Dagegen hat er nach Meinung der Strafkammer die hochverräterischen Stellen nicht als solsche erkannt, wohl aber sie erkennen können und müssen. 2*) Dagegen leidet das Urteil an einem sachlichrechtlichen Mangel« der den Strafausspruch zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst haben kann, auch soweit nur die Verurteilung aus § 97 StGB in Betracht kommt. An späterer Stelle des Urteils, nämlich da, wo das Landgericht die Frage, ob der Flugblattinhalt verunglimpfender Art sei, erörtert und bejaht, erwähnt es unter anderen als Verunglimpfungen gewerteten Äusserungen auch die, "die Bundesregierung dulde wohlwollend, ja unterstütze neofaschistische Banditen Mit dieser, den Angeklagten belastenden Beurteilung lässt sich nicht vereinen, was die Strafkammer in dem Teil ihres Urteils ausführt, in welchem sie sich mit verschiedenen hilfsweise gestellten Beweisanträgen der Verteidigung auseinandersetzt.. BDJ getan hat und ob er dafür zur Verantwortung gezogen worden ist, zu demal dem Angeklagten im vorliegenden Verfahren verunglimpfende Behauptungen im Zusammenhang mit der BDJ-Affäre nicht zur Last gelegt werden Dieser Widerspruch, der auf den Schuldspruch aus § 97 StGB im Übrigen ohne Einfluss ist, ist ein sachlichrechtlicher Fehler des Urteils. des Strafausspruchs führen; für ihn muss die Wendung von der "wohlwollenden Duldung und Unterstützung neofaschistischer Banditen" unberücksichtigt bleiben« Dass das geschehen ist, kann dem Urteil nicht mit Sicherheit entnommen werden. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, welche die Ablehnung eines auf die Vorgänge um den BDJ bezüglichen Beweisantrags zu dem Gegenstand hat, braucht bei diesem Ergebnis nicht.mehr erörtert zu werden. 2.) Allerdings käme, wie dieser Entscheidung ebenfalls zu entnehmen ist, eine Verurteilung des Angeklagten aus § 84 StGB, obwohl er nach § 97 StGB bestraft worden ist, infolge Aufhebung des Strafausspruchs (s.oben 12!) wegen des Straffreiheitsgesetzes 1954 dann in Betracht, wenn die aus § 97 StGB zu entnehmende Strafe das fiindest-maß von drei Honaten Gefängnis nicht überstiege. Auch wenn nämlich die dem § 97 StGB zu entnehmende Strafe gegen den Angeklagten drei Monate Gefängnis übersteigt und deshalb ein Schuldspruch aus § 84 StGB entfällt, darf bei Bemessung der Strafe erschwerend berücksichtigt werden, wenn der Angeklagte zugleich sich nach § 84 StGB verfehlt haben sollte. Denn der Ver-stoss gegen eine StrafVorschrift, die wegen Gesetzeseinheit mit einer vom Angeklagten verletzten anderen Vorschrift nicht Grundlage des Schuldspruches gegen ihn werden kann, darf zu seinem Nachteil im Strafausspruch berücksichtigt werden. Dies ist der Fall, wenn der Gedankeninhalt so, wie er bei verständiger Auslegung zu werten ist, die Strafbarkeit einer schuldfähigen Person aus den §§ 80,81 StGB begründen würde, welche die Schrift in Kenntnis und mit dem Willen, den hochverräterischen Plan zu fördern, verbreitet (.6 StR 52/54 vom 2. a) im Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer fallen die Flugblätter "Brüder in eins nun die Hände" und "An die deutsche Nation" nicht unter § 84 StGB- Aus dem Inhalt des erstgenannten Flugblatts ergibt sich zwar, dass er sich gegen die verfassungsmässige Ordnung der Bundesrepublik richtet» dass also diese Ordnung Angriffsge-genstand ist. lenn der im Flugblatt geforderte Kampf soll erkennbar dem Bestand der Parlamente in Bund und Ländern als verfassungsmässigen Einrichtungen gelten, sich aber nicht darin erschöpfen, sie in einem Einzelfall unbeschadet ihres Bestandes auszuschalten (vgl 6 StR 42/54 vom 5. Auch darin hat die Strafkammer recht, das Flugblatt fordere zur Anwendung von Gewalt zur Erreichung dieses Zieles