Diesen Antrag hat das Landgericht durch Beschluss beschie-den und als für die Entscheidung unerheblich abgelehnt. Hierzu gehört nicht nur die namentliche Anführung des Zeugen, dessen Vernehmung nach Auffassung des Beschwerdeführers für das Gericht zur Erforschung der Wahrheit nahe-gelegen hätte, sondern auch die genaue Bezeichnung des Beweisthemas, zu dem nach seiner Ansicht das Gericht den Zeugen hätte hören müssen. Die Ausführungen der Revision lassen nicht erkennen, welche Tatsachen nach Meinung des Beschwerdeführers das Landgericht durch die Vernehmung des Zeugen hätte klären können und müssen. 3<) Auch im Palle 6 c des Urteils hat das Landgericht nicht gegen § 244 StPO verstossen. Dezember 1952 nicht als Vorgesetzter im Sinne dieser Vorschrift, sondern, wie es in dem Anträge heisst, auf Grund eines Kabinettsbeschluases namens der Bundesregierung und im Aufträge der namentlich angeführten Bundesminister für diese und für sich persönlich gestellt hat. Zwar sind die von der Revision gegen die Gültigkeit des § 187 a StGB vorgebrachten Bedenken offensichtlich unbegründet und bedürfen keiner Erörterung. Kam es dem Verfasser im wesentlichen darauf an, eine beurteilende*Wertung der von ihm angeführten Tatsachen vorzunebmen, während diese selbst in den Hintergrund treten sollten, so ist für die Anwendung der §§ 186, 187 a StGB kein Raum, wie der Senat schon mehrfach entschieden hat (vgl BGHSt 6, 159 /T6i ff7, sowie RJW 55, 311 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise). Eine solche Wertung wird vor allem dann im Vordergrund stehen, wenn der Verfasser an sich unverfängliche Tatsachen nur aufgrund einer ganz un-ge?./öhnlichen und abwegigen Beurteilung als Anzeichen für die von ihm behaupteten Absichten des Angegriffenen deutet, so dass gerade dadurch die Äusserungen erst ihr eigentliches Gewicht erhalten. Den Sachverhalt unter diese» Ge-sichtspunkt einer Klärung und Würdigung zu unterziehen, liegt dem Tatrichter ob- Dass das Landgericht sie vorgenora-men hat, geht aus dem Urteil nicht hervor. Hierbei sei noch erwähnt, dass der Senat, soweit er als Gericht des ersten Rechtszuges ähnlich gelagerte Sachverhalte zu beurteilen hatte, in Äusserungen dieser Art nach § 185 StGB strafbare Beleidigungen, nicht jedoch Tatsaohenbehauptungen im Sinne der §§ 186, 187 a Abs . Da somit die Möglichkeit eines Rechtsfehlers nicht auszuschliessen ist, muss das Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden, und zwar in vollem Umfange, das nach der Annahme des Landgerichts die übrigen Verfehlungen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, zu den unter dem Gesichtspunkt der §§ 186. Indessen lassen die hierzu angeführten Tatsachen hinreichend deutlich erkennen, dass das Landgericht eine massgebliche Einflussnahme des Angeklagten auf die FDJ und deren staatsgefährdende Bestrebungen festgestellt hat. Die Ansicht der Revision, die Verfassungswidrigkeit einer Vereinigung im Sinne des Art 9 Abs 2 GrundG könne nur vom Bundesverfassungsgericht festgestellt werden, ist unrichtig, wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat. Ebensowenig war die Anwendung des § 9o a StGB von der - inzwischen getroffenen - Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts abhängig, dass die FDJ nach Art 9 Abs 2 GrundG verboten sei- Diese Feststellung ist nur im Rahmen des § '29 a StGB von Bedeutung. Abwegig ist schliesslich auch der Ein-wand der Revision, die Verurteilung aus § 9o a StGB dürfe auf § 2o Abs 2 PresseG nicht gestützt werden, weil ;jene Vorschrift bei Einführung des § 2o aaO noch nicht bestanden habe. Die Beweisvermutung erstreckt sich aber nur auf das Kennen und Wollen der Tatumstände, nicht jedoch auf die weitergehenden Merkmale des inneren Tatbestandes. Der