Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 21. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,. Das Landgericht hat ihn unter Anwendung der Beweisregel des § 20 Abs 2 PresseG wegen übler Nachrede, teilweise in Tateinheit mit Beleidigung nach § 185 StGB, in drei Pallen sowie in ;}e einem weiteren Palle wegen Vergehen nach § 90 a StGB und § 189 StGB zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Wenn es in dem Urteil ausserdem heisst, der Artikel habe den Assessor als "herzlos" hingestellt, so sollte damit nur die dort gegebene unwahre Darstellung des Vorfalls in ihrem Sinngehalt gekennzeichnet, nicht aber gesagt werden, dass - wie die Revision es verstehen will -gerade dieses Wort in dem Artikel gebraucht worden sei. Es liegt auf der Hand, dass der Angriff auf die fremde Ehre im gegebenen Falle nicht das angemessene und notwendige Mittel zur Erreichung des allenfalls zu rechtfertigenden Zwecks sein konnte, Kritik an einer dem Artikelschreiber als formalistisch erscheinenden Anwendung gesetzlicher Vorschrif- Das gilt entsprechend auch für die anderen Fälle, in denen dem Angeklagten Vergehen der Beleidigung zur Last gelegt sind. Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 90 a StGB ist im Ergebnis gleichfalls nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat die FDJ als ausserhalb ihrer Organisation stehende Person auch wesentlich, also als Hintermann im Sinne des § 90 a StGB (vergl Urteile vom 6. Oktober 1954 - 6 StR 45/54 - und vom 13* Oktober 1954 - 6 StR 260/54), gefördert, indem er sich unter teilweise wörtlicher Wiedergabe eines Aufrufs des Zentralrats der FDJ mit einem in der HVZ und ihren Kopfblättern erschienenen Artikel für den Besuch des sog. Dass das Landgericht diese in ihrem Umfange hinreichend als wesentliche Förderung der FDJ gekennzeichnete Tätigkeit des Angeklagten bei der rechtlichen Würdigung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet hat, weil es anscheinend jede, selbst die nur geringfügig eine verfassungsfeindliche Vereinigung von aussen her unterstützende Person als Hintermann im Sinne des § 90 a StGB anspricht, 1st unschädlich. War es dem Täter in erster Linie darum zu tun, ein Werturteil abzugeben, und tritt das, was als Tatsachenkern in der Äusserung gefunden werden kann, demgegenüber zurück, so ist nur § 185 StGB anwendbar (BGHSt 6, 159, Urteil des Senats 6 StR 190/54 vom 8. Massgeblich ist nicht, welche grammatikalische Erklärung einer bestimmten Wendung gegeben werden kann, sondern welche Vorstellungen sich allgemein mit dem Gebrauch dieser Wendung verbinden und wie diese vom Täter verstanden wird. In dieser weiteren Äusserung des Artikels hat das Landgericht zutreffend eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB erblickt. Das wird in der Tat oft der Fall sein, trifft jedoch hier nicht zu, weil der Artikel weitere beleidigende Wendungen enthält und im Zusammenhang verstanden werden muss. Da hiernach eine Verurteilung des Angeklagten wegen in Tateinheit stehender Vergehen nach § 185 und § 91 StGB möglich sein wird, ist in diesem Fall eine Berichtigung des Schuldspruchs nicht angängig und die Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen geboten. Das Landgericht ist der Ansicht, dass mit der Äusserung in dem Artikel alle Personen gemeint seien, die irgendwie an den damaligen Vorgängen beteiligt waren oder von ihnen betroffen wurden. Der Revision ist zuzugeben, dass die Annahme des Landgerichts, die Äusserung in dem Artikel beziehe sich auf alle "irgendwie" an den damaligen Vorgängen beteiligten und von diesen Vorgängen betroffenen Personen, nicht dem Wortsinn der Wendung entspricht, dass das Landgericht auch keine Umstände anführt, die eine über den V,’ortsinn so weit hinausgehende Auslegung zu rechtfertigen vermögen, und dass deshalb die