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BGH · 6-StR-233/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6-StR-233/54

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 25* März 1954 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben. 1.)- Die Revision macht geltend, das Landgericht habe den Unterschied zwischen Tatsachenbehauptungen im Sinne der §§ 186, 187 a StGB und einem die Anwendung des § 185 StGB rechtfertigenden Werturteil nicht genügend beachtet. Das Landgericht ist der Ansicht, dass diese Wendungen die Behauptung von Tatsachen enthielten, die nicht erweislich wahr seien; es hat daher den Tatbestand der §§ 186, Ergibt die Gesamtwürdigung, dass es dem Täter im wesentlichen darauf ankam, ein Werturteil auszusprechen, während das tatsächliche Vorbringen demgegenüber in den Hintergrund treten sollte, so ist für die Anwendung der §§ 186, 187 a StGB kein Raum (BGHSt 6, 159, Urteile des Senats 6 StR 52/54 vom 2. Eine solche Beurteilung wird insbesondere dann Platz zu greifen haben, wenn offensichtlich ist, dass ein an sich unverfängliches Geschehen nur auf Grund einer ganz ungewöhnlichen und abwegigen Wertung als Anzeichen für die behaupteten Tatsachen angesehen wird; alsdann steht diese Wertung im Vordergrund und verleiht der Äusserung erst Ufer eigentliches Gewicht. Bas Landgericht würdigt diese Darlegungen dahin, dass dem Betriebsverfassungsgesetz seine verbindliche Kraft genommen werden sollte, und zwar mit dem Endziel, eine andere Art des Kitbestimmungsrechts zu erreichen, das der Arbeiterschaft grössere Rechte einräume. Der Angeklagte habe also durch die Verbreitung der Flugblätter zu dem Ungehorsam gegen das Betriebsverfassungsgesetz aufgefordert und deshalb den.Tatbestand deö § 110 StGB erfüllt. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob als nGe-setze” im Sinne des §110 StGB nur solche mit öffentlich-rechtlichem Inhalt in Betracht kommen, oder ob auch die Aufforderung zu dem Ungehorsam gegen bürgerlichrechtliche Gesetze nach dieser Vorschrift strafbar ist (so RG in ständiger Rechtsprechung u.a. 54, 264, 266), bedarf hier keiner Entscheidung. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Aufforderung strafbar ist, die auf die Angesprochenen nur in dem Sinne einwirkt, dass sie die ihnen gesetzlich zustehenden Rechte nicht ausüben sollen. Das geschieht u.a. durch die Aufforderung,, die Arbeiter sollten die Einrichtungen beschlussunfähig machen, die das Gesetz zur Erreichung des erstrebten Zieles vorsieht; es wird ferner ausdrücklich hervorgehoben,.dass die wAr~ beitsgemeinschaftspolitik” verhindert werden müsse«, Der Angeklagte hat auf diese Weise bewusst zur grundsätzlichen und allgemeinen Auflehnung gegen das in dem Betriebsverfassungsgesetz niedergelegte Gebot zur Zusammenarbeit aufgefordert und damit den Tatbestand des § 11o StGB verwirklicht (vgl auch RGSt 5o, 146, 15o; 58, 36o, 362). Die Veröffentlichung der Verurteilung darf sich nicht auf den Schuldspruch aus § 110 StGB erstrecken (vgl BGHSt 3» 377, 379 f). Das Landgericht wird jedoch zu prüfen haben, ob nicht der Angeklagte dadurch Eigentümer geworden ist, dass ihm die Flugblätter zur Verteilung Ubergeben worden sind; sollte dies nicht der Pall sein, so wird nach § 41 StGB zu verfahren sein.

Zitierte Normen: § 110 StGB
StGBAngeklagteBetriebsverfassungsgesetzArbeitgeberGesetzFlugblattLandgerichtStRBeurteilungArbeiter

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Für die Amtliche Sammlung! 99ö'2
Gesetz:	StGB	§ 110, Betriebsverfassungsgesetz vom
11, Oktober 1952,
Rechtssatz: Zur Anwendung des § 110 StGB bei einer Aufforderung zu dem Ungehorsam gegen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes.
Aktenzeichen:	6	StR	233/54
Urteil des BGH vom 8. Dezember 1954
LG Köln
6 StR 231/54
Im Hamen des Volkes
 In der Strafsache '
gegen
 den Kraftfahrer Brie
 in
aus Bi
 geboren am
 wegen Vergehen gegen §§ 185 ff StGB u.a.
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Heimann-Irosien Bundesrichter Weber
 als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt Dr.Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, .
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 25* März 1954 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die. Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
2 -
Von Recht8 wegen
 