verantwortliche Redakteur wird, solange die gegen ihn sprechende Vermutung nicht widerlegt ist, so behandelt, als wenn er den Inhalt der Druckschrift gekannt und verstanden hat. Dann ist es dem Tatrichter aber unbenommen, schon aus Form und Wortlaut der Veröffentlichung den Schluss zu ziehen, dass jener auch den über den Vorsatz hinausgehenden inneren Tatbestand des § 187 a StGB verwirklicht hat. Die persönliche Ehre gegenüber politischen Angriffen wird von dem Gesetz in demselben Umfange geschützt wie in dem sonstigen Gemeinschaftsleben (vgl dazu das bereits erwähnte Urteil des Senats 6 StR 134/54). IV, Im übrigen wird das Landgericht noch zu prüfen haben, ob der Angeklagte sich auch gegen § 97 StGB vergangen hat.
6 StR ?.?8'54 2290 048 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Redakteur Günther W aus dort geboren am >193o wegen Vergehen nach § 9o a StGB u.,a. hat der 6« Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3o. Harz 1955» an der teilgenommen haben: Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Scharpeneeel Bundesrichter Dr. Wlllms Bundesrichter Weber als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Br. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: i Auf die Revision des Angeklagten wird tos Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6. April. 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 7 Brändet Der Angeklagte war im Jahre 1952 verantwortlicher Schriftleiter der ’’Hamburger Volkszeitung”. In den Lona-ten Juli und August 1952 erschienen in mehreren Ausgaben dieser Zeitung Artikel, die herabwürdigende Äusserungen Uber den Bundeskanzler und die Bundesregierung wie auch über andere Personen enthielten. Unter Freisprechung im Übrigen hat das Landgericht den Angeklagten als verantwortlichen Redakteur wegen Vergehen nach §§ 186, 187 a StGB in sieben Pallen, davon in einem Palle in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 185 StGB und in zwei Fällen mit Vergehen nach § 9o a StGB zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt, für die es Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt hat. Ferner hat es den Beleidigten die Verüffentlichungsbefugnis zuerkannt und die Unbrauchbarmachung von sieben Ausgaben des Jahrgangs 1952 der «Hamburger Volkszeitung” ausgesprochen Mit der Revision rügt tier Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet. ♦ I Die Verfahrensrügen greifen allerdings nicht durch. 1.) Der im Falle 3 des Urteils von der Revision behauptete Verfahrensverstoss liegt nicht vor. Der Angeklagte hatte ausweislich der gerichtlichen Niederschrift die Heranziehung einer ziffemmässig bezeichnten Drucksache des Untersuchungsausschusses des Bundestages beantragt, aus der als Ergebnis der Untersuchung des sog. Spiegelausschusses hervorgehen sollte, dass einzelne Abgeordnete des Bundestages von industriellen Kreisen Gelder bekommen hät- » * ' x* ten,, um ihre Stimme in einer bestimmten Richtung abzugeben. Diesen Antrag hat das Landgericht durch Beschluss beschie-den und als für die Entscheidung unerheblich abgelehnt. Hierzu war es gemäss § 244 Abs 3 Satz 2 StPO befugt. Inwiefern es unter diesen Umständen die ihm nach § 244 Abs 2 3tK> obliegende Aufklärungspflicht verletzt haben soll, ist nicht zu ersehen. Auf Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung ohne Bedeutung sind, erstreckt sich die Verpflichtung zur Aufklärung nicht. Das Vorgehen des Landgerichts wäre nur zu beanstanden, wenn es die in dem Anträge unter Beweis gestellten Tatsachen dem Beschlüsse zuwider als erheblich angesehen und behandelt hätte. Das aber hat die Revision nicht gerügt, und dafür bietet auch das Urteil keinen Anhaltspunkt, 2,) Im Palle 4 c des Urteils scheitert der Vorwurf mangelnder