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BGH · 6 StR 216/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 216/54

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Der Angeklagte hat im August 1953 als Kreisvorsitzender der KPD ein Flugblatt "Für Frieden, nationale Einheit und soziale Sicherheit» mit dem Untertitel "Wahlprogramm der KPD", das ihm von der landesleitung der KPD zugeschickt worden war, an die ihm unterstellten Ortsgruppen verteilt. Das Landgericht hat ihn von der auf § 97 StGB gestützten Anklage freigesprochen. Das Landgericht wird also zu prüfen haben, ob der Angeklagte damit gerechnet hat und auch damit einverstanden war, dass in dem Plugblatt eines der in § 97 StGB genannten Organe des Staates oder eines ihrer Mitglieder in ihrer Eigenschaft als verfassungsmässiges Organ verunglimpft wird. Palls das Landgericht die nach § 97 StGB weiter erforderliche staatsgefährdende Absicht nicht feststellen sollte, wird es eine gleiche Prüfung für den Tatbestand des § 185 StGB vorzunehmen haben, für den ebenfalls bedingter Vorsatz genügt (RGSt 63, 112). Diese Zweifel beruhen darauf, dass in dem Plugblatt auch Wendungen enthalten sind, die nicht die Bundesregierung betreffen, und dass das Plugblatt den Zwek-ken des Wahlkampfes dienen sollte, der "in erster Linie auf die Bekämpfung der andersartigen politischen Richtung und die Förderung der eigenen Parteiinteressen Denn die im Urteil wiedergegebenen Auszüge aus dem Flugblatt richten sich so eindeutig gegen die gegenwärtige Bundesregierung unter Bundeskanzler Dr. Adenauer, dass vernünftige Zweifel nicht aufkommen können; dass mit anderen, weniger bestimmten Wendungen desselben Flugblattes auch noch weitere Personenkreise gemeint sein mögen, kann daran ebensowenig ändern wie der Umstand, dass das Flugblatt der Vfahlpropaganda diente.

Zitierte Normen: § 97 StGB
StGBAngeklagteFlugblattLandgerichtBundesrichterKPDPlugblattRevision

Volltext der Entscheidung

6 StR 216/54
2292 019
f
Lkr.
Im Namen des Volkes
 In der Strafsache gegen
 den Stukkateur Johann Sch geboren am^P.
wegen Vergehens'gegen § 97 StGB
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br, Willma Bundesrichter Weber
 als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. April 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten Johann Scfc0|^betrifft. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
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Gr r ü n d e :
Der Angeklagte hat im August 1953 als Kreisvorsitzender der KPD ein Flugblatt "Für Frieden, nationale Einheit und soziale Sicherheit» mit dem Untertitel "Wahlprogramm der KPD", das ihm von der landesleitung der KPD zugeschickt worden war, an die ihm unterstellten Ortsgruppen verteilt. Das Landgericht hat ihn von der auf § 97 StGB gestützten Anklage freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbe~ schwerde; sie ist im Ergebnis begründet.
Allerdings liegt der von der Revision behauptete Verstoss gegen' die Denkgesetze und die Lebenserfahrung nicht vor. Dass der Angeklagte als Kreisvorsitzender der KPD die Pflicht gehabt hat, sich mit den Richtlinien und Propagandaparolen der Partei eingehender zu befassen, zwingt keineswegs zu dem Schluss, dass er dieser Pflicht auch genügt und sich mit dem Inhalt des Flugblattes vertraut gemacht hat.
Jedoch stützt die Strafkammer die Freisprechung des Angeklagten darauf, ihm sei die "positive Kenntnis" des verunglimpfenden'Flugblattinhaltes nicht nachzuweisen gewesen- Ersichtlich nimmt sie also an, diese Kenntnis sei Voraussetzung einer Bestrafung nach § 97 StGB. Das ist rechtsirrig. Zur Erfüllung deB latbestandes des § 97 StGB gehört zwar die Absicht des $äte:&, Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik oder gegen einen der in § 88 StGB bezeichneten Verfassungsgrunde&tze zu fördern. Hinsichtlich der übrigen Xatbeetandsmerkmale des $ 97 StGB genügt indessen, dass sie vom Vorsatz, also auch vom bedingten Vorsatz, des ü&ters umfasst werden. Das hat der Senat bereits in dem dasselbe Flugblatt und ein
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Urteil desselben Landgerichts betreffenden Urteil 6 StR 178/54 vom 30. Juni 1954 ausgesprochen. Hierauf wird verwiesen.
Das Landgericht wird also zu prüfen haben, ob der Angeklagte damit gerechnet hat und auch damit einverstanden war, dass in dem Plugblatt eines der in § 97 StGB genannten Organe des Staates oder eines ihrer Mitglieder in ihrer Eigenschaft als verfassungsmässiges Organ verunglimpft wird. Palls das Landgericht die nach § 97 StGB weiter erforderliche staatsgefährdende Absicht nicht feststellen sollte, wird es eine gleiche Prüfung für den Tatbestand des § 185 StGB vorzunehmen haben, für den ebenfalls bedingter Vorsatz genügt (RGSt 63, 112). Dass § 97 StGB und § 185 StGB tateinheitlich Zusammentreffen können, ist in BGHSt 6, 159 dargelegt.
Allerdings lassen die nur den Mitangeklagten betreffenden Ausführungen des Urteils unter XV den Schluss zu, dass die Strafkammer den Angeklagten SchflU trotz Bejahung des bedingten Vorsatzes freigesproohen hätte. Deshalb ist es notwendig, auch auf diese Erwägungen einzugehen.
Das Landgericht verkennt nicht, dass das Plugblatt Verunglimpfungen und beleidigende Äusserungen enthält.
Es bezweifelt aber, ob tatsächlich bestimmte natürliche Personen oder ein bestimmter Personenkreis gemeint sein sollten. Diese Zweifel beruhen darauf, dass in dem Plugblatt auch Wendungen enthalten sind, die nicht die Bundesregierung betreffen, und dass das Plugblatt den Zwek-ken des Wahlkampfes dienen sollte, der "in erster Linie auf die Bekämpfung der andersartigen politischen Richtung und die Förderung der eigenen Parteiinteressen
 
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ausgerichtet sei”. Jedoch kann es hierauf nicht ankommen. Denn die im Urteil wiedergegebenen Auszüge aus dem Flugblatt richten sich so eindeutig gegen die gegenwärtige Bundesregierung unter Bundeskanzler Dr. Adenauer, dass vernünftige Zweifel nicht aufkommen können; dass mit anderen, weniger bestimmten Wendungen desselben Flugblattes auch noch weitere Personenkreise gemeint sein mögen, kann daran ebensowenig ändern wie der Umstand, dass das Flugblatt der Vfahlpropaganda diente.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbunde sanwalt .
Dr. Sauer
 Dr. Geier
 Willms
Weber
 Scharpenseel