auf.Denn als Kampfmittel werden "Massendemonstrationen und Streiks" empfohlen, die nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung der Strafkammer erfahrungsgemäss mit Gewaltanwendungen einhergehen (vgl auch Urteil des erkennenden Senats St Fi 207/52 vom 6. Die in § 81 StGB vorausgesetzte Bestimmtheit eines hochverräterischen Unternehmens ist zwar nicht erst dann gegeben, wenn der Angriffsplan nach Zeit, Ort und Art sei- Denn einmal wird derjenige, der ein hochverräterisches Unternehmen vorbereitet, unter den wecb-selvollen politischen Verhältnissen der Gegenwart selbst nicht von vornherein einen ins einzelne gehenden Plan für sein Unternehmen aufstelleo können, wird ihn vielmehr den veränderlichen Zeitumständen anpassen- Ausserdem aber wird niemand, selbst wenn er einen solchen ins einzelne gehenden Plan haben sollte, ihn bekannt geben. Es muss daher für die Bestimmtheit eines hochverräterischen Unternehmens genügen, dass der Plan nach Zeit, Ort und Art seiner Durchführung in seinen Grundzügen hinreichend bestimme ist (für den Begriff der Bestimmtheit in zeitlicher Hinsicht vgl das zu dem Abdruck bestimmte Urteil 6 StR 146/54 vom 5. b) Für die Annahme, das Flugblatt "An die deutsche Nation" sei hochverräterisch, mangelt es schon daran, dass es sich nicht gegen die verfassungsmässige Ordnung der Bundesrepublik richtet. c) Dagegen hat die Strafkammer die Flugblätter "Adenauer geschlagen, das Volk muss ihn stürzen" und "Streiks und Demonstrationen gegen Bonner Staatsstreich" mit Recht als hochverräterisch gewertet.
6 StR 230/54 2293 097 L * Im Hamen des Volkes In der Strafsache gegen den Schriftsetzer und Geschäftsführer Hugo B geboren am 0. 0BI in Be wegen Vergehens nach § 97 StGB u.a. hat der 6* Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3« November 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Br. Baldus Bundesrichter Br. Heimann-Trosien Bundesrichter Weber als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Br.Br. Hl als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 41^^ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 2. Februar 1954 1. ) im Schuidspruch dahin geändert, dass die Verurteilung aus § 84 StGB wegfällt, 2. ) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu auf- gehoben. Bie weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von. Rechts wegen ■a a! '• •• .idrl' *• • >*: . '■«3 ;if§2 >•# t*' I i S3 2 - Gründe : t-i Sie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Verunglimpfung von Staatsorganen (§97 StGB) in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen nach § 84 StGB zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Er liess den Feststellungen des Landgerichts zufolge als Geschäftsführer der GmbH in von Herbst 1952 bis Mai 1953 sieben Flugblätter verschiedenen Inhalts drucken und verbreiten. Sie enthielten Äusserungen teils über den Bundeskanzler Dr, Adenauer und die übrigen Mitglieder des früheren Bundeskabinetts, teils über den nie-dersächsischen Ministerpräsidenten Kopf und Mitglieder der niedersächsischen Landesregierung. Bei allen Flugblättern hält die Strafkammer den Inhalt für verunglimpfend, bei manchen Flugblättern einzelne Stellen ausser- • * v** dem für hochverräterisch. Sie ist davon überzeugt, dass der Angeklagte den verunglimpfenden Inhalt der Flugblätter kannte und billigte und ausserdem in der in § 97 StGB vorausgesetzten verfassungsfeindlichen Absicht handelte. Dagegen hat er nach Meinung der Strafkammer die hochverräterischen Stellen nicht als solsche erkannt, wohl aber sie erkennen können und müssen. Der Angeklagte greift mit seiner Revision das Urteil aus verfahrensrechtlichen und aus sachlichrechtlichen Gründen an. I. Zur