Aufklärung schon an dem unzureichenden Vorbringen der Revision. Hach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO müssen die einen Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen angegeben wer-” den. Hierzu gehört nicht nur die namentliche Anführung des Zeugen, dessen Vernehmung nach Auffassung des Beschwerdeführers für das Gericht zur Erforschung der Wahrheit nahe-gelegen hätte, sondern auch die genaue Bezeichnung des Beweisthemas, zu dem nach seiner Ansicht das Gericht den Zeugen hätte hören müssen. Daran fehlt es hier. Die Ausführungen der Revision lassen nicht erkennen, welche Tatsachen nach Meinung des Beschwerdeführers das Landgericht durch die Vernehmung des Zeugen hätte klären können und müssen. In dieser Richtung sind daher ihre Darlegungen unzureichend und entsprechen nicht der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO. Dasselbe gilt für die zugleich erhobene Rüge einer - 4'- * Verletzung des § 261 StPO. 3<) Auch im Palle 6 c des Urteils hat das Landgericht nicht gegen § 244 StPO verstossen. Einen in dem Schriftsatz der Verteidigung vom 23. März 1954 angekündigten, auf Heranziehung der "Frankfurter Rundschau" vom 24. November 195o gerichteten Beweisantrag hat der Verteidiger ausweislich der gerichtlichen Niederschrift in der Hauptverhandlung für erledigt erklärt. Das Landgericht war daher nicht gehalten, diesen "Antrag" zu bescheiden. Ebensowenig ist ersichtlich, weshalb es sich trotz der Erledigungserklärung des Verteidigers von Amts wegen jener Zeitungsausgabe zur Erforschung der Wahrheit hätte bedienen müssen. Hierzu hat auch die Revision nichts vorgebracht. 4.) Unbegründet ist ferner der im Rahmen der Sach-beschwerde erhobene Einwand, es fehle im Palle 3 des Urteils an einer Prozessvoraussetzung, nämlich an einem ord-nungsmässigen Strafantrage der Mitglieder der damaligen Bundesregierung. Die Darlegungen der Revision zu § 196 StGB gehen fehl, weil der Bundeskanzler Dr. Adenauer den Strafantrag vom 4. Dezember 1952 nicht als Vorgesetzter im Sinne dieser Vorschrift, sondern, wie es in dem Anträge heisst, auf Grund eines Kabinettsbeschluases namens der Bundesregierung und im Aufträge der namentlich angeführten Bundesminister für diese und für sich persönlich gestellt hat. Es liegt somit ein persönlicher Strafantrag der einzelnen Regierungsmitglieder vor. II Der Sachbeschwerde kann dagegen der Erfolg nicht versagt werden. Zwar sind die von der Revision gegen die Gültigkeit des § 187 a StGB vorgebrachten Bedenken offensichtlich unbegründet und bedürfen keiner Erörterung. Jedoch macht die Revision zutreffend geltend, das Landgericht habe nicht genügend zwischen einer Tatsachenbehauptung im Sinne der §§ 186, 187 a StGB und einem die Anwendung des § 185 StGB rechtfertigenden Werturteil unterschieden Das Landgericht sieht Tatsachenbehauptungen in folgenden in den Artikeln enthaltenen Wendungens Der Bundeskanzler wolle den Bruderkrieg. Das ganze Bonner Regime sei durch und durch korrupt. Die Bonner Regierung sei bereit, 15oo Flugzeuge zur Vernichtung deutscher Städte zur Verfügung zu stellen. Der frühere Innenminister Lflfci sei ein "Türöffner Hitlers" und bereit, diese Rolle ein zweites Mal zu übernehmen c Das Adenauerregime sei korrupt~ Die Bundesregierung arbeite mit Hitlermethoden und wolle das ganze deutsche Volk in Ketten legen, sie wolle durch Terrorprozesse und Justizverbrechen die deutsche Jugend unterdrücken, der Präsident des Verfassungs-schutzamtes habe den Auftrag, den verfassungsbrecherischen, diktatorischen Kurs der Adenauerregierung zu sichern. Man - die Bundesregierung - wolle ein Zuchthaus- und Terrorregime in Westdeutschland errichten., Hitlers Polizeistaatmethoden lebten im Ade-nauerstaat neu auf, die Bundesregierung