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BGH · 6 StR 252/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 252/54

Das Landgericht hat ihn wegen in Tateinheit begangener Vergehen gegen §§ 97, 187 a und 84 StGB zu eine? Da nunmehr aber feststeht, dass der Angeklagte wegen Vergehens gegen §§97, 185 ff StGB nicht bestraft werden kann, ist auf die an sich verdrängte Bestimmung des § 84 StGB zurückzugreifen, für die gemäss § 9 Straffreiheitsgesetz 1954 keine Straffreiheit gewährt wird (BGHSt 6, 297? Das. Landgericht hält die Vorbereitung einer "Störung" der verfassungsmässigen Ordnung zur Anwendung der §§ 80, 81 StGB für ausreichend, Das ist unzutreffend, Zum Tatbestand des § 80 Nr 1 StGB gehört, dass der Täter deren "Änderung" anstrebt. Bei dem Angriff auf den Träger eines wichtigen Amtes ist jedenfalls stets zu prüfen, ob nur dessen Person betroffen wird, oder das Amt selbst,] dessen Repräsentant er ist. Soll dieses beseitigt oder umgestalr tet werden, so wird die Änderung der verfassungsmässigen Ordnung^ angestrebt und gegen die Anwendung des $ 80 Abs 1 Nr 1 StGB best hen insoweit keine Bedenken, Häufig wird sich die beabsichtigte Einwirkung nicht auf den Träger des Amtes beschränken, sondern die Umgestaltung der Einrichtung im Sinne der verfolgten Endziele bezwecken. Im Palle des § 84 StGB stehen aber für die Auslegung nur der Inhalt und die Beschaffenheit der Schrift zur Verfügung. Die politische Meinung und die Willensrichtung anderer Personen, die bei der Herstellung und Verbreitung mitgewirkt haben, dürfen im Rahmen des § 84 StGB nicht berücksichtigt werden (vgl im übrigen Urteile des Senats 6 StR 133/54 vom 16. *• 7* insoweit das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats 6 StR 146/54 vom 3.

Zitierte Normen: § 84 StGB
VergehenStRStGBAngeklagteAngriffLandgerichtBrAnwendung

Volltext der Entscheidung

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6 StR 252/54

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
 den Bergmann Wilhelm H gehören am Sfr
 wegen Vergehens gegen § 84 StGB ua-.
aus
 hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24? November 1954: an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Br, Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br« Sauer
 Bundesrichter Scharpenseel
 Bundesrichter Br« Heiraann-Trosien
 Bundesrichter Weber
 als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt Br. Br,
 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt 8
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 4> März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
	
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 Von Rechts wegen
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Der Angeklagte liess am 2, Februar 1952 durch seinen 10jährigen Sohn in 2QÜIB zwei Arten vo-n Plugschriften verteilen, in denen die Arbeiterschaft zur Stellungnahme gegen ;‘die Wiederaufrüstung und den Sehumanplan auf gerufen wurde.
Das Landgericht hat ihn wegen in Tateinheit begangener Vergehen gegen §§ 97, 187 a und 84 StGB zu eine? Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt, dem Bundeskanzler die Veröffentlichungsbefugnis zugesprochen und die Druckschriften eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Es bedarf keines Eingehens auf die von der Revision erhobenen Angriffe. Diese beziehen sich nur auf die Verurtei-. lung wegen Vergehens gegen §§ 97 und 187 a StGB. Insoweit findet aber § 2 Abs 2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 Anwendung, da die verhängte Strafe drei Monate Gefängnis nicht übersteigt. Der Schuldspruch wegen dieser Straftaten entfällt also.
Die Verurteilung nach § 97 StGB schloss an sich die Anwendung des § 84 StGB aus. Da nunmehr aber feststeht, dass der Angeklagte wegen Vergehens gegen §§97, 185 ff StGB nicht bestraft werden kann, ist auf die an sich verdrängte Bestimmung des § 84 StGB zurückzugreifen, für die gemäss § 9 Straffreiheitsgesetz 1954 keine Straffreiheit gewährt wird (BGHSt 6, 297? Urteil des Senats vom heutigen Tage 6 StR 252/54),
Die Ausführungen des Landgerichts zu dem Tatbestand des § 84 StGB geben jedoch zu Bedenken Anlass. Die Strafkammer ist der .Ansicht, dass der Inhelt der Schrift "Entschliessung der Gesamtdeutschen Bergarbeiterkonferenz" den äusseren Tatbestand der §§80, 81 StGB erfüllt; sie entnimmt dies der darin ent-