Verurteilung aus § 97 StGB. .1.) Der Schuldspruch aus dieser Strafbestimmung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Was die Revision gegen die Annahme des Landgerichts, die Flugblätter enthielten Verunglimpfungen, vorbringt, geht offensichtlich fehl. - 3 ~ * i- b .i # ¥f*V . t*. • •• 2*) Dagegen leidet das Urteil an einem sachlichrechtlichen Mangel« der den Strafausspruch zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst haben kann, auch soweit nur die Verurteilung aus § 97 StGB in Betracht kommt. Das im Urteil an erster Stelle seinem Inhalt nach wiedergegebene Flugblatt "Anschlag auf das deutsche Volk" befasst sich u.a. mit Vorgängen um den Bund deutscher Jugend (- BDJ), der sich angeblich der "Unterstützung durch Bonner Ministerien" rühmen könne. Wörtlich heisst es darin u = a.: "Während neofaschistische Banditen ungestört und unter wohlwollender Duldung der Adenauer Regierung friedliche Menschen bedrohen, werden die jungen deutschen Patrioten .... vor ein Sondergericht gestellt". An späterer Stelle des Urteils, nämlich da, wo das Landgericht die Frage, ob der Flugblattinhalt verunglimpfender Art sei, erörtert und bejaht, erwähnt es unter anderen als Verunglimpfungen gewerteten Äusserungen auch die, "die Bundesregierung dulde wohlwollend, ja unterstütze neofaschistische Banditen Mit dieser, den Angeklagten belastenden Beurteilung lässt sich nicht vereinen, was die Strafkammer in dem Teil ihres Urteils ausführt, in welchem sie sich mit verschiedenen hilfsweise gestellten Beweisanträgen der Verteidigung auseinandersetzt.. Dort erklärt sie die beantragten Beweiserhebungen u.a. deshalb nicht für erforderlich, weil "für das vorliegende Verfahren bedeutungslos" sei, "was der sog. BDJ getan hat und ob er dafür zur Verantwortung gezogen worden ist, zu demal dem Angeklagten im vorliegenden Verfahren verunglimpfende Behauptungen im Zusammenhang mit der BDJ-Affäre nicht zur Last gelegt werden Dieser Widerspruch, der auf den Schuldspruch aus § 97 StGB im Übrigen ohne Einfluss ist, ist ein sachlichrechtlicher Fehler des Urteils. Er muss zur Aufhebung J des Strafausspruchs führen; für ihn muss die Wendung von der "wohlwollenden Duldung und Unterstützung neofaschistischer Banditen" unberücksichtigt bleiben« Dass das geschehen ist, kann dem Urteil nicht mit Sicherheit entnommen werden. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, welche die Ablehnung eines auf die Vorgänge um den BDJ bezüglichen Beweisantrags zu dem Gegenstand hat, braucht bei diesem Ergebnis nicht.mehr erörtert zu werden. II. Zur Verurteilung aus § 84 StGB. 1.) Der Schuldspruch aus dieser Vorschrift ist fehlerhaft. Zwar trifft die Ansicht der Strafkammer zu, dass der Angeklagte die mehreren in Betracht kommenden Strafgesetze durch eine und dieselbe, fortgesetzte Handlung verletzt hat. Sie durfte ihn aber ausser nach § 97 StGB nicht zugleich nach § 84 StGB schuldig sprechen, selbst wenn er auch diesen Tatbestand verwirklicht haben sollte. Denn ein Schuldspruch aus § 84 StGB ist nur zulässig, soweit auf die an sich unter diese Bestimmung fallende Straf tat nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. Dies ist in § 97 StGB gegenüber § 84 StGB der Ball (vgl 6 StR 82/54 vbm 1. September 1954 HJW 1954, 2.) Allerdings käme, wie dieser Entscheidung ebenfalls zu entnehmen ist, eine Verurteilung des Angeklagten aus § 84 StGB, obwohl er nach § 97 StGB bestraft worden ist, infolge Aufhebung des Strafausspruchs (s.oben 12!) wegen des Straffreiheitsgesetzes 1954 dann in Betracht, wenn die aus § 97 StGB zu entnehmende Strafe das fiindest-maß von drei Honaten Gefängnis nicht überstiege. Denn"'’ dann müsste die Bestrafung aus.