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BGH · 6-StR-222/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6-StR-222/54

Rechtssatz: Der Funktionär einer innerhalb der Bundesrepublik bestehenden Partei, der von seiner Partei herausgegebene verfassungsfeindliche Schriften verbreitet, darf wegen eines Vergehens nach § 93 Abs 1 Nr 1 StGB erst verfolgt werden, wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit dieser Partei festgestellt hat. Die Besonderheit des vorliegenden Palles besteht darin, dass der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Funktionär der KPD Schriften dieser Partei verbreitet hat, die vom Landgericht als verfassungsfeindlich im Sinne des § 93 StGB beurteilt worden sind. Damit stellt sich die Präge, ob ein solches Verhalten mit Rücksicht auf die Vorschrift des Art 21 GrundG strafrechtlich verfolgt werden darf, bevor das Bundesverfassungsgericht in dem schon bei ihm anhängigen Verfahren über die Verfassungswidrigkeit der KFD im Sinne des Antrags der Bundesregierung entschieden hat. Die sich aus der in der modernen Massendemokratie unentbehrlichen Mittlerrolle der Parteien zwischen Volk und Staatsgewalt ergebende und zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderliche Betätigung einer Partei soll vorbehaltlich der in Art 21 Abs 2 GrundG vorgesehenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von jeder Behinderung frei sein - selbst auf die Gefahr hin, dass die Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. deshalb, weil ihre Tätigkeit für die Partei verfassungswidrigen Zwecken im Sinne des Art 21 Abs 2 GrundG dient, also auch nicht strafrechtlich verfolgt werden, bevor das Bundesverfassungsgericht die Partei für verfassungswidrig erklärt hat. Die Tätigkeit des Gründers, Rädelsführers oder Hintermanns einer verfassungsfeindlichen Vereinigung, die eine Partei ist, erschöpft sich, soweit sie durch § 90 a StGB umschrieben wird, eben darin, die - verfassungsfeindlichen - Ziele der - noch nicht verbotenen - Partei zu fördern. Auch wenn diese Ziele verfassungswidrig sind, sollen ihre Anhänger in der Werbung für sie vor einem Parteiverbot nicht behindert sein» Wollte man einen Unterschied zwischen mündlicher Rede und Druckschrift machen und einer - noch nicht verbotenen - Partei zwar gestatten, ihre Ziele mündlich zu propagieren, es ihren Mitgliedern aber untersagen, für die - möglicherweise verfassungsfeindlichen -Ziele der Partei durch Schriften zu werben, so würde ihr dem Grundgedanken des Art 21 GrundG zuwider ein gut Teil der Tätigkeit beschnitten werden. Auf den Tatbestand * des § 93 StGB bezogen bedeutet das, dass die Verbreitung von Schriften einer Partei, die der Werbung für ihre - möglicherweise verfassungsfeindlichen - Ziele dienen, solange strafrechtlich nicht verfolgt werden darf, wie das Bundesverfassungsgericht noch keine Entscheidung nach Art 21 GrundG in dem der Partei ungünstigen Sinne getroffen hat. Falle des § 90 a StGB, wo der Gesetzgeber dem ausdrücklich Rechnung getragen hat) auch im Palle des § 93 Abs 1 Nr 1 StGB unmittelbar ein Prozesshindernis auf, das die Strafverfolgung verwehrt, soweit Schriften einer vom Bundesverfassungsgericht noch nicht für verfassungswidrig erklärten Partei den Gegenstand des Verfahrens bilden..

Zitierte Normen: § 93 StGB § 467 StPO
TätigkeitStGBAngeklagteGrundGParteiSchriftzielen

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
2292 018
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Gesetz:	GrundG	Art	21	StGB	§	95.
, *

