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BGH · 6 StR 214/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 214/54

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 28. September 1952 eine öffentliche "Grosskundgebung" in Pe^Hfc vorbereitet Als Veranstalter trat nach aussen der nicht der SRP angehörende Angeklagte auf; auf den Plakaten und in den Einladungskarten waren eine "Nationale Sammlungsbewegung (NSB)" als Veranstalter und teilweise nicht existierende Personen als verantwortlich angegeben- Nach den Feststellungen des Landgerichts war geplant, auf diese Weise der durch die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts in ihrer öffentlichen Tätigkeit lahmgelegten SRP "Gelegenheit zu einer öffentlichen Massenkundgebung unter falscher Plagge" zu verschaffen. 2. ) Im Urteil des Iandgerichts sind an mehreren Stellen Aussagen, die einzelne Angeklagte im Vorverfahren vor der Kriminalpolizei gemacht haben, im Wortlaut wiedergegeben und auch im Rahmen der Pest Stellungen verwertet worden. In der Hauptverhandlung sind die Polizeibeamten, die die Protokolle aufgenommen hatten, als Zeugen gehört und den Angeklagten ihre abweichenden Angaben im Vorverfahren unter teilweiser Verlegung vor gehalten worden. Bie Strafkammer hat sich also die Überzeugung von dem, was die Angeklagten im Vorverfahren ausgesagt hatten, durch Vernehmung von Zeugen und auf Grund der Einlassung der Angeklagten zu den ihnen gemachten Vorhalten verschafft. Dass er im vorbereitenden Verfahren Mitbeschuldigter war, ist nicht entscheidend; es kommt nur darauf an, ob er im Zeitpunkt seiner Vernehmung als Zeuge in der Hauptverhandlung noch der Beteiligung an der den Angeklagten zur last gelegten .Tat verdächtig war, Babei handelt es sich um eine Frage, über die allein der Tatrichter nach seinem pflichtgemässen Ermessen zu entscheiden hat (RGSt 59» 166). Bie Angriffe der Revisionen richten sich in ungewöhnlich weitem Umfang gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatri'chters und sind insoweit unzulässig (§ 337 StPO). klagten ohne Rechtsirrtum bejaht Dass es sich bei der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts richtet sich zwar unmittelbar nur gegen die SRP und ihre Unterorganisationen. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass während der Geltungsdauer der einstweiligen Anordnung auch Personen, die Kundgebungen oder Ersatzveranstaltungen der SRP einberiefen oder dabei mitwirkten, ohne dieser Partei anzugehören oder nahezustehen, strafrechtlich erfasst werden mussten, wenn der Zweck des StrafSchutzes erreicht werden sollte; sonst wäre die einstweilige Anordnung durch Vorschieben von Strohmännern jederzeit mühelos zu umgehen gewesen Der Wortlaut der einstweiligen Anordnung steht hierzu nicht in Widerspruch. Ebensowenig ist es von Bedeutung, dass die geplante Kundgebung unabhängig vom Willen der Angeklagten nicht stattge- funden hat, Die Angeklagten haben der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts schon durch die weit vorgeschrittene Vorbereitung dieser Kundgebung zuwidergehandelt * ?..) Die Feststellungen des Landgerichts reichen auch aus, um die Verurteilung der Angeklagten und wegen Vergehens nach § 90 a StGB zu tragen. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe geht jedoch genügend deutlich hervor, dass das Landgericht mit Rücksicht auf die Funktio-närseigenschaft dieser Angeklagten ihren Vorsatz in Bezug auf die Tatsachen bejahen wollte und bejaht hat, die für das Bundesverfassungsgericht entscheidend waren, um die Verfassungswidrigkeit der SEP festzustellen, also die Missachtung der wesentlichen Menschenrechte, den Kampf gegen das Mehrparteienprinzip, die Organisation der Partei nach dem Führer- Hiernach konnte das Landgericht ohne Rechtsirrtum die Voraussetzungen des § 93 a StGB auch zur inneren Tatseite als erfüllt ansehen. Dagegen konnte sie die Tätigkeit der Angeklagten bei der Vorbereitung der ”Grosskundgebung" in Verbindung mit ihrer Funktionärstellung bedenkenfrei als massgebende Betätigung für die SRP und als ein bedeutungsvolles Fördern ihrer Bestrebungen werten (vgl BGHSt 6, 129). Offensichtlich fehl geht die Auffassung der Revision des Angeklagten S£^ § 90 a StGB finde auf Vereinigungen, die schon vor Inkrafttreten dieser Bestimmung gegründet waren, keine Anwendung Das Verbot der Rückwirkung von Strafgesetzen (Art 103 Abs 2 GrundG) hat hier nur zur Folge, dass der Gründer einer.solchen Vereinigung nicht bestraft werden kann, steht aber der Bestrafung desjenigen, der die Bestrebungen der verfassungswidrigen Vereinigung nach Inkrafttreten der Strafbestimmung als Rädelsführer fördert, nicht entgegen. Lediglich zur Nachholung einer Entscheidung gemäss § 23 StGB, der erst nach Erlass des angefochtenen Urteils in Kraft getreten ist, war die Sache in entsprechender Anwendung des § 354- a StPO an das Landgericht zu- rückzuverweisen, soweit die Voraussetzungen dieser Bestimmung gegeben sein können« Bas ist bei allen Angeklagten ausser dem Angeklagten 14[|^ der Fall«