§ 97 StGB an § 2 Abs 2 Satz 1 Straffreiheitsgesetz 1954 scheitern und es käme die subsidiäre Strafbestimmung des § 84 StGB zu dem Zuge. x . • ?. . i • .•fr. . * • i ? -*« <V i • ■y *■ }\ .1 > '' i \ \ ■■ * • * h :• > * \ : -j ••5 3=) Der Senat hält es jedoch hei dem Umfang der Verunglimpfungen und unter Berücksichtigung der Strafzuiaes-sungsgründe des Landgerichts für ausgeschlossen, dass für die Taten des Angeklagten nur die Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis in Betracht kommt. Aus diesem Grunde könnte es auf sich beruhen, ob der neben der Verurteilung aus § 97 StGB unzulässige Schuldspruch aus § 84 StGB an sich dem Gesetz entspricht. Trotzdem besteht aus einem anderen Grunde Veranlassung, seine Richtigkeit zu prüfen. Auch wenn nämlich die dem § 97 StGB zu entnehmende Strafe gegen den Angeklagten drei Monate Gefängnis übersteigt und deshalb ein Schuldspruch aus § 84 StGB entfällt, darf bei Bemessung der Strafe erschwerend berücksichtigt werden, wenn der Angeklagte zugleich sich nach § 84 StGB verfehlt haben sollte. Denn der Ver-stoss gegen eine StrafVorschrift, die wegen Gesetzeseinheit mit einer vom Angeklagten verletzten anderen Vorschrift nicht Grundlage des Schuldspruches gegen ihn werden kann, darf zu seinem Nachteil im Strafausspruch berücksichtigt werden. 4«) Die Strafkammer hält unter den verunglimpfenden Flugblättern vier zugleich für hochverräterisch. Hochverräterisch im. Sinne des § 84 StGB ist eine Schrift, wenn ihr Inhalt den äusseren Tatbestand der §§ 80, 81 StGB verwirklicht. Dies ist der Fall, wenn der Gedankeninhalt so, wie er bei verständiger Auslegung zu werten ist, die Strafbarkeit einer schuldfähigen Person aus den §§ 80,81 StGB begründen würde, welche die Schrift in Kenntnis und mit dem Willen, den hochverräterischen Plan zu fördern, verbreitet (.6 StR 52/54 vom 2. Juni 1954; ferner die zu dem Abdruck bestimmtön Entscheidungen 6 StR 82/54 vom 1. September 1954 hhd 6 StR 146/54 vom 3. November 1954) > Y/en.det man diese Grundsätze auf die vier von der Strafkammer als hochverräterisch bezeichneten Schriften an» so ergibt sich: a) im Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer fallen die Flugblätter "Brüder in eins nun die Hände" und "An die deutsche Nation" nicht unter § 84 StGB- Aus dem Inhalt des erstgenannten Flugblatts ergibt sich zwar, dass er sich gegen die verfassungsmässige Ordnung der Bundesrepublik richtet» dass also diese Ordnung Angriffsge-genstand ist. lenn der im Flugblatt geforderte Kampf soll erkennbar dem Bestand der Parlamente in Bund und Ländern als verfassungsmässigen Einrichtungen gelten, sich aber nicht darin erschöpfen, sie in einem Einzelfall unbeschadet ihres Bestandes auszuschalten (vgl 6 StR 42/54 vom 5. Mai 1954). Ausserdem verrät das Flugblatt als Ziel der darin enthaltenen Propaganda, welche die Zustände in der 3og. DDR als beispielhaft für die Bundesrepublik hinstellt, dass der dort herrschende Zustand der politischen Gewalt- und Willkürherrschaft auf die Bundesrepublik übertragen werden soll. Auch darin hat die Strafkammer recht, das Flugblatt fordere zur Anwendung von Gewalt zur Erreichung dieses Zieles auf. Denn als Kampfmittel werden "Massendemonstrationen und Streiks" empfohlen, die nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung der Strafkammer erfahrungsgemäss mit Gewaltanwendungen einhergehen (vgl auch Urteil des erkennenden Senats St Fi 207/52 vom 6. Hai 1954)- Indes lässt das genannte Flugblatt einen Angriffsplan auch nicht in groben Umrissen erkennen. Insbesondere fehlt es an der hinreichenden zeitlichen Bestimmtheit eines etwaigen Planes. Die in § 81 StGB vorausgesetzte Bestimmtheit eines hochverräterischen Unternehmens ist zwar nicht erst dann gegeben, wenn der