Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 84 Nr 1 StGB zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und daneben auf Einziehung und Unbrauchbarmachung erkannt. Dem von der Strafkammer mit Recht hervorgehoberien Zweck des § 84 StGB, möglichst frühzeitig alle zur Verantwortung zu ziehen, die bei fahrlässiger Nichtkenntnis des hochverräterischen Inhalts einer Schrift zu dieser in einer Weise in Beziehung stehen, die ihnen die Herrschaft über sie vermittelt, liefe es1 zuwider, wenn neben dem Herausgeber, Hersteller und Verbreiter nur der "Lagerhalter" erfasst würde, also derjenige, der Schriften für die spätere Verbreitung durch einen anderen verwahrt. Es wäre unverständlich, wenn das Gesetz nur diesen mit Strafe bedrohte, nicht aber den, der Schriften besitzt, um sie selbst zu verbreiten. Zwar wird diese Ansicht nicht nur aus dem Inhalt der Schrift oder aus ihrer sonstigen Beschaffenheit entwickelt, sondern daneben auch auf Tatsachen gestützt, die in dem Extrablatt keinen erkennbaren Niederschlag gefunden haben- Das ist hier aber unschädlich, da die tragenden Gesichtspunkte durch zutreffende Auslegung des verkörperten Gedankenin-haltes gewonnen worden sind. Weiter wird aber auch in der Erklärung selbst aufgefordert, ”im Kampf' das "Adenauer-Regime” zu stürzen und eine "Regierung der nationalen Wiedervereinigung" zu bilden}.über die anzuwendenden Mittel wird gesagt, die Kraft des deutschen Volkes solle jetzt in Aktionen aller Art, in Kundgebungen, Demonstrationen und in Streiks der Arbeiterklasse verstärkt zu dem Ausdruck.kommen. Es ist unbedenklich, wenn das Landgericht darin die Zielsetzung erblickt, gewaltsam einem von den kommunistischen Machthabern der sogenannten DDR gesteuerten Machtinstrument den Weg zu ebnen und die freiheitliche demokratische Grundordnung durch eine Diktatur des Proletariats nach ostzonalem Muster zu ersetzen. Auch das Merkmal der Bestimmtheit des hochverräterischen Planes ist dem Inhalt des Extrablattes mit genügender Sicherheit zu entnehmen.
2293 093 6 StR 218/54 . Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den kaufra. Angestellten Wilhelm W ans A0IH0, ge- boren am 0. ^00 4HP in 1100. wegen Staatsgefährdung hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24« November 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br. Heimann-Trosien Bundesrichter Weber als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Br.Br. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Bie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bortmund vom 21. Januar 1.954 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. ■y Von Rechts wegen 2 Gründe : Der Angeklagte, der Mitglied der KPD ist, fand am 20, November 1952 bei Rückkehr von der Arbeit zu Hause ein Paket mit etwa 300 Exemplaren eines Extrablattes des Zentralorgans der KPD "Freies Volk" mit der Überschrift: "Adenauer geschlagen - das Volk muss ihn stürzen" vor. Nachdem er von dem Inhalt Kenntnis genommen hatte, fuhr er auf seinem Fahrrad mit den Druckschriften nach um sie dort zu verteilen. Bevor es dazu kam, wurde er von einem Polizeibeamten gestellt. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 84 Nr 1 StGB zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und daneben auf Einziehung und Unbrauchbarmachung erkannt. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision ist unbegründet. Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer, das Landgericht habe den Begriff des "Vorrätighaltens." verkannt» "Vorrätighalten" bedeutet nichts anderes als besitzen; eine längere Dauer des Besitzes wird nicht vorausgesetzt. Ebensowenig kommt es darauf an, ob ein anderer oder der Täter selbst verbreiten will oder soll. Dem von der Strafkammer mit Recht hervorgehoberien Zweck des § 84 StGB, möglichst frühzeitig alle zur Verantwortung zu ziehen, die bei fahrlässiger Nichtkenntnis des hochverräterischen Inhalts einer Schrift zu dieser in einer Weise in Beziehung stehen, die ihnen die Herrschaft über sie vermittelt, liefe es1 zuwider, wenn neben dem Herausgeber, Hersteller und Verbreiter nur der "Lagerhalter" erfasst würde, also derjenige, der Schriften für die spätere Verbreitung durch einen anderen verwahrt. Es wäre unverständlich, wenn das Gesetz nur diesen mit Strafe bedrohte, nicht aber den, der Schriften besitzt, um sie selbst zu verbreiten. Zwar ist der ! k blcsse Besitz von Schriften hochverräterischen Inhalts nicht unter Strafe gestellt, wohl aber der Besitz zu dem Zwecke der Verbreitung. Auch die Auffassung der Strafkammer, der Inhalt des Extrablattes erfülle den äusseren Tatbestand der §§ 80, 81 StGB, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar wird diese Ansicht nicht nur aus dem Inhalt der Schrift oder aus ihrer sonstigen Beschaffenheit entwickelt, sondern daneben auch auf Tatsachen gestützt, die in dem Extrablatt keinen erkennbaren Niederschlag gefunden haben- Das ist hier aber unschädlich, da die tragenden Gesichtspunkte durch zutreffende Auslegung des verkörperten Gedankenin-haltes gewonnen worden sind. Die Druckschrift bringt eine Erklärung des Vorsitzenden der KPD, Max RflBBfc, in der zunächst auf das Programm der nationalen Wiedervereinigung Deutschlands” hingewiesen wird, das vom erkennenden Senat als Gericht des ersten Rechtszuges in dem zu dem Abdruck bestimmten Urteil vom 6. Mai 1954 (StE 207/52) als hochverräterisch gewertet worden ist. Weiter wird aber auch in der Erklärung selbst aufgefordert, ”im Kampf' das "Adenauer-Regime” zu stürzen und eine "Regierung der nationalen Wiedervereinigung" zu bilden}.über die anzuwendenden Mittel wird gesagt, die Kraft des deutschen Volkes solle jetzt in Aktionen aller Art, in Kundgebungen, Demonstrationen und in Streiks der Arbeiterklasse verstärkt zu dem Ausdruck.kommen. Es ist unbedenklich, wenn das Landgericht darin die Zielsetzung erblickt, gewaltsam einem von den kommunistischen Machthabern der sogenannten DDR gesteuerten Machtinstrument den Weg zu ebnen und die freiheitliche demokratische Grundordnung durch eine Diktatur des Proletariats nach ostzonalem Muster zu ersetzen. Auch das Merkmal der Bestimmtheit des hochverräterischen Planes ist dem Inhalt des Extrablattes mit genügender Sicherheit zu entnehmen. Die Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite sind ausreichend, um den Schuldspruch zu tragen. Allerdings war für die Annahme eines Verbotsirrtums zu Gunsten des Angeklagten kein Baum. Denn wenn der Angeklagte in fahrlässiger Unkenntnis des hochverräterischen Inhalts der Druckschrift gehandelt hat, kann er nicht gewusst haben, dass er insoweit etwas Verbotenes tat. Jedoch ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert. Die Erwägungen, aus denen die Strafkammer den Yerbotsirrtum für vermeidbar angesehen hat, sind für die fahrlässigkeit von Bedeutung und begegnen aus Rechtsgründen keinen Bedenken. Dr. Geier Dr. Sauer Scharpenseel Heimann-Trosien Weber 7 • .. \ . i . i : t i t \- m