Bie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 90 a StGB zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Das Landgericht hat den äusseren und den inneren Tatbestand des § 90 a StGB ohne Rechtsirrtum festgestellt« Insbesondere kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, dass es die - im Urteil einzeln angeführten - Tatsachen, aus denen auf die Verfassungsfeindlichkeit der FDJ geschlossen wird, als allgemeinkundig bezeichnet. Die Sachbeschwerde greift im wesentlichen nur die Feststellungen des Urteil an und bedarf keiner Erörterung im einzelnen» Die Ansicht, § 90 a StGB setze einen “konkreten Plan" oder gar ein hochverräterisches Unternehmen voraus, findet im Gesetz keine Stütze» Zweifel können nur bestehen, ob der Angeklagte zu Recht als "Hintermann“ betrachtet worden ist. Das genügt zur Erfüllung des Begriffes des “Rädelsführers", wie er in BGHSt 6, 129 näher dargelegt ist« Dass die Strafkammer eine formelle Mitgliedschaft des Angeklagten in der PDJ nicht feststellen konnte, steht dem nicht entgegen, denn darauf kommt es nicht an« Es genügt, dass er seine fördernde Tätigkeit innerhalb der Organisation ausgeübt hat, Dr. Geier Dr. Sauer Scharpenseel Willms Weber
2292 092 -'1 * 6 StR 253/54- Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen . :>V } 'lA*.: den Malergehilfen Hans geboren am aus Bad Ri Krst l/Ndb «t wegen Vergehen gegen § 90 a StG3 hat der 6.. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13, Oktober 1954? an der teilgenommen haben* Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender5 Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br. Willms Bundesrichter Weber als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Hecht erkannt« Bie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. April 1954 wird ver^ worfen > Ber Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. iX\ »A •• t \ .n . 8 :-A .•ü •H Von Rechts wegen 41 Grande % Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 90 a StGB zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Seiner Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts rügt, ist der Erfolg zu versagen. Das Landgericht hat den äusseren und den inneren Tatbestand des § 90 a StGB ohne Rechtsirrtum festgestellt« Insbesondere kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, dass es die - im Urteil einzeln angeführten - Tatsachen, aus denen auf die Verfassungsfeindlichkeit der FDJ geschlossen wird, als allgemeinkundig bezeichnet. Dafür, dass es diesen Begriff verkannt hätte oder dass die allgemeinkundigen Tatsachen nicht zu dem Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden wären, fehlt es an jedem Anhalt» Im übrigen wird auf das. zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats 6 StR 180/54 vom 14. Juli 1954 Bezug genommen» Die Sachbeschwerde greift im wesentlichen nur die Feststellungen des Urteil an und bedarf keiner Erörterung im einzelnen» Die Ansicht, § 90 a StGB setze einen “konkreten Plan" oder gar ein hochverräterisches Unternehmen voraus, findet im Gesetz keine Stütze» Zweifel können nur bestehen, ob der Angeklagte zu Recht als "Hintermann“ betrachtet worden ist. Jedoch ist er hierdurch nicht beschwert, denn die Feststellungen über seine Tätigkeit ergeben, dass er wenn nicht Hintermann so doch Rädelsführer war. Er hat Stubenversammlungen und einen Gruppenabend, bei dem über die Auswirkung des Generalvertrags gesprochen wurde, durchgeführt, Protestbriefe an Bundestagsabgeordnete versandt, Unterschriften gesammelt-und eine Flugblattaktion am Arbeitsamt veranlasst.. Hierüber ..1 - 3 ~ it •H :;.r :- hat er der Landesieitung der i?DJ schriftlich berichtet. Das genügt zur Erfüllung des Begriffes des “Rädelsführers", wie er in BGHSt 6, 129 näher dargelegt ist« Dass die Strafkammer eine formelle Mitgliedschaft des Angeklagten in der PDJ nicht feststellen konnte, steht dem nicht entgegen, denn darauf kommt es nicht an« Es genügt, dass er seine fördernde Tätigkeit innerhalb der Organisation ausgeübt hat, Dr. Geier Dr. Sauer Scharpenseel Willms Weber ■t ? ■>. ' K A* U V* t. >• > •>