Rechtssatz: Der Funktionär einer innerhalb der Bundesrepublik bestehenden Partei, der von seiner Partei herausgegebene verfassungsfeindliche Schriften verbreitet, darf wegen eines Vergehens nach § 93 Abs 1 Nr 1 StGB erst verfolgt werden, wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit dieser Partei festgestellt hat.
Aktenzeichen:	6	StR	222/54
Urteil des BGH vom 13. Oktober 1954 BO Nürnberg-Fürth
6 StR 222/54
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 Im Namen des Volkes
 In der Strafsache
 gegen
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 den Stukkateur Pranz li
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i. geboren
 wegen Vergehens nach § 93 StGB
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13^ Oktober 1954» an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Dr* Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br. ffillms Bundesrichter Weber
 als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts NUrnberg-Pttrth vom 10. Kai 1954 wird das Verfahren eingestellt.
Bie Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
2 -
Von Rechts wegen
 Gründe i
Der Angeklagte, ein Funktionär der KPD, hat am 10, November 1953 vom ParteiVorstand der KED herausgegebene Flugblätter verteilt. Sr ist deshalb vom Landgericht wegen eines Vergehens der Verbreitung staatsgefährdender Schriften gemäss § 93 Abs 1 Nr 1 StGB zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision, welche die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat bereits deshalb Srfolg, weil die Strafverfolgung des Angeklagten aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 93 StGB unzulässig ist.
Nach § 93 Abs 1 StGB wird mit Gefängnis bestraft u.a., wer Schriften verbreitet, durch deren Inhalt Bestrebungen herbeigeflihrt oder gefördert werden sollen, die darauf gerichtet sind, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder zur Unterdrückung der demokratischen Freiheit einen der in § 88 StGB bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, ausser Geltung zu setzen oder zu untergraben. Der äussere Tatbestand der Vorschrift setzt also im Gegensatz zu den meisten Bestimmungen des zweiten Abschnitts, die wie §§ 90, 94 oder 97 StGB an staatsgefährdende oder verfassungsfeindliche Bestrebungen in der Person des Täters knüpfen und deshalb derartige Bestrebungen ausschliesslich im Bereich der inneren Tatseite als Merkmal des gesetzlichen Tatbestands kennen, ebenso wie die Vorschrift des § 90 a StGB die Feststellung solcher Bestrebungen ausserhalb der Person des Täters voraus. Während im Palle des § 90 a StGB der verfassungsfeindliche oder staatsgefährdende Charakter einer Vereinigung als Merkmal des äusseren Tatbestandes festzustellen ist, hat das gleiche, ebenso losgelöst von der Person des Täters, für die in einer Schrift zu dem Ausdruck
 kommenden Bestrebungen zu geschehen Dagegen erfordert die innere Tatseite nur vorsätzliches Handeln: Der Verbreiter der Schrift muss ihre verfassungsfeindlichen Zielsetzungen erkennen und billigen. Er braucht nicht selbst in verfassungsfeindlicher Absicht zu handeln.
Die Besonderheit des vorliegenden Palles besteht darin, dass der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Funktionär der KPD Schriften dieser Partei verbreitet hat, die vom Landgericht als verfassungsfeindlich im Sinne des § 93 StGB beurteilt worden sind. Damit stellt sich die Präge, ob ein solches Verhalten mit Rücksicht auf die Vorschrift des Art 21 GrundG strafrechtlich verfolgt werden darf, bevor das Bundesverfassungsgericht in dem schon bei ihm anhängigen Verfahren über die Verfassungswidrigkeit der KFD im Sinne des Antrags der Bundesregierung entschieden hat. Sie ist zu verneinen.
Art 21 GrundG verleiht den politischen Parteien gegenüber den anderen Vereinigungen, auf die Art 9 GrundG Anwendung findet, eine bevorzugte Stellung. Während gegen andere Vereinigungen, deren Zweck oder Tätigkeit sich gegen die verfassungsmässige Ordnung richtet (Art 9 Abs 2 GrundG), ohne weiteres Massnahmen zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes ergriffen werden können, setzt das Einschreiten gegen eine politische Partei im Sinne des Art 21 GrundG voraus, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit dieser Partei in einem besonderen Verfahren festgestellt hat (Art 21 Abs 2 S 2 GrundG). Darin liegt nicht nur eine formale Garantie, die der politischen Partei den Bestand als Organisation, die Teilnahme an Wahlen und die Tätigkeit ihrer Abgeordneten in den Parlamenten sichert. Der sachliche Gehalt des "Parteiprivilegs" geht weiter. Er umfasst all das, was Art 21 Abs 1 GrundG als die Aufgabe
