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BGH · Iris StR 244/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Iris StR 244/54

a) Soweit das Landgericht das mit der Druckschrift verfolgte Ziel in der Verhinderung einer bestimmten, von der Re^'aShwig beabsichtigten politischen Massnahme wie des ■‘ völkerrechtlich verbindlichen - Abschlusses der genannten Verträge findet, ist die Annahme eines hochverräterischen Unternehmens im Sinne der §§ 80 Abs 1 Nr 1, Würde sich allerdings aus dem Inhalt der Druckschrift ergeben, dass der Bundestag als Einrichtung, sei es auch nur vorübergehend, ausgeschaltet werden sollte, so könnte eine andere Beurteilung geboten sein. Dass ein so gearteter Angriff in der von dem Angeklagten verbreiteten Druckschrift zu dem Ausdruck kommt, hat das Landgericht bislang nicht festgestellt. Sollte das Landgericht aber, was nicht auszuschlies-sen ist, bei der Würdigung des mit dem Plugblatt verfolgten Zieles auf Umstände zurückgegriffen haben, die sich nicht aus dem Gedankeninhalt der Schrift ergeben und in ihr auch sonst keinen erkennbaren Niederschlag gefunden haben, so wäre dies im Rahmen des § 84 StGB unzulässig gewesen. Denn die Frage, ob eine Druckschrift einen hochverräterischen Plan enthält, darf nur aus ihrem Inhalt und aus ihrer sonstigen Beschaffenheit beantwortet werden, da sie allein den äusseren Tatbestand der §§ 80 Abs i Nr 1, a) Das Landgericht hat eine Verurteilung des Angeklagten aus § 97 StGB abgelehnt, weil ihm ’’nicht zu widerlegen war, dass er vor der Verteilung der Flugschrift von dem Inhalt noch keine Kenntnis hatte”. V/er billigend damit rechnet, dass ein Mitglied der Regierung in einem Flugblatt in übler Weise beleidigt wird und dieses nunmehr gerade oder sogar nur deswegen vertreibt, weil er die Förderung der genannten Bestrebungen will, macht sich einer Verunglimpfung schuldig und wird dabei auch in der in § 97 StGB umschriebenen Absicht tätig. Denn "dem Angeklagten war”, wie es im Urteil heisst, "bekannt, und er war sich dessen auch bewusst, dass die von ihm gebilligten Ziele der KPD mit parlamentarischen und gesetzmässi-gen Mitteln nicht erreicht werden können. Hierfür spricht auch die an anderer Stelle des Urteils wiedergegebene Ein-lassung des Angeklagten, dass er den Inhalt des Flugblattes, das er später gelesen habe, voll und ganz billige. b) Dass der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben kann, wird ebenso bei den ihm in der Anklage unter anderem weiter zur Last gelegten Vergehen nach § 185 StGB in Betracht zu ziehen sein, dessen Vorliegen das Landgericht mit derselben Begründung verneint hat, mit der es eine Verurteilung aus § 97 StGB abgelehnt hat. c) Sollte das Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung den Tatbestand des § 97 StGB als durch das Vorgehen des Angeklagten verwirklicht ansehen, so wird es beachten müssen,* dass die Bestimmung des § 84 StGB nur Anwendung findet, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist.

Zitierte Normen: § 84 StGB
AngriffStGBAngeklagteDruckschriftInhaltLandgerichtEinrichtungBrhochverräterisch