Zitierte Normen: § 90a StGB § 74a GVG § 254 StPO § 42 BVerfGG § 90a StGB
StGBAngeklagteeinstweiligBundesverfassungsgerichtsSRPLandgerichtBrStrafkammer

Volltext der Entscheidung

2293 087
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6 StR 214/54
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
 lo) den Werbeleiter Willy L
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 aus
k, geboren am
2) den Landwirt, z.Zt. Maschinenarbeiter Hans-Jürgen S
aus He00» geboren am 0.	00	in	B000»	Kreis
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3,	) den Handelsvertreter Kerner K u
geboren am 0. 00000 00) in Güi
4.	) den früheren Angestellten Harald G
dort geboren am 0. 00 00»
5 r) den Kaufmann Heinz D ren am# 00 #^0 in B
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6.) den Landwirt Hans-Joachim T geboren am 0. 000000 in
7 ,) den Kaufmann Helmut K e
ren am 0. 000000 in D
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wegen Staatsgefährdung u.a<
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hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15» Dezember 1954» an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Scharpenseel
 Bundesrichter Br. Baldus
 Bundesrichter Br- Willms
 Bundesrichter Weber
 als beisitzende Richter»
Oberstaatsanwalt Br, Br. 000#
als Vertreter der Bundeaanwaltschaft,
 Justizangestellter #0#
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 28. September 1953 wer-
den verworfen.
Jedoch wird die Sache, soweit sie die Angeklagten SflPr Ku^Hfc, Gflfe	Tim	Ked^	be-
trifft. zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen»
Die Angeklagten haben die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe 3
Pie Angeklagten - ausser dem Angeklagten	-	waren
 Mitglieder und Funktionäre der Sozialistischen Reichspartei (SRP) im Landesverband W<
nachdem das Bundesverfassungsgericht im Verfahren wegen Feststellung der Verfassungswidrigkeit der SRP mit Urteil vom 15^ Juli 195? (1 BvB 1/51) eine einstweilige Anordnung erlassen hatte, wonach der SRP und ihren Unterorganisationen bis zur Verkündung des Urteils in der Hauptsache u„a. jegliche Propaganda bei Strafe untersagt wurde, haben die Angeklagten auf Veranlassung des Angeklagten L(H| fUr den 12. September 1952 eine öffentliche "Grosskundgebung" in Pe^Hfc vorbereitet Als Veranstalter trat nach aussen der nicht der SRP angehörende Angeklagte	auf; auf den Plakaten und
 in den Einladungskarten waren eine "Nationale Sammlungsbewegung (NSB)" als Veranstalter und teilweise nicht existierende Personen als verantwortlich angegeben- Nach den Feststellungen des Landgerichts war geplant, auf diese Weise der durch die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts in ihrer öffentlichen Tätigkeit lahmgelegten SRP "Gelegenheit zu einer öffentlichen Massenkundgebung unter falscher Plagge" zu verschaffen. Pa die Polizei eingriff und der angekündigte Redner nicht * erschien, fand die Kundgebung, zu der bereits zahlreiche Teilnehmer von auswärts eingetroffen waren, nicht statt«
Bas Landgericht hat alle Angeklagten wegen Vergehens nach §§ 32, 47* 42 des Gesetzes Uber das BVerfG vom 12* März 1951 (BVerfGG), die Angeklagten
 un^ Kefl^ ausserdem wegen in Tateinheit hiermit begangener Vergehen nach § 90 a StGB zu Gefängnisstrafen verurteilt, und zwar den Angeklagten Ld) zu zehn Monaten, den
 Angeklagten	zu sieben Monaten und die übrigen Ange-
klagten zu je sechs Monaten« hie sichergestellten Plakate und Einladungskarten für die "Grosskundgebung" wurden eingezogen.
Mit ihren auf Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gestützten Revisionen können die Angeklagten keinen Erfolg haben.
I •	Verfahrensrügen.
1.	) hie Zuständigkeit der erkennenden Strafkammer gründet sich auf § 74 a GVG. hass Art 101 GrundG der Gültigkeit dieser Bestimmung nicht entgegensteht, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (u.a, in dem Urteil 6 StR 87/54 vom 24. März 1954)c so dass sich weitere Ausführungen erübrigen.
2.	) Im Urteil des Iandgerichts sind an mehreren Stellen Aussagen, die einzelne Angeklagte im Vorverfahren vor der Kriminalpolizei gemacht haben, im Wortlaut wiedergegeben und auch im Rahmen der Pest Stellungen verwertet worden. Hätte das Gericht zu dem Beweis für diese Aussagen die polizeilichen Protokolle verlesen, in denen sie enthalten waren, so
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wäre darin allerdings ein Verstoss gegen § 254 StPO zu erblicken. Ersichtlich ist dies aber nicht geschehen. In der Hauptverhandlung sind die Polizeibeamten, die die Protokolle aufgenommen hatten, als Zeugen gehört und den Angeklagten ihre abweichenden Angaben im Vorverfahren unter teilweiser Verlegung vor gehalten worden. Bas ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll. Bie Strafkammer hat sich also die Überzeugung von dem, was die Angeklagten im Vorverfahren ausgesagt hatten, durch Vernehmung von Zeugen und auf Grund der Einlassung der Angeklagten zu den ihnen gemachten Vorhalten verschafft. Bas ist nicht zu beanstanden. Bie Angeklagten bestreiten auch nicht, im Vorverfahren tatsächlich so wie im
 
