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BGH · 6 StR 240/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 240/54

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 4. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 97 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und dem Bundeskanzler sowie den Mitgliedern der Bundesregierung die Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt. Diese Voraussetzungen sind an sich gegeben, denn gemäss § 358 Abs 2 StPO darf gegen den Angeklagten auch dann keine höhere Strafe verhängt werden, wenn die zu Unrecht unterbliebene Verurteilung aus § 185 StGB (vgl BGHSt 6, 159) nachgeholt würde. Nach den Ermittlungen des Senats schwebt aber gegen den Angeklagten noch das Strafverfahren 2 Js 2/52 der Staatsanwaltschaft in Hannover, in dem Anklage wegen Vergehens gegen §§ 114, 136 StGB erhoben worden ist.

Zitierte Normen: § 97 StGB § 358 StPO § 114 StGB
FeststellungRechtStGBAngeklagteLandgerichtBundesrichterstrafen

Volltext der Entscheidung

6 StR 240/54
2292 096	^
Im Namen des Volkes
 In der Strafsaehe
 gegen
den Techniker und Abgeordneten des Niedersächsischen Land-
wegen Verunglimpfung von Staatsorganen
 hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8, Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Wber
 als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt Dr.Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 4. Mai 1954 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land
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 gericht zurückverwiesen
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Von Rechts wegen
 
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 97 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und dem Bundeskanzler sowie den Mitgliedern der Bundesregierung die Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt.
Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet; höchstens hätte die frage der Erörterung bedurft, ob das Landgericht die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung übersehen hat.
Nach Erlass des angefochtenen Urteils ist jedoch das Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 in Kraft getreten. Nach dessen § 2 Abs 2 werden anhängige Verfahren eingestellt, wenn u.a. keine schwerere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen sind an sich gegeben, denn gemäss § 358 Abs 2 StPO darf gegen den Angeklagten auch dann keine höhere Strafe verhängt werden, wenn die zu Unrecht unterbliebene Verurteilung aus § 185 StGB (vgl BGHSt 6, 159) nachgeholt würde.
Nach den Ermittlungen des Senats schwebt aber gegen den Angeklagten noch das Strafverfahren 2 Js 2/52 der Staatsanwaltschaft in Hannover, in dem Anklage wegen Vergehens gegen §§ 114, 136 StGB erhoben worden ist. Sollte der Angeklagte dort verurteilt werden, so käme voraussichtlich gemäss § 11 Abs 1 StraffreihG 1954 die Gewährung von Straffreiheit nicht in Betracht.
Das Urteil muss daher zwecks Prüfung dieser Präge seitens der Strafkammer aufgehoben werden; jedoch können die Feststellungen bestehen bleiben.(vgl BGHSt 4, 287, 290).
Das Landgericht wird auf die Verbindung der beiden Verfah-
 
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ren hinzuwirken haben» Es wird ferner zu beachten sein, dass die Einziehung gemäss § 13 StraffreihG 1954 von dem etwaigen Straferlass nicht berührt wird.
Dr. Geier	Dr.	Sauer	Baldus
 Heimann-Trosien	Weber