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.haltenen Aufforderung, "die Adenauer-Regierung hinwegzufegen*;/ Riese Begründung genügt nicht, um die Anwendung des § 84 StGB zu rechtfertigen-.
Das. Landgericht hält die Vorbereitung einer "Störung" der verfassungsmässigen Ordnung zur Anwendung der §§ 80, 81 StGB für ausreichend, Das ist unzutreffend, Zum Tatbestand des § 80 Nr 1 StGB gehört, dass der Täter deren "Änderung" anstrebt.
Beide Begriffe decken sich nicht mit Notwendigkeit. Eine Störung der verfassungsmässigen Ordnung kann bereits durch eine Verfassungswidrigkeit herbeigeführt werdenDemgegenüber könnte von einer beabsichtigten ^Änderung" nur gesprochen werden, . wenn sich der Angriff gegen die Einrichtungen, die die Grundlagen des politischen Staatslebens bilden, als solche richtet. • Ob das eine oder das andere in Betracht kommt, ist nach den jeweiligen Umständen des Palles zu entscheiden. Bei dem Angriff auf den Träger eines wichtigen Amtes ist jedenfalls stets zu prüfen, ob nur dessen Person betroffen wird, oder das Amt selbst,] dessen Repräsentant er ist. Soll dieses beseitigt oder umgestalr tet werden, so wird die Änderung der verfassungsmässigen Ordnung^ angestrebt und gegen die Anwendung des $ 80 Abs 1 Nr 1 StGB best hen insoweit keine Bedenken,
 Häufig wird sich die beabsichtigte Einwirkung nicht auf den Träger des Amtes beschränken, sondern die Umgestaltung der Einrichtung im Sinne der verfolgten Endziele bezwecken. Im Palle des § 84 StGB stehen aber für die Auslegung nur der Inhalt und die Beschaffenheit der Schrift zur Verfügung. Die politische Meinung und die Willensrichtung anderer Personen, die bei der Herstellung und Verbreitung mitgewirkt haben, dürfen im Rahmen des § 84 StGB nicht berücksichtigt werden (vgl im übrigen Urteile des Senats 6 StR 133/54 vom 16. Juni 1954 und 6 StR 52/54 vom 2. Juni 1954).
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Das Landgericht hat diese Grundsätze nicht beachtet.
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Zu dem Merkmal der Gewalt (§80 Abs 1 StGB) und der nach § 81 StGB erforderlichen Bestimmtheit des Unternehmens (vgl	„t
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 insoweit das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats 6 StR 146/54 vom 3. November 1954) befinden sich in dem Urteil keinerlei Erörterungen. Es kann also nicht geprüft werden, ob	^
die Strafkammer diese Rechtsbegriffe zutreffend beurteilt hat,
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Die dargelegten Mängel zwingen zur Aufhebung des Urteils.	'jl
 Das Landgericht wird bei der Passung der Urteilsgründe darauf	;'•!
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zu achten haben, dass die tatsächliche Würdigung im Anschluss an die mitgeteilte Einlassung des Angeklagten erfolgt und dass die Rechtsfragen nicht in einer sachlich nicht gebotenen Veise an verschiedenen Stellen des Urteils behandelt* werden,
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Dr. Geier	Dr, Sauer	Scharpenseel
 Heimann-Trosien	W^heir
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