Urteil Medergegeben ausgesagt zu haben. Soweit sie behaupten. ihre damaligen Aussagen seien teilweise durch irreführende Erklärungen der Polizeibeamten beeinflusst gewesen und in einzelnen Wendungen von den Polizeibeamten selbst formuliert worden, greifen sie den Beweiswert dieser Aussagen und damit die Beweiswürdigung des Tatrichters an, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht versagt ist.,
3«) Auch in der Vereidigung des Zeugen Br, A^pHP liegt kein Verfahrensverstoss. Dass er im vorbereitenden Verfahren Mitbeschuldigter war, ist nicht entscheidend; es kommt nur darauf an, ob er im Zeitpunkt seiner Vernehmung als Zeuge in der Hauptverhandlung noch der Beteiligung an der den Angeklagten zur last gelegten .Tat verdächtig war, Babei handelt es sich um eine Frage, über die allein der Tatrichter nach seinem pflichtgemässen Ermessen zu entscheiden hat (RGSt 59»
 166). Die Strafkammer hat sie in den Urteilsgründen (Bl 30) ausdrücklich verneinte Bafür, dass sie dabei den Begriff der Beteiligung im Sinne des § 60 Ziff 3 StPO verkannt hätte, ist kein Anhalt gegeben.. Nur darauf aber kann sich die Prüfung des Rev isionsgerichts erstrecken.
4.) Bie übrigen Verfahrensrtigen sind offensichtlich unbegründet und bedürfen keiner, Erörterung.
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II. Saohrtige»
Bie Angriffe der Revisionen richten sich in ungewöhnlich weitem Umfang gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatri'chters und sind insoweit unzulässig (§ 337 StPO). Bie auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene allseitige Prüfung ergibt keinen Rechtsfehler.
1«) Bas Landgericht hat den äusseren und den inneren Tatbestand eines Vergehens nach §§ 47» 42 BVerfGG bei allen Ange-
 
klagten ohne Rechtsirrtum bejaht Dass es sich bei der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1952 um eine "Entscheidung” im Sinne des § 42 BVerfGG handelt, kann nicht zweifelhaft sein. Die praktische Bedeutung und Wirkung einstweiliger Anordnungen» besonders in Verfahren, die die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer politischen Bartei zu dem Gegenstand haben, wäre gering, wenn sie nicht mit einer Strafdrohung verknüpft wären. Bei der meist langen Dauer solcher Verfahren kommt es aber vorläufig oft wesentlich auf die Wirkung solcher einstweiligen Anordnungen an. Das Bundesverfassungsgericht selbst steht, wie Hr III seines Urteils vom 15» Juli 1952 zeigt, ebenfalls auf diesem Standpunkt; er wird auch im Schrifttum durchweg geteilt.
Die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts richtet sich zwar unmittelbar nur gegen die SRP und ihre Unterorganisationen. Das bedeutet aber keineswegs, dass nur Mitglieder und Anhänger in strafbarer Weise gegen sie ver-stossen konnten. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass während der Geltungsdauer der einstweiligen Anordnung auch Personen, die Kundgebungen oder Ersatzveranstaltungen der SRP einberiefen oder dabei mitwirkten, ohne dieser Partei anzugehören oder nahezustehen, strafrechtlich erfasst werden mussten, wenn der Zweck des StrafSchutzes erreicht werden sollte; sonst wäre die einstweilige Anordnung durch Vorschieben von Strohmännern jederzeit mühelos zu umgehen gewesen Der Wortlaut der einstweiligen Anordnung steht hierzu nicht in Widerspruch. Entgegen der Meinung seiner Revision kommt es also nicht darauf an, ob der Angeklagte Tornau Anhänger der SEP war oder nicht.
Ebensowenig ist es von Bedeutung, dass die geplante Kundgebung unabhängig vom Willen der Angeklagten nicht stattge-
 