Annahme auf einer rechtsirrigen Handhabung allgemein anerkannter Auslegungsgrundsätze beruhen kann. Jedenfalls wäre die v/eitere Auslegung, die das Landgericht den fraglichen Ausdrücken gegeben hat, nach allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen nur dann möglich, wenn sie durch weitere besondere Tatumstände gestützt würde, Solche sind jedoch aus dem Urteil nicht zu ersehen. Abgesehen davon, fehlen im Urteil auch Darlegungen darüber, dass die vom Landgericht vorgenommene, über den Wortsinn hinausgehende Auslegung von der Vorstellung des Angeklagten umfasst, von ihm mindestens als möglich erkannt und in seinen Willen aufgenommen wurde, überdies hätte das Landgericht, wie die Revision gleichfalls zutreffend rügt, auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen über den mit dem Zeitungsartikel gemeinten Personenkreis gar nicht zu einer Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 189 StGB gelangen dürfenj denn eine beleidigende oder verunglimpfende Gesamtbezeichnung kann nur dann auf einzelne Personal bezogen werden und eine strafbare Beleidigung dieser Personen oder eine strafbare Verunglimpfung des Andenkens eines Verstorbenen sein, wenn die vom Täter angesprochene Personenmehrheit so deutlich aus der Allgemeinheit hervortritt, dass der Kreis der betroffenen Einzelpersonen scharf umgrenzt ist (veigl BGHSt 2, 38 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen), Bei dem Aufstand nm 17» Juni 1953. (. nimmt, nicht so zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass eine sichere Zurechnung des einzelnen zu der be-zeichneten Personenraehrheit möglich wäre- Verhält es sich so, dann kann nach der vom BGH übernommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts keine einzelne Person durch eine allgemein einen so unbestimmbaren Personenkreis ansprechende Äusserung im Sinne der Vorschriften über die Beleidigung (einschliesslich des § 189 StGB) verletzt werden» Ob die §§ 185 ff StGB auch dann anwendbar sind,, wenn eine Gesamtbezeichnung zwar mit Sicherheit einen bestimmten scharf ungrenzten Personenkreis umfasst, der Beleidigte auch diesem Personerikreis angehört, aber ungewiss bleibt; ob auch noch andere Personen durch die beleidigende Wendung getroffen werden sollten, diese Frage braucht bei dem augenblicklichen Stande des Verfahrens noch nicht entschieden zu werden. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht zu prüfen haben, wie die fragliche Äusserung in dem Artikel zu verstehen ist. nicht, soweit das Urteil (im Palle der Beleidigung des Assessors Br. Ki^H^ und der Verurteilung wegen Vergehens nach § 90 a StGB) bestehen bleibt.
2274 057 Für das Nachschlagewerk; Nicht für die Amtliche SammlungI Gesetz« StGB § 189 *, * * • * • *•! Rechtssatzs Die Grundsätze der Rechtsprechung über die Beiei digung einzelner durch Verwendung einer Gruppenbezeichnung gelten auch für die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener» ’V.* * ;i // & ■ <;.t; • '! i< fE Aktenzeichen: 6 StR 24-6/54 Urteil des BGH vom 3o. März 1955 I<6 Hamburg w 6_StR 246/54 Im Hamen des Volkes In der Strafsache gegen den Redakteur Paul Heinz K geboren am 1924 i wegen Vergehens nach § 186 StGB u.a. hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. März 1955» an der teilgenommen haben: Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br. Willms Bundesrichter Weber als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Br. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 21. Mai 1954 mit den Festst ellungen aufgehoben 1. im Falle 3 (Beleidigung der Hamburger Polizei), 2. im Palle 6 (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener) , 3* im Gesamtstrafausspruch. Im Palle 2 (Beleidigung der Strafkammer in Braunschweig) wird 1. der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Beleidigung gemäss § 185 StGB verurteilt ist, und 2. der Strafausspruch aufgehoben. / Im übrigen wird die Revision verworfen. