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BGH · 6 StK 225/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StK 225/54

- Die Strafkammer hat den Angeklagten "wegen fahrlässig ger Verbreitung hochverräterischer- Schriften in Tateinheit mit öffentlicher Eeleidigung der Bundesregierung" zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, weil er am 29. 1.) Die Strafkammer hält den Inhalt des Flugblattes *!An alle Deutschen ” für hochverräterisch im Sinne der §§ 80 und 81 StGB. Im Flugblatt wird zu "umfassenden Kampfaktionen" und "Massenstreiks" aufgefordert, die, wie auch der erkennende Senat ais Gericht des ersteh Rechtszuges in seinem Urteil vom 6. Entgegen der Auffassung der Revision bestehen deshalb keine Bedenken gegen die Annahme der Strafkammer, dass fn dem Flugblatt mit der Anwendung von Gewalt gedroht werde. Die in dem zu dem Abdruck bestimmten Urteil des erkennenden Senats vom 3» November 1954 (6 StR 146/54) insoweit dargelegten Grundsätze erlauben im vorliegenden Falle die Abschliessende Beurteilung, dass das Flugblatt den dort dargelegten Voraussetzungen des Merkmals der Benimmt he it nicht genügt. 3.) Dagegen entspricht die Verurteilung des Angeklagten wegen öffentlich begangener Beleidigung der Mitglieder der früheren Bundesregierung an sich dem Gesetz, Trotzdem muss der Schuldspruch auch insoweit, allerdings unter Aufrecht erhaltung der Feststellungen, aufgehoben werden. 4.) Die Strafkammer hat den Angeklagten, dem zur Last gelegt war, ein weiteres Flugblatt "Ruf an die Ration” zu dem Zweck der Verbreitung vorrätig gehalten und sich dadurch ebenfalls nach § 84 Hr 1 StGB verfehlt zu haben, insoweit nicht verurteilt. Sie hält zwar auch den Inhalt dieses Flugblattes für hochverräterisch, kommt aber bei Würdigung des Verhaltens des Angeklagten zu dem Ergebnis, er habe vom Inhalt der Schrift weder Kenntnis genommen noch genügend Zeit hierfür gehabt. Trotzdem hat sie unter Hinweis auf § 86 StGB ” zur Vermeidung der Begehung von Straftaten” auch dieses Flugblatt eingezogen, weil es ’'objektiv den Tatbestand des § 84" erfülle. Den Feststellungen der Strafkammer ist zu entnehmen, dass dem Angeklagten in seiner Abwesenheit diese Flugschrift in einen Hebenraum seiner Wohnung gebracht und noch vor seiner Rückkehr beschlagnahmt worden war.

Zitierte Normen: § 86 StGB
FeststellungSchriftStGBAngeklagteFlugblattInhaltBrNrStrafkammerhochverräterisch

Volltext der Entscheidung

2293 094
6 StK 225/54
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
U
den Zimmermann Heinz G geboren am flL	in	Bi
 wegen Vergehens nach § 84 Nr 1 StGB
hat der 6, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1954» an der teiigenommen haben*
Senatspräsident Br, Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br. Sauer
 Bundesrichter Scharpenseel
 Bundesrichter Br. H©imann-Trosien
 Bundesrichter Weber
 als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt Br. Bri val^ Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter (HP
alb Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für	ie^ennt*
*•
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bortmund vom 12. Oktober 1953 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben.
Bie Einziehung des Flugblattes "Ruf an die Nation" entfällt. Im übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zürückverwiesen.
Von Rechts wegen
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~ 2 -Gr ü n d e s