funden hat, Die Angeklagten haben der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts schon durch die weit vorgeschrittene Vorbereitung dieser Kundgebung zuwidergehandelt *
Die Strafbarkeit einer solchen Auflehnung gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und damit gegen die staatliche Grundordnung hängt nicht davon ab, ob die Polizei rechtzeitig das Gelingen des Vorhabens verhindert oder nicht..
?..) Die Feststellungen des Landgerichts reichen auch aus, um die Verurteilung der Angeklagten
 und	wegen	Vergehens nach § 90 a StGB zu
 tragen. Allerdings wird im Urteil nirgends dargelegt, welche die Verfassungswidrigkeit der SBP kennzeichnenden Tatsachen den Angeklagten bekannt waren oder von ihnen billigend in Kauf genommen worden sind; insoweit wird lediglich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23- Oktober 1952 verwiesen und ohne nähere Erläuterung gesagt, die Angeklagten hättest die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten verfassungswidrigen Ziele der SRP gekannt	bzw	sich
 als möglich vorgestellt, gebilligt und gewollt (SO, KidK Sflp und Ke(H^» die bindende Wirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 25- Oktober 1952 (§ 31 Abs-1 BVerfGG) für die Feststellungen zur inneren Tatseite bedeutungslos ist, und da die Angeklagten zurzeit, der Tat dieses erst wesentlich später ergangene Urteil nicht gekannt haben, könnte dies zu Bedenken Anlass geben. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe geht jedoch genügend deutlich hervor, dass das Landgericht mit Rücksicht auf die Funktio-närseigenschaft dieser Angeklagten ihren Vorsatz in Bezug auf die Tatsachen bejahen wollte und bejaht hat, die für das Bundesverfassungsgericht entscheidend waren, um die Verfassungswidrigkeit der SEP festzustellen, also die Missachtung der wesentlichen Menschenrechte, den Kampf gegen das Mehrparteienprinzip, die Organisation der Partei nach dem Führer-

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prinzip und vor allem die WesensverwandtSchaft mit der früheren NSDAP ^Entscheidung des BVerfG 2j 68 ff) . Hiernach konnte das Landgericht ohne Rechtsirrtum die Voraussetzungen des § 93 a StGB auch zur inneren Tatseite als erfüllt ansehen.
Die Verurteilung der Angeklagten als Rädelsführer ist im Ergebnis ebenfalls zu billigen. Zwar -kann der Strafkammer nicht gefolgt werden, wenn sie in jedem Funktionär, auch auf Ortsund Kreisebene, ohne weiteres einen Rädelsführer erblickt. Dagegen konnte sie die Tätigkeit der Angeklagten bei der Vorbereitung der ”Grosskundgebung" in Verbindung mit ihrer Funktionärstellung bedenkenfrei als massgebende Betätigung für die SRP und als ein bedeutungsvolles Fördern ihrer Bestrebungen werten (vgl BGHSt 6, 129).
Offensichtlich fehl geht die Auffassung der Revision des Angeklagten S£^ § 90 a StGB finde auf Vereinigungen, die schon vor Inkrafttreten dieser Bestimmung gegründet waren, keine Anwendung Das Verbot der Rückwirkung von Strafgesetzen (Art 103 Abs 2 GrundG) hat hier nur zur Folge, dass der Gründer einer.solchen Vereinigung nicht bestraft werden kann, steht aber der Bestrafung desjenigen, der die Bestrebungen der verfassungswidrigen Vereinigung nach Inkrafttreten der Strafbestimmung als Rädelsführer fördert, nicht entgegen.
3.) Da auch die Strafzu demeseungsgründe keinen Rechtsfehler erkennen lassen, waren die Revisionen aller Angeklagten zu verwerfen. Lediglich zur Nachholung einer Entscheidung gemäss § 23 StGB, der erst nach Erlass des angefochtenen Urteils in Kraft getreten ist, war die Sache in entsprechender Anwendung des § 354- a StPO an das Landgericht zu-
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rückzuverweisen, soweit die Voraussetzungen dieser Bestimmung gegeben sein können« Bas ist bei allen Angeklagten ausser dem Angeklagten 14[|^ der Fall«
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs 1 Satz 1
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Dr„ Geier	Scherpenseel	Baldus
 Willms	Weber

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