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,. Von Rechts wegen j i * i ■» 1 i . ■».* ^ • v : • ff- . £ •* , Vf Gründe * Gegenstand dieses Strafverfahrens sind mehrere von September 1953 his Januar 1954 in der "Hamburger- Volkszeitung" (HVZ) und teilweise auch in zwei Kopfblättern dieser Zeitung erschienene Artikel. Der Angeklagte war in dem angegebenen Zeitraum verantwortlicher Schriftleiter. Das Landgericht hat ihn unter Anwendung der Beweisregel des § 20 Abs 2 PresseG wegen übler Nachrede, teilweise in Tateinheit mit Beleidigung nach § 185 StGB, in drei Pallen sowie in ;}e einem weiteren Palle wegen Vergehen nach § 90 a StGB und § 189 StGB zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg. I. Verfahrensbeschwerde. Die Verfahrensrügen enthalten nicht die nach § 344 Abs 2 StPO erforderlichen Angaben und sind deshalb unzulässig. Die zu dem Pall 6 (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener) erhobene Rüge bedarf zudem keiner weiteren Erörterung, weil insoweit die Sachrüge durchgreift. II. Sachrüge. 1.) (Pall 1 der Urteilsgründe). Die im Palle der Beleidigung des Assessors Dr. Kiessig erhobene Sachrüge ist unbegründet. Das Landgericht stellt u.a. fest, die wahrheitswidrige Darstellung des Verhaltens des Dr. Kiessig in der Nr 218 der HVZ und ihrer Kopf-blätter habe zugleich den Vorwurf enthalten, Dr. KiflHfc habe nicht pflichtgemäss im Bahmen seiner Befugnisse, sondern gegen Gesetz und Hecht nach persönlicher Willkür bewusst zu dem Nachteil der Betroffenen gehandelt, als er diesen in Ermangelung eines auf ihren Namen ausgestellten Besuchsscheins den Besuch eines Untersuchungsgefangenen versagte. Diese Feststellung beruht nicht’, wie die Revision vorbringt, auf einem Verstoss gegen die Denlcgesetze. In dem Artikel war der den wahren Sachverhalt entstellenden Schilderung des Vorgangs die Bemerkung vorausgeschickt, die "Adenauer-Justiz” wende, "um den unerschütterlichen Friedenswillen der Patrioten zu brechen", Methoden an, "die jedem Rechtsstaat fremd seien und an die dunklen Tage des Faschismus erinnerten". Das Verhalten des Dr. Kifll^Psollte also offensichtlich als eine solche "Methode der Adenauer-Justiz" gekennzeichnet werden. Hierauf konnte das Landgericht seine Feststellung stützen. Wenn es in dem Urteil ausserdem heisst, der Artikel habe den Assessor als "herzlos" hingestellt, so sollte damit nur die dort gegebene unwahre Darstellung des Vorfalls in ihrem Sinngehalt gekennzeichnet, nicht aber gesagt werden, dass - wie die Revision es verstehen will -gerade dieses Wort in dem Artikel gebraucht worden sei. § 193 StGB ist nicht verletzt. Es liegt auf der Hand, dass der Angriff auf die fremde Ehre im gegebenen Falle nicht das angemessene und notwendige Mittel zur Erreichung des allenfalls zu rechtfertigenden Zwecks sein konnte, Kritik an einer dem Artikelschreiber als formalistisch erscheinenden Anwendung gesetzlicher Vorschrif- ten zu üben. Das gilt entsprechend auch für die anderen Fälle, in denen dem Angeklagten Vergehen der Beleidigung zur Last gelegt sind. 2,) (Fall 5 der Urteilsgründe). Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 90 a StGB ist im Ergebnis gleichfalls nicht zu beanstanden. Dass die FDJ für die in der sog, DDR bestehende Staats- und Gesellschaftsordnung wirbt und ihre Einführung auch in der Bundesrepublik erstrebt, bezeichnet das Landgericht zutreffend als allgemeinkundig, Es folgert daraus mit Recht, dass sich Zweck und Tätigkeit der FDJ gegen die verfassungsmässige Ordnung richten. Der Angeklagte hat die FDJ als ausserhalb ihrer Organisation stehende Person auch wesentlich, also als Hintermann im Sinne des § 90 a StGB (vergl Urteile vom 6. Oktober 1954 - 6 