bereite Konzentrationslager vor und gehe damit den gleichen Weg? den Hitler gegangen sei« I ' \v Das Landgericht hat zwar erkannt, dass diese Xusse-rungen Werturteile enthalten, hält aber für erwiesen, dass . damit auch Tatsachenbehauptungen verbunden seien, indem vorallem dem Bundeskanzler und dem früheren Innenminister Lehr bestimmte Absichten und damit innere Vorgänge unter- stellt würden, die nicht erweislich wahr seien Biese rechtliche Vürdigung ist nicht erschöpfend. Bei der Prüfung der Frage, oh hei ehrverletzenden Wendungen in Zeitungsartikeln, in denen Tatsachen gebracht und diese zugleich einer wertenden Beurteilung unterzogen werden, die Vorschriften der §§186, 187 a StGB oder die Bestimmung des § >85 StG3 heranzuziehen sind, ist von entscheidender Bedeutung, in welchem Verhältnis die Tatsachenbehauptungen zu den Werturteilen stehen. Kam es dem Verfasser im wesentlichen darauf an, eine beurteilende*Wertung der von ihm angeführten Tatsachen vorzunebmen, während diese selbst in den Hintergrund treten sollten, so ist für die Anwendung der §§ 186, 187 a StGB kein Raum, wie der Senat schon mehrfach entschieden hat (vgl BGHSt 6, 159 /T6i ff7, sowie RJW 55, 311 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise). Eine solche Wertung wird vor allem dann im Vordergrund stehen, wenn der Verfasser an sich unverfängliche Tatsachen nur aufgrund einer ganz un-ge?./öhnlichen und abwegigen Beurteilung als Anzeichen für die von ihm behaupteten Absichten des Angegriffenen deutet, so dass gerade dadurch die Äusserungen erst ihr eigentliches Gewicht erhalten. Den Sachverhalt unter diese» Ge-sichtspunkt einer Klärung und Würdigung zu unterziehen, liegt dem Tatrichter ob- Dass das Landgericht sie vorgenora-men hat, geht aus dem Urteil nicht hervor. Eine dahingehende Würdigung wäre aber erforderlich gewesen, da der Inhalt der Artikel, soweit er jeweils im Urteil wiedergegeben ist, eher die Annahme nahelegt, dass die darin enthaltenen Werturteile überwiegen. Hierbei sei noch erwähnt, dass der Senat, soweit er als Gericht des ersten Rechtszuges ähnlich gelagerte Sachverhalte zu beurteilen hatte, in Äusserungen dieser Art nach § 185 StGB strafbare Beleidigungen, nicht jedoch Tatsaohenbehauptungen im Sinne der §§ 186, 187 a Abs . StGB gesehen hat (vgl ua. Urteil vom 6, Mai 1954 - St E 2o7/52 - und Urteil vom 2. August 1954 - St E 68/52 -), Da somit die Möglichkeit eines Rechtsfehlers nicht auszuschliessen ist, muss das Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden, und zwar in vollem Umfange, das nach der Annahme des Landgerichts die übrigen Verfehlungen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, zu den unter dem Gesichtspunkt der §§ 186. 187 a StGB gewürdigten Handlungen im rechtlichen Verhältnis der Tateinheit stehen. III Die weiteren Einwendungen der Revision bedürfen daher an sich keiner Erörterung; jedoch sei folgendes dazu bemerkt* 1.) Die Verurteilung des Angeklagten aus § 9o a StGB ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Allerdings genügt cur Erfüllung des Tatbestandes dieser Vorschrift nicht jede Art der Unterstützung, sondern nur eine solche von Gewicht. Insofern könnte die vom Landgericht für das Merkmal des Hintermannes gegebene Begriffsbestimmung zu demindest missverständlich sein. Indessen lassen die hierzu angeführten Tatsachen hinreichend deutlich erkennen, dass das Landgericht eine massgebliche Einflussnahme des Angeklagten auf die FDJ und deren staatsgefährdende Bestrebungen festgestellt hat. Die Ansicht der Revision, die Verfassungswidrigkeit einer Vereinigung im Sinne des Art 9 Abs 2 GrundG könne nur vom Bundesverfassungsgericht festgestellt werden, ist unrichtig, wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat. i