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- Die Strafkammer hat den Angeklagten "wegen fahrlässig ger Verbreitung hochverräterischer- Schriften in Tateinheit mit öffentlicher Eeleidigung der Bundesregierung" zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, weil er am 29. und 30, April 19f>2 ein Flugblatt "An alle Deutschen in’Stadt , und land" verteilt, das eine Erklärung des Parteivorstandes der KPD für den bevorstehenden 1. Mai enthielt. Bin zweites Flugblatt "Huf an die Nation", das vom "Zentralkomitee der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands" unterzeichnet war, wurde in noch ungeöffneten Paketen in seiner Wohnung
 beschlagnahmt.
’ *• * .•*
Die Revision des Angeklagten wirft der Strafkammer Ver^ letzung l^x^ahrheitserforschungspfiicht vor und erhebt ausserdem^ ^||i^||Ghbe s c hwer d e. .
1.) Die Strafkammer hält den Inhalt des Flugblattes *!An alle Deutschen ” für hochverräterisch im Sinne der §§ 80 und 81 StGB. Im Flugblatt wird zu "umfassenden Kampfaktionen" und "Massenstreiks" aufgefordert, die, wie auch der erkennende Senat ais Gericht des ersteh Rechtszuges in seinem Urteil vom 6. Mai 1954 (St E 207/52) näher ausgeführt hat , erfahrurigsgemäss mit Gewaltanwendungen einhergehen. Entgegen der Auffassung der Revision bestehen deshalb keine Bedenken gegen die Annahme der Strafkammer, dass fn dem Flugblatt mit der Anwendung von Gewalt gedroht werde. Ihm kann in Ohereinstimmung mit der Strafkammer auch entnommen werden, dass es sich gegen die verfassungsmässige Ordnung der Bundesrepublik richtete. Zwar nicht deshalb, weil darin Propaganda gegen den seinerzeit umkämpften Generalvertrag getrieben wurde; denn dieser Vertrag war nicht Teil der verfassungsmässigen Ordnung, weil er nicht ratifiziert worden und
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darum nicht Inhalt der innerdeutschen Rechtsordnung geworden war. Wohl aber durfte die Strafkammer einen Angriff gegen die Verfassungsgrundlagen der Bundesrepublik darin sehen, dass der geforderte “Sturz der Adenauer-Regierung” nicht auf dem im Grundgesetz allein vorgesehenen Weg zu einer Nachfolgeregierung führen und deshalb wesentliche Grundsätze der Verfassung für'unabsehbare. Zeit ausser Kraft gesetzt werden sollten, jedoch ergibt die Schrift, dass es für die Annahme eines hochverräterischen Inhalts an dem Merkmal der Bestimmtheit des hochverräterischen Unternehmens vor allem in zeitlicher Hinsicht fehlt. Die in dem zu dem Abdruck bestimmten Urteil des erkennenden Senats vom 3» November 1954 (6 StR 146/54) insoweit dargelegten Grundsätze erlauben im vorliegenden Falle die Abschliessende Beurteilung, dass das Flugblatt den dort dargelegten Voraussetzungen des Merkmals der Benimmt he it nicht genügt. Der Angeklagte durfte daher nicht naöli § 84 Nr 1 StGB schuldig gesprochen werden»
diesem Ergebnis braucht auf die Rüge der Re-yisfoäJi^^Pi|rafkammer habe im Rahmen der Prüfung nach § 84 Nr 1 si|i^iiare Wahrheitserforschungspflicht verletzt, nicht mehr eihgegängen zu werden? ebensowenig auf den übrigen sach-.^^Achrechtlichön Inhalt der Revisionsbe^ründung, soweit er ■:	sich	gegen.di® Verurteilung aus § 84 Nr 1 StGB richtet-
3.) Dagegen entspricht die Verurteilung des Angeklagten wegen öffentlich begangener Beleidigung der Mitglieder der früheren Bundesregierung an sich dem Gesetz, Trotzdem muss der Schuldspruch auch insoweit, allerdings unter Aufrecht erhaltung der Feststellungen, aufgehoben werden. Es be-steht nämlich die Möglichkeit, dass die Tat des Angeklagten uni^das Straffreiheitsgesetz 1954 fällt. Ob dies der Fall , kann nach den bisherigen Feststellungen der Strafkammer
 
nicht shsohliessend beurteilt werden Sie lassen die Möglichkeit offen, dass die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes an rechtskräftigen Vorstrafen des Angeklagten scheitert. Ausserdem sind gegen ihn, wie die Feststellungen des Landgerichts ergeben, noch weitere Strafverfahren anhängig.
Die etwa zu bildende Gesamtstrafe übersteigt möglicherweise die Straffreiheitsgrenze (§ 13 Abs 1 StraffreihG 1954)» Sollte es neuerdings zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung der Mitglieder der früheren Bundesregierung kommen. so wird die Strafkammer in ihrem Urteilssatz die einzelnen Mitglieder der Bundesregierung namentlich aufzuführen haben (vgl 6 StR 177/54 vom 14. Juli 1954).
4.) Die Strafkammer hat den Angeklagten, dem zur Last gelegt war, ein weiteres Flugblatt "Ruf an die Ration” zu dem Zweck der Verbreitung vorrätig gehalten und sich dadurch ebenfalls nach § 84 Hr 1 StGB verfehlt zu haben, insoweit nicht verurteilt. Sie hält zwar auch den Inhalt dieses Flugblattes für hochverräterisch, kommt aber bei Würdigung des Verhaltens des Angeklagten zu dem Ergebnis, er habe vom Inhalt der Schrift weder Kenntnis genommen noch genügend Zeit hierfür gehabt. Trotzdem hat sie unter Hinweis auf § 86 StGB ” zur Vermeidung der Begehung von Straftaten” auch dieses Flugblatt eingezogen, weil es ’'objektiv den Tatbestand des § 84" erfülle.
Den Feststellungen der Strafkammer ist zu entnehmen, dass dem Angeklagten in seiner Abwesenheit diese Flugschrift in einen Hebenraum seiner Wohnung gebracht und noch vor seiner Rückkehr beschlagnahmt worden war. Demnach fehlt es bereits an der Verwirklichung des äusseren Tatbestands des § 84 Nr 1 StGB. Denn er setzt voraus, dass der Täter die hochverräterische Druckschrift wissentlich besitzt, Daran fehlte
 
es beim Angeklagten Deshalb besteht im vorliegenden Verfahren keine rechtliche Grundlage für die Einziehung der Schrift. Denn Voraussetzung hierfür ist, dass wenigstens der äussere Ta bestand des § 84 StGB verwirklicht worden ist. Der Senat hat . deshalb die Einziehung dieser Druckschrift aufgehoben.
Dr. Geier	Dr.	Sauer
 Heiraann-Tros ien
 Weber
Scharpenseel