Volltext der Entscheidung

Iris StR 244/54
tf_____________
2293 073
aus Of
 Im Namen des Volke
 In der Strafsache gegen
 den Bauhilfsarbeiter Johann L dort geboren am WB<
wegen Vergehen nach § 84 StGB u.a»
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
 vom 24o November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Br, Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br. Heimann-Trosien Bundesrichter Weber
 als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt Br.Br.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 15. April 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuert Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
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Gründe :
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "fahrlässiger Verbreitung hochverräterischer Schriften" (§84 Nr 1 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt. ferner hat es die Unbrauchbarmachung der beschlagnahmten Schriften angeordnet.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt,
 Das Rechtsmittel ist begründet.
1.) Das Landgericht sieht den hochverräterischen Inhalt der von dem Angeklagten verteilten Druckschrift "Ruf an die Nation" in der Aufforderung, durch Massenstreiks und Demonstrationen die Annahme des 3VG- und Generalvertrages durch den Bundestag zu verhindern, die verfassungsmässig gewählte Bundesregierung zu beseitigen und so den Weg zu einem wiedervereinten Deutschland Sowjetzonaler oder sowjetischer Prägung frei zu machen.
a)	Soweit das Landgericht das mit der Druckschrift verfolgte Ziel in der Verhinderung einer bestimmten, von der Re^'aShwig beabsichtigten politischen Massnahme wie des ■‘ völkerrechtlich verbindlichen - Abschlusses der genannten Verträge findet, ist die Annahme eines hochverräterischen Unternehmens im Sinne der §§ 80 Abs 1 Nr 1,
81 Abs 1 StGB nicht gerechtfertigt. Gegenstand und Ziel • eines solchen Unternehmens können nur verfassungsrechtliche Grundlagen des Staates sein. Dazu konnten die Verträge schon deshalb nicht gehören, weil ein nicht ratifiziertes völkerrechtliches Abkommen noch nicht Bestandteil des innerstaatlichen Rechts ist (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 5. Mai 1954 - 6 StR 52/54).
b)	Ebensowenig ist ein Angriff auf die Entscheidungsfreiheit des Bundestages für sich allein ein hochverräterisches Unternehmen. In § 80 Abs 1 Nr 1 StGB ist die "Änderung der verfassungsmässigen Ordnung" unter Strafe gestellt. Eine derartige Änderung wird angestrebt, wenn der Angriff sich gegen die Einrichtungen, die die Grundlagen des politischen Staatslebens bilden, als solche rieh tet. Hieran fehlt.es, wenn nur eine Verfassungswidrigkeit geplant wird, der Bestand der Einrichtung, wie das Grundgesetz ihn vorsieht, jedoch unberührt bleiben soll. Daher ist die mit Gewalt geübte Einflussnahme auf die Entschei-• dungsfreiheit des Parlaments regelmässig kein Hochverrat, wenn sie sich auf eine bestimmte Angelegenheit der Gesetzgebung und einen Einzelfall beschränkt.
Würde sich allerdings aus dem Inhalt der Druckschrift ergeben, dass der Bundestag als Einrichtung, sei es auch nur vorübergehend, ausgeschaltet werden sollte, so könnte eine andere Beurteilung geboten sein. Dafür ist jedoch den bisherigen Feststellungen des Urteils nichts zu entnehmen.
c)	Dasselbe gilt für die Aufforderung zur Beseitigung der derzeitigen Bundesregierung. Nicht jeder Angriff, der mit nicht in der Verfassung vorgesehenen Mitteln gegen die Begierung zur Herbeiführung ihres Sturzes geführt wird, schliesst ein Hinwirken auf. eine Änderung der verfassungsmässigen Ordnung, der Bundesrepublik in sich. Nur wenn damit eine im Grundgesetz vorgesehene, für das politische Staatsleben massgebliche Einrichtung als solche beseitigt, wenn also etwa die Ausschaltung der Bundesregierung als staatliches Organ und ihre Ersetzung durch andere in verfassungswidriger Weise zu bestellende Organe angestrebt wird, zielt der Angriff auf eine Ände-
 