I / Ebensowenig war die Anwendung des § 9o a StGB von der - inzwischen getroffenen - Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts abhängig, dass die FDJ nach Art 9 Abs 2 GrundG verboten sei- Diese Feststellung ist nur im Rahmen des § '29 a StGB von Bedeutung. Abwegig ist schliesslich auch der Ein-wand der Revision, die Verurteilung aus § 9o a StGB dürfe auf § 2o Abs 2 PresseG nicht gestützt werden, weil ;jene Vorschrift bei Einführung des § 2o aaO noch nicht bestanden habe. Nach § 2o Abs 1 PresseG bestimmt sich die Verantwortlichkeit für Handlungen, deren Strafbarkeit durch den Inhalt einer Druckschrift begründet wird, nach den bestehenden allgemeinen Strafgesetzen. Dass unter "bestehenden" Strafgesetzen die im Zeitpunkt der Tat und nicht die zur Zeit der Einführung des Pressegesetzes geltenden Strafvorschriften zu verstehen sind, kann ernstlich nicht in Zweifel gezogen werden (vgl dazu auch OLG Hamm MDR 1952, 58). 2.) Soweit das Landgericht den Angeklagten aus § 185 StGB verurteilt'hat, sind gleichfalls keine Bedenken zu erheben. Weshalb die Annahme des Landgerichts, das Wort "Landesverräter" im Falle 4 b des Urteils sei ein Schimpfwort, rechtsfehlerhaft sein soll, bleibt das Geheimnis der Revision. 3,) Sollte das Landgericht erneut zu dem Ergebnis gelangen, dass Tatsachenbehauptungen im Sinne der §§ 186, 187 a StGB vorliegen, so wird es zu dem inneren Tatbestand des § 187 a StGB nähere Feststellungen treffen müssen. Die hierzu im Urteil wiedergegebenen Ausführungen sind sehr knapp und können zu Missverständnissen Anlass geben Wie der Senat in dem Urteil vom 8. Dezember 1954 -6 GbR !34/54 - ausgeführt hat, findet allerdings § 2o Abs 2 PresseG - entgegen der Ansicht der Revision - auch auf die i? I » i s i » * i i i i < + t \ 7 >> » 'S , < StrsfVorschrift des § 187 a StGB Anwendung. Die Beweisvermutung erstreckt sich aber nur auf das Kennen und Wollen der Tatumstände, nicht jedoch auf die weitergehenden Merkmale des inneren Tatbestandes. Hach § 187 a StGB muss der Täter aus Beweggründen handeln, die mit der Stellung des Angegriffenen im öffentlichen Leben Zusammenhängen$ der blosse Vorsatz genügt hinsichtlich dieses Merkmals nicht. Insoweit greift also § 2o Abs 2 PresseG.nicht durch. Indessen kann diese Vorschrift auch für die Ermittlung der Beweggründe in dem vorgenannten Sinne erheblich sein. Der verantwortliche Redakteur wird, solange die gegen ihn sprechende Vermutung nicht widerlegt ist, so behandelt, als wenn er den Inhalt der Druckschrift gekannt und verstanden hat. Dann ist es dem Tatrichter aber unbenommen, schon aus Form und Wortlaut der Veröffentlichung den Schluss zu ziehen, dass jener auch den über den Vorsatz hinausgehenden inneren Tatbestand des § 187 a StGB verwirklicht hat. Dies bedarf jedoch regelmässig der Erörterung« 4 ' Die Verneinung der Voraussetzungen des § 193 StG® beruht auf zutreffenden, rechtlichen Erwägungen.- Die Meinung der Revision, im politischen Kampf der Presse könnten unter Umständen sogar beschimpfende Redewendungen durch § i93 StGB gerechtfertigt sein, geht fehl. Die persönliche Ehre gegenüber politischen Angriffen wird von dem Gesetz in demselben Umfange geschützt wie in dem sonstigen Gemeinschaftsleben (vgl dazu das bereits erwähnte Urteil des Senats 6 StR 134/54). IV, Im übrigen wird das Landgericht noch zu prüfen haben, ob der Angeklagte sich auch gegen § 97 StGB vergangen hat. Der Strafantrag vom 4. Dezember 1952, der wegen der in den verschiedenen Artikeln enthaltenen "staatsgefährdenden Verunglimpfungen" gestellt ist, umfasst damit die nach § 97 .0 * i i Abs 2 StGB erforderliche Ermächtigung zur Strafverfolgung J unter dem Gesichtspunkt des Abs 1 aaO» .j '•i • i Br Geier Br, Sauer Scherpenseel Willms Weber r