1, geboren wegen Vergehens gegen § 84 StGB u.a. hat der 6.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 23. a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen Vergehens gegen § 84 StGB verurteilt ist, Das Landgericht hat ihn wegen in Tateinheit begangener Vergehen gegen § 84 und 97 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, die "beschlagnahmten Schriften" eingezogen und dem Bundeskanzler sowie den angegriffenen Ministern die Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt. Gegen die Annahme der Strafkammer, dass das Verhalten des Angeklagten die Tatbestände der §§84, 97 und 185 StGB erfüllt, bestehen keine Bedenken. Gemäss § 2 Abs 2 dieses Gesetzes wird dem Angeklagten wegen der Vergehen gegen §§ 97 und 185 StGB Straffreiheit gewährt, da die Strafe drei Monate Gefängnis nicht übersteigt. Im Hinblick auf diese Rechtslage wird die Anwendung der an sich verdrängten Vorschrift des § 84 StGB zulässig und erforderlich,, da sie von der Straffreiheit gemäss § 9. Der Schuldspruch kann von dem Senat berichtigt werden, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf.Die Einstellung wegen der Vergehen gegen §§ 97 und 185 StGB darf nicht besonders ausgesprochen werden, weil alle Tatbestände durch dieselbe Handlung verwirklicht worden sind.
6 StR 238/54 2293 074 'I J o Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen 1, geboren wegen Vergehens gegen § 84 StGB u.a. hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br. Heimann-Trosien Bundesrichter Weber als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt'. BrJBr# als Vertreter der Bundesänttältschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 23. April 1954 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen Vergehens gegen § 84 StGB verurteilt ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des. Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen. 2 - Von Rechts wegen GrUnde : / ^ o Der Angeklagte ist Ortsvorsitzender der KPD in HtfHIV-OflHlliB» Im November 1952 übergab er seinem Schwager etwa 70 Stück der Flugschrift "Programm der nationalen Wiedervereinigung Deutschlands" zur Verteilung. Das Landgericht hat ihn wegen in Tateinheit begangener Vergehen gegen § 84 und 97 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, die "beschlagnahmten Schriften" eingezogen und dem Bundeskanzler sowie den angegriffenen Ministern die Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt. Die von dem Angeklagten eingelegte Revision hat zu dem Teil Erfolg. Zwar sind die von dem Beschwerdeführer erhobenen Rügen offensichtlich unbegründet oder unzulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hing die Durchführung des Verfahrens nicht von der vorherigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit der KPD ab. Im übrigen erschöpfen sich die Ausführungen der Revision in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Die auf die allgemeine Sach-rüge erforderliche Nachprüfung führt jedoch zur teilweisen Änderung und Aufhebung des Urteils. Gegen die Annahme der Strafkammer, dass das Verhalten des Angeklagten die Tatbestände der §§84, 97 und 185 StGB erfüllt, bestehen keine Bedenken. Das rechtliche Verhältnis dieser Vorschriften zueinander wird aber von dem Landgericht unzutreffend beurteilt. § 97 StGB ist nicht eine Sonderbestimmung gegenüber den §§ 185 ff StGB; deswegen hätte der; Angeklagte auch wegen Beleidigung verurteilt werden müssen (BGHSt 6, 159). Andererseits wird § 84 StGB durch § 97 StGB verdrängt (BGHSt 6, 297)« Inzwischen ist jedoch das Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 in Kraft getreten. Gemäss § 2 Abs 2 dieses Gesetzes wird dem Angeklagten wegen der Vergehen gegen §§ 97 und 185 StGB Straffreiheit gewährt, da die Strafe drei Monate Gefängnis nicht übersteigt. Der Schuldspruch wegen dieser Taten sowie die Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis entfallen also. Im Hinblick auf diese Rechtslage wird die Anwendung der an sich verdrängten Vorschrift des § 84 StGB zulässig und erforderlich,, da sie von der Straffreiheit gemäss § 9. des Gesetzes ausgeschlossen ist. Der hilfsweise geltende § 84 StGB tritt hinter eine andere Bestimmung, in der eine schwerere Strafe angedroht wird, nur zurück, wenn dieses, andere Gesetz tatsächlich angewendet wird (Urteil des Senats 6 StR 82/54 vom 1. September 1954; vgl ferner RGSt 68, 204, 207 f und BGHSt.1, 152, .155 f). Da dies wegen der Gewährung von Straffreiheit nicht geschehen kann, erlangt § 84 StGB wieder seine selbständige Bedeutung. Der Schuldspruch kann von dem Senat berichtigt werden, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf. Die Einstellung wegen der Vergehen gegen §§ 97 und 185 StGB darf nicht besonders ausgesprochen werden, weil alle Tatbestände durch dieselbe Handlung verwirklicht worden sind. Das Straftaaß kanp jedoch durch die Verurteilung nach §§ 97 und 185 StGB beeinflusst sein; es bedarf daher insoweit der Aufhebung und Zurückverweisung. Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht zu beachten haben, dass die einzuziehenden Schriften in dem Urteilssatz genau bezeichnet werden; die bisherige Fassung gibt auch bei Mitberücksichtigung der Urteilsgründe zu Zweifeln Anlass. V J o Tm übrigen ist die Revision, soweit sie sich gegen den Schuldspruch aus § 84 StGB wendet, zu verwerfen. Dr, Geier Br, Sauer Scharpenseel Heiraann-Trosien Weber ■■■■Mi yim.