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rung jener.Ordnung ab (vgl das zu dem Abdruck bestimmte Urteil des Senats vom 16. Juni 1954 - 6 StR 133/54).
Dass ein so gearteter Angriff in der von dem Angeklagten verbreiteten Druckschrift zu dem Ausdruck kommt, hat das Landgericht bislang nicht festgestellt. Es heisst zwar im Urteil, dass durch die Beseitigung der verfassungsmässig gewählten Regierung der Weg zu einem wiedervereinten Deutschland Sowjetzonaler bezw. sowjetischer Prägung freigemacht werden sollte. Jedoch gibt der in den Urteilsgründen enthaltene Auszug aus dem Plugblatt keinen Anhalt für eine so weitgehende Auslegung. Die darin wiedergegebene Wendung "Gestützt auf die Deutsche Demokratische Republik als die Bastipn im Kampfe um den einheitlichen, friedlichen deutschen Staat" besagt für sich allein nichts, da nicht zu erkennen ist, in welchem Zusammenhänge sie ge-' braucht ist.
Sollte das Landgericht aber, was nicht auszuschlies-sen ist, bei der Würdigung des mit dem Plugblatt verfolgten Zieles auf Umstände zurückgegriffen haben, die sich nicht aus dem Gedankeninhalt der Schrift ergeben und in ihr auch sonst keinen erkennbaren Niederschlag gefunden haben, so wäre dies im Rahmen des § 84 StGB unzulässig gewesen. Denn die Frage, ob eine Druckschrift einen hochverräterischen Plan enthält, darf nur aus ihrem Inhalt und aus ihrer sonstigen Beschaffenheit beantwortet werden, da sie allein den äusseren Tatbestand der §§ 80 Abs i Nr 1,
81 Abs 1 StGB begründen kann (vgl hierzu im übrigen das zu dem Abdruck bestimmte Urteil des Senats vom 3. November 1954 - 6 StR 146/54 - und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise) .
2.) Schon aus diesen Gründen ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an
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das Landgericht zurückzuverweisen. Hierzu sei noch folgendes bemerkt:
a)	Das Landgericht hat eine Verurteilung des Angeklagten aus § 97 StGB abgelehnt, weil ihm ’’nicht zu widerlegen war, dass er vor der Verteilung der Flugschrift von dem Inhalt noch keine Kenntnis hatte”. Diese Begründung genügt nicht, um unter den obwaltenden Umständen die Anwendung des § 97 StGB auszuschliessen. Es ist zu berücksichtigen, dass der Täter hinsichtlich der Verunglimpfungen auch mit bedingtem Vorsatz handeln und zugleich die Absicht haben kann, Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik oder gegen einen der in § 88 StGB bezeichne ten Verfassungsgrundsätze zu fördern. V/er billigend damit rechnet, dass ein Mitglied der Regierung in einem Flugblatt in übler Weise beleidigt wird und dieses nunmehr gerade oder sogar nur deswegen vertreibt, weil er die Förderung der genannten Bestrebungen will, macht sich einer Verunglimpfung schuldig und wird dabei auch in der in § 97 StGB umschriebenen Absicht tätig.
Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sein können, ist nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht ohne weiteres zu verneinen. Denn "dem Angeklagten war”, wie es im Urteil heisst, "bekannt, und er war sich dessen auch bewusst, dass die von ihm gebilligten Ziele der KPD mit parlamentarischen und gesetzmässi-gen Mitteln nicht erreicht werden können. Folglich bedurfte es auch keiner allzu grossen Überlegung seitens des Angeklagten, den Inhalt dieser Flugschriften vermuten zu können, zu demal die kommunistische Propaganda so einseitig ist, dass ein anderer Inhalt kaum in Betracht kommt". Hiernach bleibt die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte bei der. Verteilung der Druckschrift auch damit gerechnet hat, dass sie Verunglimpfungen der Bundesregierung
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enthielt, diese aber bewusst in Kauf genommen und sich dabei von der staatsgefährdenden Absicht, wie sie § 97 StGB vorsieht, hat leiten lassen. Hierfür spricht auch die an anderer Stelle des Urteils wiedergegebene Ein-lassung des Angeklagten, dass er den Inhalt des Flugblattes, das er später gelesen habe, voll und ganz billige.
b)	Dass der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben kann, wird ebenso bei den ihm in der Anklage unter anderem weiter zur Last gelegten Vergehen nach § 185 StGB in Betracht zu ziehen sein, dessen Vorliegen das Landgericht mit derselben Begründung verneint hat, mit der es eine Verurteilung aus § 97 StGB abgelehnt hat.
c)	Sollte das Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung den Tatbestand des § 97 StGB als durch das Vorgehen des Angeklagten verwirklicht ansehen, so wird es beachten müssen,* dass die Bestimmung des § 84 StGB nur Anwendung findet, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. Im Verhältnis zu ihr enthält aber § 97 StGB den härteren Strafrahmen und scbliesst, wenn sein Tatbestand zugleich erfüllt ist,
 
eine Bestrafung aus § 84 StGB aus (BGHSt 6, 297).
Br. Geier	Br.	Sauer	Scharpenseel
 Heimann-Trosien	Weber *
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