Gründe :
Am 4. Kürz 1953 verteilte der Angeklagte Flugblätter, in denen gegen das Betriebsverfassungsgesetz und gegen das "Adenauer-Regime” Stellung genommen wurde. Bas Landgericht hat ihn wegen in Tateinheit begangener Vergehen gegen §§ 185, 187 ä und 110 StGB zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur teilweise Erfolg.
1.)- Die Revision macht geltend, das Landgericht habe den Unterschied zwischen Tatsachenbehauptungen im Sinne der §§ 186, 187 a StGB und einem die Anwendung des § 185 StGB rechtfertigenden Werturteil nicht genügend beachtet. Die Rüge ist begründet.
In dem Flugblatt befinden sich folgende Sätze:
".... Das Adenauer-Regime versucht durch Anwendung faschistischer Regierungsund Unterdrückungsmethoden, durch Entrechtung der Arbeiter die Politik des Generalkriegsvertrags durchzusetzen
 Zur Verhinderung von Streiks der Arbeiter und ' i§^zur Unterdrückung des nationalen Widerstands der Be-t völkerung greift das Adenauer-Regime zu Mitteln des Terrors ....".
Das Landgericht ist der Ansicht, dass diese Wendungen die Behauptung von Tatsachen enthielten, die nicht erweislich wahr seien; es hat daher den Tatbestand der §§ 186,
187 a StGB als gegeben angesehen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es kommt insoweit nicht allein darauf an, ob eine solche Behauptung auch einen Tatsachengehalt hat. Für die Beurteilung, ob der Angeklagte nach §§ 186, 187 a StGB oder nach § 185 StGB zu bestrafen ist, ist vielmehr auch das Verhältnis massgebend, in dem die Tat-
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Sachenbehauptungen zu den Werturteilen stehen.. Ergibt die Gesamtwürdigung, dass es dem Täter im wesentlichen darauf ankam, ein Werturteil auszusprechen, während das tatsächliche Vorbringen demgegenüber in den Hintergrund treten sollte, so ist für die Anwendung der §§ 186, 187 a StGB kein Raum (BGHSt 6, 159, Urteile des Senats 6 StR 52/54 vom 2. Juni 1954 und 6 StR 190/54 vom 8, September 1954). Eine solche Beurteilung wird insbesondere dann Platz zu greifen haben, wenn offensichtlich ist, dass ein an sich unverfängliches Geschehen nur auf Grund einer ganz ungewöhnlichen und abwegigen Wertung als Anzeichen für die behaupteten Tatsachen angesehen wird; alsdann steht diese Wertung im Vordergrund und verleiht der Äusserung erst Ufer eigentliches Gewicht.
So liegt der Pall hier. Die in dem Plugblatt im einzelnen behandelten Umstände beziehen sich auf Vorgänge des politischen Geschehens, die nur auf Grund des besonderen kommunistischen Gedankenganges als "faschistische Regierurigs- und Unterdrückungsmethode" und als "Mittel des Terrors" bezeichnet werden. Es ist also diese Wertung, die den wesentlichen Gehalt der Äusserung darstellt, und der gegenüber den Tatsachenbehauptungen nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt.
Der Angeklagte hätte deswegen nur nach § 185 StGB bestraft werden dürfen.
2.) Die gegen die Bestrafung des Angeklagten nach § 110 StGB gerichtete Rüge ist unbegründet.
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In. dem Flugblatt wird die Arbeiterschaft dazu aufgerufen, das Betriebsverfassungsgesetz unwirksam zu machen, die Arbeitsgemeinschaftspolitik zu verhindern und die Wirtschaftsausschüsse sowie die Aufsichtsräte zu boykottieren. Es werden ferner hinsichtlich einer Beteiligung
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der Arbeiter an den Wahlen Einzelänweisungen gegeben, deren Befolgung das angestrebte Ziel fördern soll.
Bas Landgericht würdigt diese Darlegungen dahin, dass dem Betriebsverfassungsgesetz seine verbindliche Kraft genommen werden sollte, und zwar mit dem Endziel, eine andere Art des Kitbestimmungsrechts zu erreichen, das der Arbeiterschaft grössere Rechte einräume. Der Angeklagte habe also durch die Verbreitung der Flugblätter zu dem Ungehorsam gegen das Betriebsverfassungsgesetz aufgefordert und deshalb den.Tatbestand deö § 110 StGB erfüllt.
Diese Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob als nGe-setze” im Sinne des §110 StGB nur solche mit öffentlich-rechtlichem Inhalt in Betracht kommen, oder ob auch die Aufforderung zu dem Ungehorsam gegen bürgerlichrechtliche Gesetze nach dieser Vorschrift strafbar ist (so RG in ständiger Rechtsprechung u.a. 54, 264, 266), bedarf hier keiner Entscheidung. Es steht ausser Zweifel, dass die, zudem mit besonderem strafrechtlichen Schutz ausgestatteten Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes öffentlichrechtlicher Natur sind.
Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Aufforderung strafbar ist, die auf die Angesprochenen nur in dem Sinne einwirkt, dass sie die ihnen gesetzlich zustehenden Rechte nicht ausüben sollen. Der Angeklagte hat mehr getan.. In dem Flugblatt, dessen Inhalt er sich zu eigen gemacht hat, wurde den Arbeitern angerateh, von ihren Rechten durchaus Gebrauch zu machen, aber in einer Weise, die gerade den von dem Betriebsverfassungsgesetz erstrebten Erfolg vereiteln sollte.
Das Betriebsverfassungsgesetz stellt den Gedanken der Interessengemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den Vordergrund, In § 49 Abs 1 BetrVerfG wird das vertrauensvolle Zusammenarbeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem die Belange der Arbeitnehmer vertretenden Betriebsrat als Leitgedanke hervorgehoben, Gemäss Abs 2 dieser Vorschrift haben Arbeitgeber und Betriebsrat alles zu unterlassen, was geeignet ist; die Arbeit und den Frieden des Betriebes zu gefährden; dem Arbeitgeber und dem Ber triebsrat ist es untersagt, Massnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchzuführen. Auch in § 67 BetrVerfG ist im Zusammenhänge mit den wirtschaftlichen Angelegenheiten von einem vertrauensvollen Zusammenarbeiten zwischen Betriebs-. rat und Unternehmer die Rede. Der Verwirklichung dieser von dem Gesetz verfolgten Ziele dienen die Vorschriften der §§ 67 ff über den Wirtschaftsausschuss und der §§ 76 f BetrVerfG über die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat,
 In den von dem Angeklagten verbreiteten Flugblättern wird das auch an die Arbeitnehmer gerichtete gesetzliche Gebot zur Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber bekämpft.
Das geschieht u.a. durch die Aufforderung,, die Arbeiter sollten die Einrichtungen beschlussunfähig machen, die das Gesetz zur Erreichung des erstrebten Zieles vorsieht; es wird ferner ausdrücklich hervorgehoben,.dass die wAr~ beitsgemeinschaftspolitik” verhindert werden müsse«, Der Angeklagte hat auf diese Weise bewusst zur grundsätzlichen und allgemeinen Auflehnung gegen das in dem Betriebsverfassungsgesetz niedergelegte Gebot zur Zusammenarbeit aufgefordert und damit den Tatbestand des § 11o StGB verwirklicht (vgl auch RGSt 5o, 146, 15o; 58, 36o, 362).
 