StR 45/54 - und vom 13* Oktober 1954 - 6 StR 260/54), gefördert, indem er sich unter teilweise wörtlicher Wiedergabe eines Aufrufs des Zentralrats der FDJ mit einem in der HVZ und ihren Kopfblättern erschienenen Artikel für den Besuch des sog. II. Deutschlandtreffens der FDJ einsetzte. Dass das Landgericht diese in ihrem Umfange hinreichend als wesentliche Förderung der FDJ gekennzeichnete Tätigkeit des Angeklagten bei der rechtlichen Würdigung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet hat, weil es anscheinend jede, selbst die nur geringfügig eine verfassungsfeindliche Vereinigung von aussen her unterstützende Person als Hintermann im Sinne des § 90 a StGB anspricht, 1st unschädlich. Die Feststellungen tragen die Verurteilung. Das gilt auch für die innere Tatseite. Zwar'gestattet die Beweisregel des § 20 Abs 2 PresseG nur, davon auazugehen, dass der betreffende Artikel mit Wissen und Willen des Angeklagten in die Zeitungen kam und dass der Angeklagte seinen Inhalt kannte und billigte. Sie würde deshalb in diesem Falle nicht die Feststellung ermöglichen, dass sich der Angeklagte des verfassungsfeindlichen Charakters der FDJ bewusst war» Doch,ergibt sich die Überzeugung des Landgerichts hinsichtlich dieses Merkmals des gesetzlichen Tatbestandes aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe* Dass dem Angeklagten als verantwortlichem Schriftleiter einer grösseren kommunistischen Zeitung die allgemeinkundigen Tatsachen bekannt waren, welche den verfassungsfeindlichen Charakter der FDJ begründen, bedurfte keiner besonderen Darlegung. 3.) (Fall 2 der ürteilsgründe). In der Bezeichnung des Urteils des Landgerichts Braunschweig in der Strafsache gegen einen gewissen ScflHH als "Terrorurteil” sieht die Strafkammer zu Unrecht eine üble Nachrede. Es kommt nicht allein darauf an, ob eine solche Äusserung auch einen Tatsachengehalt hat. Die Beurteilung der Frage, ob ein Vergehen nach § 186 oder § 185 StGB anzunehmen ist, hängt vielmehr von dem Verhältnis ab, in dem die Tatsachenbehauptung zu dem Werturteil steht. War es dem Täter in erster Linie darum zu tun, ein Werturteil abzugeben, und tritt das, was als Tatsachenkern in der Äusserung gefunden werden kann, demgegenüber zurück, so ist nur § 185 StGB anwendbar (BGHSt 6, 159, Urteil des Senats 6 StR 190/54 vom 8. September 1954 und 6 StR 231/54 vom 8, Dezember 1954 = NJW 55, 311). Ob das der Fall ist, wird zwar oft im Bereich der tatrichterlichen Würdigung liegen. Handelt es sich jedoch wie hier um ein in der Propaganda einer bestimmten politischen Richtung regelmässig wiederkehrendes Schlagwort, so liegt der vorwiegend wertende Charakter der Äusserung so klar zutage, dass das Revisionsgericht selbst eine für den Tatrichter bindende Würdigung vornehmen kann. Die Revision meint, der Ausdruck "Terrorurteil" sei überhaupt nicht beleidigend, mit ihm solle nur der in der Strafrechtspflege gerade in politischen Strafsachen hervortretende AbsehreckungsGrundsatz gekennzeichnet werden« Das ist falsch. Massgeblich ist nicht, welche grammatikalische Erklärung einer bestimmten Wendung gegeben werden kann, sondern welche Vorstellungen sich allgemein mit dem Gebrauch dieser Wendung verbinden und wie diese vom Täter verstanden wird. Die Bezeichnung einer gerichtlichen Entscheidung als "Terrorurteil" drückt in aller Regel eine betont abschätzige Wertung ehrenrührigen Charakters aus. Das Urteil soll damit als eine Gewalt- und Willkürhandlung bezeichnet werden. Dieser Sinn kann hier umso weniger zwei-f3lhaft sein, als der gleiche Artikel dem Vorsitzenden der Braunschweiger Strafkammer "Frechheit" nachsagt, weil dieser die verhängte Strafe als milde'bezeichnet habe. In dieser weiteren Äusserung des Artikels hat das Landgericht zutreffend eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB erblickt. Da beide als Formalbeleidigungen zu wertende Äusserungen in demselben Artikel enthalten sind, liegt rechtlich eine in natürlicher Handlungseinheit begangene Öffentliche Beleidigung vor. Der Schuldspruch ist entsprechend zu berichtigen. Der StrafausSpruch muss wegen des geringeren Strafrahmens des § 185 StGB aufgehoben werden. 