinkundig bezeichnet. Die Sachbeschwerde greift im wesentlichen nur die Feststellungen des Urteil an und bedarf keiner Erörterung im einzelnen» Die Ansicht, § 90 a StGB setze einen “konkreten Plan" oder gar ein hochverräterisches Unternehmen voraus, findet im Gesetz keine Stütze» Zweifel können nur bestehen, ob der Angeklagte zu Recht als "Hintermann“ betrachtet worden ist. Das genügt zur Erfüllung des Begriffes des “Rädelsführers", wie er in BGHSt 6, 129 näher dargelegt ist« Dass die Strafkammer eine formelle Mitgliedschaft des Angeklagten in der PDJ nicht feststellen konnte, steht dem nicht entgegen, denn darauf kommt es nicht an« Es genügt, dass er seine fördernde Tätigkeit innerhalb der Organisation ausgeübt hat, Dr. Geier Dr. Sauer Scharpenseel Willms Weber

Zitierte Normen: § 90a StGB
RechtStGBAngeklagteTatsache•HBundesrichterBrRevision

Volltext der Entscheidung

2292 092
-'1 *
6 StR 253/54-
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

. :>V
} 'lA*.:
den Malergehilfen Hans
 geboren am
 aus Bad Ri Krst
l/Ndb
«t
wegen Vergehen gegen § 90 a StG3
hat der 6.. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13, Oktober 1954? an der teilgenommen haben*
Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender5
Bundesrichter Br. Sauer
 Bundesrichter Scharpenseel
 Bundesrichter Br. Willms
 Bundesrichter Weber
 als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Hecht erkannt«
Bie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. April 1954 wird ver^ worfen >
Ber Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
iX\
»A
•• t \
.n
. 8 :-A .•ü
•H
Von Rechts wegen
 
41
Grande %
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 90 a StGB zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Seiner Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts rügt, ist der Erfolg zu versagen.
Das Landgericht hat den äusseren und den inneren Tatbestand des § 90 a StGB ohne Rechtsirrtum festgestellt« Insbesondere kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, dass es die - im Urteil einzeln angeführten - Tatsachen, aus denen auf die Verfassungsfeindlichkeit der FDJ geschlossen wird, als allgemeinkundig bezeichnet. Dafür, dass es diesen Begriff verkannt hätte oder dass die allgemeinkundigen Tatsachen nicht zu dem Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden wären, fehlt es an jedem Anhalt» Im übrigen wird auf das. zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats 6 StR 180/54 vom 14. Juli 1954 Bezug genommen»
Die Sachbeschwerde greift im wesentlichen nur die Feststellungen des Urteil an und bedarf keiner Erörterung im einzelnen» Die Ansicht, § 90 a StGB setze einen “konkreten Plan" oder gar ein hochverräterisches Unternehmen voraus, findet im Gesetz keine Stütze» Zweifel können nur bestehen, ob der Angeklagte zu Recht als "Hintermann“ betrachtet worden ist. Jedoch ist er hierdurch nicht beschwert, denn die Feststellungen über seine Tätigkeit ergeben, dass er wenn nicht Hintermann so doch Rädelsführer war. Er hat Stubenversammlungen und einen Gruppenabend, bei dem über die Auswirkung des Generalvertrags gesprochen wurde, durchgeführt, Protestbriefe an Bundestagsabgeordnete versandt, Unterschriften gesammelt-und eine Flugblattaktion am Arbeitsamt veranlasst.. Hierüber
..1
- 3 ~
it
•H
:;.r :-
hat er der Landesieitung der i?DJ schriftlich berichtet. Das genügt zur Erfüllung des Begriffes des “Rädelsführers", wie er in BGHSt 6, 129 näher dargelegt ist« Dass die Strafkammer eine formelle Mitgliedschaft des Angeklagten in der PDJ nicht feststellen konnte, steht dem nicht entgegen, denn darauf kommt es nicht an« Es genügt, dass er seine fördernde Tätigkeit innerhalb der Organisation ausgeübt hat,
 Dr. Geier	Dr.	Sauer	Scharpenseel
 Willms	Weber
■t
?
■>. ' K
A*
U
V*
t.
>•
>

•>