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3.) An sich könnte der Senat den Schuldspruch berichtigen, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Er ist daran jedoch durch § 2 Abs 2 Straffreiheitsgesetz 1954 gehindert. Die Möglichkeit, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Beurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten gelangt, ist nicht völlig auszuschliessen» Daher muss der Schuldsprach aufgehoben werden; jedoch können die Feststellungen bestehen bleiben, da sie durch den Rechtsfehler nicht betroffen werden (BGHSt 4, 287, 290).
Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer gegebenenfalls zu beachten haben, dass die Mitglieder der Bundesregierung, denen die Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt wird, namentlich zu bezeichnen sind. Die Veröffentlichung der Verurteilung darf sich nicht auf den Schuldspruch aus § 110 StGB erstrecken (vgl BGHSt 3»
 377, 379 f).
Ferner kann die Einziehung nicht darauf gestützt werden, dass die Flugblätter "einem Teilnehmer, nämlich der KFD" gehörten. Die KPD kann als Organisation nicht Teilnehmer im Sinne des § 40 StGB sein. Das Landgericht wird jedoch zu prüfen haben, ob nicht der Angeklagte
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dadurch Eigentümer geworden ist, dass ihm die Flugblätter zur Verteilung Ubergeben worden sind; sollte dies nicht der Pall sein, so wird nach § 41 StGB zu verfahren sein.
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