Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bortmund vom 15. Dies ist vor allem den vom Landgericht getroffenen ?estStellungen zu entnehmen, dass der Angeklagte den erwähnten Posten einen nicht unerheblichen Zeitraum hindurch, und zwar von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 bis mindestens Kärz 1952 innegehabt und dass er damals mehrfach eine Zeugin für die Mitarbeit in der PDJ zu gewinnen versucht hat Im übrigen lassen auch die Rechtsausführungen des Urteils mit Sicherheit erkennen, dass das Landgericht das Tatbestandsmerkmal des Rädelsführers in rechtlich zutreffender Weise gewürdigt hat Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler er geben. Was die Revision im einzelnen gegen das Urteil einwendet, ist nichts anderes als der Versuch, ihre eigene Würdigung der Beweisaufnahme an Stelle der Beweiswürdigung des Landgerichts zu setzen Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden Das Rechtsmittel ist somit als unbegründet zu verwerfen.
2291 002 6 FtF 215/54 T m Hamen des Volkes In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Alfred 0 aus I^j^-Süd; geboren am in wegen Vergehens nach § 90 a StGB u.a. hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22 September 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Br Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr- Willms Bundesrichter Weber als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Br Br. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 4M) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bortmund vom 15. März 1954 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen - 2 ~ G r ü g d e : Der Angeklagte ist wegen Vergehens nach § 90 a StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 128 StGB, begangen in der staatsgefährdenden Absicht des § 94 StGB, zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Tatbestand des § 90 a und des § 128 StGB, diesen auch unter dem Gesichtspunkt des § 94 StGB, sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei dargetan. Insbesondere hat es den Begriff des Rädelsführers im Sinne des § 90 a StGB nicht verkannt. Zwar würde die Tatsache, dass der Angeklagte Organisationsleiter (2, Sekretär) des PDJ-Kreisverbandes war, für sich allein nicht ohne weiteres zur Bejahung der Rädelsführereigenschaft ausreichen Indessen sind die Darlegungen des Urteils hierzu ersichtlich dahin zu verstehen, dass der Angeklagte nicht nur dem Namen nach die Stellung des Organisationsleiters bekleidet. sondern dasB er die üblicherweise damit verbundene Tätigkeit auch ausgeübt hat. Dies ist vor allem den vom Landgericht getroffenen ?estStellungen zu entnehmen, dass der Angeklagte den erwähnten Posten einen nicht unerheblichen Zeitraum hindurch, und zwar von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 bis mindestens Kärz 1952 innegehabt und dass er damals mehrfach eine Zeugin für die Mitarbeit in der PDJ zu gewinnen versucht hat Im übrigen lassen auch die Rechtsausführungen des Urteils mit Sicherheit erkennen, dass das Landgericht das Tatbestandsmerkmal des Rädelsführers in rechtlich zutreffender Weise gewürdigt hat Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler er geben. Was die Revision im einzelnen gegen das Urteil einwendet, ist nichts anderes als der Versuch, ihre eigene Würdigung der Beweisaufnahme an Stelle der Beweiswürdigung des Landgerichts zu setzen Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden Das Rechtsmittel ist somit als unbegründet zu verwerfen. Dr. Geier Dr. Sauer Scharpenseel Willms Weber