4.) (Fall 3 der Urteilsgründe). Für die rechtliche Beurteilung des Artikels in Kr 5 der HVZ vom 7. Januar 1954, der sich mit einer Hausdurchsuchung durch die Hamburger Polizei befasst und das Vorgehen der Polizei als "widerrechtlich" und als "Terror" kennzeichnet, gilt das oben zu 3.) Gesagte. Die Revision meint, dass es sich im Rahmen erlaubter Kritik halte, wenn ein bestimmtes behördliches* Vorgehen als rechtswidrig angesprochen werde. Das wird in der Tat oft der Fall sein, trifft jedoch hier nicht zu, weil der Artikel weitere beleidigende Wendungen enthält und im Zusammenhang verstanden werden muss. Der Ton liegt auf dem zweimal vorkommenden Wort "Terror". Im übrigen könnte das in dem Artikel an die Polizeibeamten gerichtete Ansinnen, sie sollten künftighin derartige Aufträge ablehnen, um sich nicht mitschuldig am Verfassungsbruch zu machen, dem Landgericht Veranlassung geben, die Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 91 StGB zu würdigen. Da hiernach eine Verurteilung des Angeklagten wegen in Tateinheit stehender Vergehen nach § 185 und § 91 StGB möglich sein wird, ist in diesem Fall eine Berichtigung des Schuldspruchs nicht angängig und die Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen geboten. 5») (Fall 6 der Urteilsgründe). Ein in der HVZ vom 15. Oktober 1953 (Nr 241) erschienener Artikel enthielt den Satzs ’•Eine Gesetzesvorlage des Senats über Sonntage und Feiertage in Hamburg wurde von der KPD-Fraktion abgelehnt, weil in diesem Gesetz der Tag der verbrecherischen Provokation der von den Amerikanern bezahlten Fünfgroscherijungen am 17. Juni den Hamburgern als ständiger Gedenktag vorgesetzt werden sollte” . Wegen dieser Äusserung haben Angehörige von fünf bei den Vorgängen des 17. Juni 1953 durch sowjetische Solda- ten oder Volkspolizisten getöteten Personen, darunter die Witwe des von einem sowjetischen Standgericht zu dem Tode verurteilten und hingerichteten Willi Straf- antrag gestellt. Das Landgericht ist der Ansicht, dass mit der Äusserung in dem Artikel alle Personen gemeint seien, die irgendwie an den damaligen Vorgängen beteiligt waren oder von ihnen betroffen wurden. Es handele sich um eine schwere, nach § 189 StGB zu beurteilende Verunglimpfung, die sich demnach auch auf die hier betroffenen Todesopfer beziehe. Der Revision ist zuzugeben, dass die Annahme des Landgerichts, die Äusserung in dem Artikel beziehe sich auf alle "irgendwie" an den damaligen Vorgängen beteiligten und von diesen Vorgängen betroffenen Personen, nicht dem Wortsinn der Wendung entspricht, dass das Landgericht auch keine Umstände anführt, die eine über den V,’ortsinn so weit hinausgehende Auslegung zu rechtfertigen vermögen, und dass deshalb die Annahme auf einer rechtsirrigen Handhabung allgemein anerkannter Auslegungsgrundsätze beruhen kann. Eine "verbrecherische, provokatorische" Tätigkeit setzt nach dem Sinngehalt dieser Worte ein bewusstes, willensbestimmtes Handeln der Personen voraus, denen eine solche Tätigkeit nachgesagt wird. Geht man hiervon aus, so können mit der Wendung jedenfalls solche Personen nicht gemeint sein', die nur als neugierige Zuschauer oder als völlig unbeteiligte Passanten von den Vorgängen betroffen wurden, an iHhen also keinen tätigen Anteil genommen haben, wiei&s nach der Darstellung im Ur-teil des Landgerichts anscheinend bei den vier vorstehend nicht namentlich bezeichneten Todesopfern geschehen ist» Wollte man den nach dem Wortsinn der Wendung gemeinten