Angriffsplan nach Zeit, Ort und Art sei- ner Durchführung in den erkennbar ist Woll- te man dies fordern, so wäre die Strafbestimmung bedenklich entwertet. Denn einmal wird derjenige, der ein hochverräterisches Unternehmen vorbereitet, unter den wecb-selvollen politischen Verhältnissen der Gegenwart selbst nicht von vornherein einen ins einzelne gehenden Plan für sein Unternehmen aufstelleo können, wird ihn vielmehr den veränderlichen Zeitumständen anpassen- Ausserdem aber wird niemand, selbst wenn er einen solchen ins einzelne gehenden Plan haben sollte, ihn bekannt geben. Es muss daher für die Bestimmtheit eines hochverräterischen Unternehmens genügen, dass der Plan nach Zeit, Ort und Art seiner Durchführung in seinen Grundzügen hinreichend bestimme ist (für den Begriff der Bestimmtheit in zeitlicher Hinsicht vgl das zu dem Abdruck bestimmte Urteil 6 StR 146/54 vom 5. November 1954), Daran aber fehlt es bei dem Plugblatt "Brüder in eins nun die Hände"- b) Für die Annahme, das Flugblatt "An die deutsche Nation" sei hochverräterisch, mangelt es schon daran, dass es sich nicht gegen die verfassungsmässige Ordnung der Bundesrepublik richtet. Es fordert zu dem Kampf gegen den Generalvertrag auf. Der Inhalt dieses z.Zt. der Verbreitung des Flugblatts geplanten Vertrags konnte sohon deshalb nicht Bestandteil der verfassungsmässigen Ordnung der Bundesrepublik sein, weil er nicht ratifiziert und deshalb nicht zu dem Inhalt der innerstaatlichen Rechtsordnung geworden war. c) Dagegen hat die Strafkammer die Flugblätter "Adenauer geschlagen, das Volk muss ihn stürzen" und "Streiks und Demonstrationen gegen Bonner Staatsstreich" mit Recht als hochverräterisch gewertet. Dass Angriffs-gegensband beider Schriften die verfassungsmässige Ordnung der Bundesrepublik und beider Ziel es war. der Er- richtung einer Gewalt- und Willkürherrschaft zu dienen, ähnlich der, wie sie in der sowjetischen Besatzungs-Zone besteht, nimmt die Strafkammer mit Recht an, ebenso, dass als Angriffsmittel revolutionäre Methoden. also solche der Gewalt in Aussicht genommen sind Aber auch das Merkmal der Bestimmtheit im Sinne des § 31 StGB bejaht die Strafkammer zutreffend. Die Schrift "Adenauer geschlagen, das Volk muss ihn stürzen"; ist im Anschluss an die Bundestagssitzung vom 18. November 1952 erschienen, in der die Beratungen über den Generalvertrag vertagt wurden, die zweite einige Wochen später Beide Schriften sprechen davon, dass durch den Sturz des "Adenauer Regimes" der Weg für eine "Regierung der Nationalen Wiedervereinigung" frei gemacht werden solle und zwar gelte es "jetzt, durch verstärkte ausserparlamen-tarische Aktionen Adenauer den letzten Stoss zu versetzen" Im anderen Flugblatt wird dazu auf gef ordert, "das Adenauer Regime müsse jetzt durch das Volk gestürzt werden". Es ist also aus beiden Schriften deutlich zu ersehen, dass ihre Verfasser in nächster Zukunft durch Massenstreiks und Unruhen zu einem Sturze der Regierung und zu einer "Regierung der Nationalen Wiedervereinigung" kommen wollten. Die Auffassung der Strafkammer, dass eine solche Regierung die Schrittmacherin für eine kommunistische Gewalt- und Willkürherrsohaft sein solle, liegt im Bereich der dem ?at rieht er vorbehaltenen Würdigung der Tatsachen. Von Rechts wegen lässt sich hiergegen kein begründetes Bedenken erheben. 5«) Der Umstand, dass die Strafkammer 2 Flugblätter zu Unrecht als hochverräterisch beurteilt hat, kann (las Strafmaß zu dem Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben. Auch deshalb kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, ien fehlerhaften SchuldSpruch aus § 84- StGB hat der Senat selbst beseitigt. Dr, Geier Dr, Sauer Baldus Heimenn-Crosien Weber