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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 9» April 1954 insoweit aufgehoben, als auf Einziehung erkannt ist. Gemäss § 267 Abs 1 StPO brauchen die Urteilsgründe nur die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden» Soweit die Revision vorbringt, das Landgericht hätte auf Grund dieser schriftlichen Unterlagen zu anderen, dem Angeklagten günstigeren Schlüssen kommen müssen, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die PestStellungen des Urteils und das dem Tatrichter in § 261 StPO eingeräumte Recht der freien Beweiswürdigung, Die übrigen von der Revision angeführten, vom Landgericht angeblich nicht berücksichtigten Tatsachen sind, wie aus der gerichtlichen Niederschrift hervorgeht, nicht sum 2«) Die Sachbeschwerde ist) soweit sie sich gegen den Sehuldspruch richtet) gleichfalls nicht gerechtfertigt* Das Landgericht hat den (Tatbestand der §§ 90 a» 128 und 129 StGB sowohl zur äusseren wie zur inneren (Tatseite im Ergebnis zutreffend als verwirklicht angesehen. um sich über die Art ihrer Durchführung zu unterrichten, hinreichend deutlich zu dem Ausdruck, dass er in der FDJ eine führende Rolle gespielt hat» Er ist somit in massgebender Weise für sie tätig gewesen, so dass die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei Rädelsführer, nicht als rechtlich fehlerhaft zu bezeichnen ist (vgl das zu dem Abdruck bestimmte Urteil des Senats vom 12. Eine solche Absicht ist nicht Tatbestandsmerkmal» Es genügt vielmehr das Wissen des Täters darum, dass die Zwecke oder die Tätigkeit der von ihm massgeblich geförderten Vereinigung sich gegen die verfassungsmässige Ordnung richten* Die dahingehende Kenntnis des Angeklagten hat das Landgericht aber für das Revisionsgericht bindend festgestellt. 5.) Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils* soweit auf Einziehung erkannt ist, und in diesem Umfange zur Zurückver-reisung der Sache an das Landgericht, während die weitergehende Revision des Angeklagten zu verwerfen ist, Dr. Geier Dr, Sauer Scharpenseel Heiraann-Irosien Weber

Zitierte Normen: § 90a StGB
GegenstandStGBAngeklagteUrteilLandgerichtBundesrichterEinziehungRevision

Volltext der Entscheidung

I
2292 008 '
6 StR;13/54
Im Hamen des Volkes In der Strafsache gegen
 den Arbeiter Karl-Heinz Oskar ►, geboren am 0.
aus
 wegen Vergehens nach § 90 a StGB u,a-.
hat der 6- Strafsenat des Bundesgerichtshofs in*der Sitzung vom 8.September 1954? an der teilgenommen haben*
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender*
Bundesrichter Dr. Sauer
 Bundesrichter Scharpenseel
 Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien
 Bundesrichter Weber
 als beisitzende Richter?
Oberstaatsanwalt
 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt*
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 9» April 1954 insoweit aufgehoben, als auf Einziehung erkannt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen..
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 90 a StGB in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 128,
129 StGB zu sechs Konaten Gefängnis verurteilt, Berner hat es die Einziehung des "sichergesteilten Materials“ ausgesprochen«
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er Verfahrensmängel geltend macht und die S8chheschwerde erhebt»
Das Rechtsmittel ist in wesentlichen unbegründet.
I.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision« das Landgericht hätte "auf die in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge zukommen müssen". Ausweislich der gerichtlichen Niederschrift sind die in der Revisionsbegründung erwähnten Schriftstücke Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen« Sie im Urteil aufzuführen und zu würdigen, war das Landgericht nicht verpflichtet. Gemäss § 267 Abs 1 StPO brauchen die Urteilsgründe nur die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden» Soweit die Revision vorbringt, das Landgericht hätte auf Grund dieser schriftlichen Unterlagen zu anderen, dem Angeklagten günstigeren Schlüssen kommen müssen, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die PestStellungen des Urteils und das dem Tatrichter in § 261 StPO eingeräumte Recht der freien Beweiswürdigung,
 Die übrigen von der Revision angeführten, vom Landgericht angeblich nicht berücksichtigten Tatsachen sind, wie aus der gerichtlichen Niederschrift hervorgeht, nicht sum
 
Gegenstand eines Beweisantrages gemacht worden» Ein Verfah-rensverstoss ist daher auch insoweit nicht ersichtlich*
2«) Die Sachbeschwerde ist) soweit sie sich gegen den Sehuldspruch richtet) gleichfalls nicht gerechtfertigt* Das Landgericht hat den (Tatbestand der §§ 90 a» 128 und 129 StGB sowohl zur äusseren wie zur inneren (Tatseite im Ergebnis zutreffend als verwirklicht angesehen. Insbesondere ist der Begriff des Rädelsführers nicht verkannt worden. Das Urteil lässt hierzu bei der rechtlichen Würdigung zwar nähere Angaben vermissen. Indessen kommt in der Feststellung) der Angeklagte habe bei seiner Tätigkeit für die FDJ als deren Funktionär unter anderem Gruppenabende in	besucht*
um sich über die Art ihrer Durchführung zu unterrichten, hinreichend deutlich zu dem Ausdruck, dass er in der FDJ eine führende Rolle gespielt hat» Er ist somit in massgebender Weise für sie tätig gewesen, so dass die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei Rädelsführer, nicht als rechtlich fehlerhaft zu bezeichnen ist (vgl das zu dem Abdruck bestimmte Urteil des Senats vom 12. Mai 1954 - 6 StR 30/54 veröffentlicht in FJW 54, 1253)*
Ebensowenig sind gegen die Darlegungen des Urteils zur inneren Tatseite Bedenken zu erheben» Zu Unrecht meint die Revision, dem Angeklagten habe "die Absicht der Staatsgefährdung nach § 90 a StGB’1 nachgewiesen werden müssen. Eine solche Absicht ist nicht Tatbestandsmerkmal» Es genügt vielmehr das Wissen des Täters darum, dass die Zwecke oder die Tätigkeit der von ihm massgeblich geförderten Vereinigung sich gegen die verfassungsmässige Ordnung richten* Die dahingehende Kenntnis des Angeklagten hat das Landgericht aber für das Revisionsgericht bindend festgestellt.
3.) Auch die Strafzu demessung lässt keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil doo Angeklagten erkennen* Dass das Landgericht die Strafe dem § 90 a StGB entnommen hat, obwohl § 129 Abs 2 StGB die schwerste Strafart androht, beschwert den Angeklagten nicht
4 ) Zu beanstanden ist allein die Anordnung der Einziehung, Im Urteilsspruch heisst es hierzu* das sichergestellte Material werde eingesogen, und in den Urteilsgriinden ist nur bemerkt,dass die Entscheidung über die Einziehung auf §§ 98 Abs 2* 86 Abs 1 StGB beruhe, Das genügt nicht„ Die eingezogenen Gegenstände sind grundsätzlich im Urteilsspruch genau zu bezeichnen. Zumindest muss dieser im Zusammenhang mit den Urteilsgründen zweifelsfrei erkennen lassen* auf welche Gegenstände sich die Anordnung der Einziehung bezieht. Die Gründe müssen auch darüber Aufschluss geben* ob die sachlichen Voraussetzungen der Einziehung vorliegen.
5.) Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils* soweit auf Einziehung erkannt ist, und in diesem Umfange zur Zurückver-reisung der Sache an das Landgericht, während die weitergehende Revision des Angeklagten zu verwerfen ist,
 Dr. Geier	Dr, Sauer	Scharpenseel
 Heiraann-Irosien	Weber