Personenkreis positiv umschreiben, so würde er hiernach 10 - nur alle diejenigen umfassen, die von militärischen Organen oder Behörden in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands (SBZ) im Zusammenhang mit der Volkserhebung des 17, Juni 1953 als «verbrecherische Provokateure*' ausdrücklich angesprochen und verfolgt worden sind» Hierzu würde der auf Grund des standgerichtlichen Urteils hingerichtete Willi Göttling gehören«. Jedenfalls wäre die v/eitere Auslegung, die das Landgericht den fraglichen Ausdrücken gegeben hat, nach allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen nur dann möglich, wenn sie durch weitere besondere Tatumstände gestützt würde, Solche sind jedoch aus dem Urteil nicht zu ersehen. Abgesehen davon, fehlen im Urteil auch Darlegungen darüber, dass die vom Landgericht vorgenommene, über den Wortsinn hinausgehende Auslegung von der Vorstellung des Angeklagten umfasst, von ihm mindestens als möglich erkannt und in seinen Willen aufgenommen wurde, überdies hätte das Landgericht, wie die Revision gleichfalls zutreffend rügt, auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen über den mit dem Zeitungsartikel gemeinten Personenkreis gar nicht zu einer Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 189 StGB gelangen dürfenj denn eine beleidigende oder verunglimpfende Gesamtbezeichnung kann nur dann auf einzelne Personal bezogen werden und eine strafbare Beleidigung dieser Personen oder eine strafbare Verunglimpfung des Andenkens eines Verstorbenen sein, wenn die vom Täter angesprochene Personenmehrheit so deutlich aus der Allgemeinheit hervortritt, dass der Kreis der betroffenen Einzelpersonen scharf umgrenzt ist (veigl BGHSt 2, 38 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen), Bei dem Aufstand nm 17» Juni 1953. handelte es sich um eine von breitesten Schichten getragene Volkserhebung, deren Teilnehmerkreis, erst recht, wenn man auch.alle irgendwie Betroffenen hinzu- (. nimmt, nicht so zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass eine sichere Zurechnung des einzelnen zu der be-zeichneten Personenraehrheit möglich wäre- Verhält es sich so, dann kann nach der vom BGH übernommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts keine einzelne Person durch eine allgemein einen so unbestimmbaren Personenkreis ansprechende Äusserung im Sinne der Vorschriften über die Beleidigung (einschliesslich des § 189 StGB) verletzt werden» Ob die §§ 185 ff StGB auch dann anwendbar sind,, wenn eine Gesamtbezeichnung zwar mit Sicherheit einen bestimmten scharf ungrenzten Personenkreis umfasst, der Beleidigte auch diesem Personerikreis angehört, aber ungewiss bleibt; ob auch noch andere Personen durch die beleidigende Wendung getroffen werden sollten, diese Frage braucht bei dem augenblicklichen Stande des Verfahrens noch nicht entschieden zu werden. « Die Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Urteils auch in diesem Fall. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht zu prüfen haben, wie die fragliche Äusserung in dem Artikel zu verstehen ist. Sollte es dabei zu dem Ergebnis gelangen, dass in der Tat nur die von den Machthabern der SBZ wegen ihrer wirklichen oder angeblichen Beteiligung an der Erhebung des 17. Juni 1953 als "verbrecherische Provokateure" verfolgten Personen gemeint sind, so würde damit zugleich dem Erfordernis einer deutlich abgrenzbaren Personenmehrheit genügt sein. III. Die teilweise Aufhebung des Urteils ergreift den Gesamtstrafausspruch. Sie umfasst den Ausspruch über die Ver öffentlichungsbefugnis und die Unbrauchbarmachung jedoch «« i »• • 12 - nicht, soweit das Urteil (im Palle der Beleidigung des Assessors Br. Ki^H^ und der Verurteilung wegen Vergehens nach § 90 a StGB) bestehen bleibt. • •• u Br. Geier Br. Sauer Scharpenseel Willras Weber )