 der politischen Parteien positiv umschreibt, wenn er ausspricht, dass die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken und dass ihre Gründung frei ist. Die sich aus der in der modernen Massendemokratie unentbehrlichen Mittlerrolle der Parteien zwischen Volk und Staatsgewalt ergebende und zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderliche Betätigung einer Partei soll vorbehaltlich der in Art 21 Abs 2 GrundG vorgesehenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von jeder Behinderung frei sein - selbst auf die Gefahr hin, dass die Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt.
Das aber schliesst das der Partei in ihrem Aufgabenbereich dienende Tätigwerden ihrer Mitglieder und Anhänger und die verschiedenen Poxiuen einer solchen Tätigkeit, insbesondere die Werbung für die Ziele der Partei in iVort und Schrift, notwendig ein. Unter der Voraussetzung, dass sich die Tätigkeit von Mitgliedern und Anhängern einer Partei darin erschöpft, sich für die Verwirklichung der Ziele ihrer Partei mit allgemein erlaubten Mitteln einzueetzen, können solche Personen allein
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deshalb, weil ihre Tätigkeit für die Partei verfassungswidrigen Zwecken im Sinne des Art 21 Abs 2 GrundG dient, also auch nicht strafrechtlich verfolgt werden, bevor das Bundesverfassungsgericht die Partei für verfassungswidrig erklärt hat.
Die Vorschrift des § 90 a StGB zieht aus dieser verfassungsrechtlichen läge in Abs 3 die Folgerung, die aus dem Geiste des Art 21 GrundG auch gelten würde, wenn § 90 a Abs 3 StGB fehlte. Die Tätigkeit des Gründers, Rädelsführers oder Hintermanns einer verfassungsfeindlichen Vereinigung, die eine Partei ist, erschöpft sich, soweit sie durch § 90 a StGB umschrieben wird, eben darin, die - verfassungsfeindlichen - Ziele der - noch nicht verbotenen - Partei zu fördern. Dabei kann
 es keinen Unterschied machen, in welcher Form diese Förderung erfolgt, wenn es nur nicht in der Weise geschieht, dass dabei weitere in die Förderung dieser Ziele nicht eingeschlossene Tatbestandsmerkmale verwirklicht werden, die einen besonderen Straftatbestand ausmachen (vgl hierzu die zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen des Senats vom 6.5»1954 - StE 207/52 und vom 19*5»1954 - 6 StR 19/54, BGHSt 6, 182). Es muss deshalb gleichgültig sein, ob Mitglieder oder Anhänger einer - noch nicht verbotenen - Partei für die - möglicherweise verfassungsfeindlichen - Ziele der Partei durch die mündliche Rede oder durch Herstellung oder Verbreitung von Schriften werben. Es gehört zu dem Wesen einer politischen Partei, durch Rede und Schrift nicht nur auf ihre Anhänger und Mitglieder einzuwirken, sondern auch neue Anhänger für ihre Ziele zu gewinnen. Auch wenn diese Ziele verfassungswidrig sind, sollen ihre Anhänger in der Werbung für sie vor einem Parteiverbot nicht behindert sein» Wollte man einen Unterschied zwischen mündlicher Rede und Druckschrift machen und einer - noch nicht verbotenen - Partei zwar gestatten, ihre Ziele mündlich zu propagieren, es ihren Mitgliedern aber untersagen, für die - möglicherweise verfassungsfeindlichen -Ziele der Partei durch Schriften zu werben, so würde ihr dem Grundgedanken des Art 21 GrundG zuwider ein gut Teil der Tätigkeit beschnitten werden. Auf den Tatbestand * des § 93 StGB bezogen bedeutet das, dass die Verbreitung von Schriften einer Partei, die der Werbung für ihre - möglicherweise verfassungsfeindlichen - Ziele dienen, solange strafrechtlich nicht verfolgt werden darf, wie das Bundesverfassungsgericht noch keine Entscheidung nach Art 21 GrundG in dem der Partei ungünstigen Sinne getroffen hat. Art 21 GrundG richtet als Verfassungsnorm und damit als Norm höheren Ranges (ebenso wie im
 
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 Falle des § 90 a StGB, wo der Gesetzgeber dem ausdrücklich Rechnung getragen hat) auch im Palle des § 93 Abs 1 Nr 1 StGB unmittelbar ein Prozesshindernis auf, das die Strafverfolgung verwehrt, soweit Schriften einer vom Bundesverfassungsgericht noch nicht für verfassungswidrig erklärten Partei den Gegenstand des Verfahrens bilden..
Da dem Angeklagten Uber das Vergehen nach § 93 Abs 1 Nr 1 StGB hinaus nichts Strafbares zur Last gelegt wird, ist das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs 1 und 2 StPO Die Einstellung des Verfahrens ist im Rahmen dieser KostenVorschrift einem Freispruch gleichzusetzen (vgl RGSt 20, 118).
Dr, Geier	Dr.	Sauer	Scharpenseel	•.
Willms	Weber