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BGH · 6 StR 207/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 207/54

Auf die Revision des Angeklagten wird das TJrteil des Landgerichte in Koblenz vom 23. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 93 StGB zu einer Gefängnisstrafe von zwei Wochen verurteilt und die beschlagnahmten Exemplare IIr, 5 und 25/53 der Zeitung "Fahrt frei" eingezogen. Dass eine Zeitschrift in der Sowjetzone erscheint, reicht für sich allein noch nicht für die Annahme aus, ihr Inhalt sei verfassungsfeindlich i.S. des § 68 Abs 2 StGB, Die Darstellung des Inhaltes der Druckschriften wird auch nicht dadurch entbehrlich, dass die Strafkammer davon Überzeugt ist, der Angeklagte habe zu demindest Denn wenn der Inhalt entgegen der Annahme des Angeklagten tatsächlich nicht verfassungsfeindlich war, kann sich der Angeklagte höchstens eines versuchten Vergehens naeh § 93 StGB schuldig gemacht haben. Da das Urteil keine Angaben darüber enthält, welche Vorstellungen sich der Angeklagte im einzelnen über den Inhalt der Zeitungen gemacht hat, fehlt auch jede Grundlage für die Prüfung, ob das Landgericht diese seine Vorstellungen zutreffend als "staatsfeindlich" beurteilt hat.

Zitierte Normen: § 93 StGB
VergehenStGBAngeklagteInhaltLandgerichtBundesrichterBrZeitungExemplar

Volltext der Entscheidung

2292 091
6 StR 207/54
X id IT amen desVclkes
 In der Strafsache
 gegen
den früheren Bundesbahn-Betriebswart
 geboren am A
in H
aus
 wegen Vergehens gegen § 93 StGB
hat der 6, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1954j an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Br» Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br* Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br.Willms Bundesrichter Weber
 als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das TJrteil des Landgerichte in Koblenz vom 23. März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Gründe :
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 93 StGB zu einer Gefängnisstrafe von zwei Wochen verurteilt und die beschlagnahmten Exemplare IIr, 5 und 25/53 der Zeitung "Fahrt frei" eingezogen.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts- Sie ist begründet.
Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte aia 27. Juli 1953	8	Exemplare der Zeitung "Fahrt frei"
Nr, 25r des Organs der sowjetzonalen Eisenbahner-Gewerkschaft, 5. Jahrgang	vom	19.	Juni 1953» in seiner
 Aktentasche mit sich geführt hat, und ferner, dass am folgenden Tage in seiner Wohnung 3 Exemplare der Er, 5 dieser Zeitung vorgefunden worden sind. Sie ist davon Überzeugt, dass der Angeklagte diese in der Ostzone erscheinende Zeitung zu dem Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten hat. Über den Inhalt der beiden Nummern wird im Urteil lediglich gesagt, er sei verfaseungsfeindlich. Das genügt nicht. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, die Richtigkeit der Rechtsanwendung nachzuprüfen, wenn die Tatsachen, in denen die gesetzlichen Tatbe-standsmerkmale gefunden werden, nicht angegeben sind.
Ob eine Schrift die Voraussetzungen des § 93 StGB erfüllt, kann nur beurteilt werden, wenn ihr Inhalt wiedergegeben oder doch mindestens in seinem Kern dargestellt ist. Daran fehlt es hier völlig. Dass eine Zeitschrift in der Sowjetzone erscheint, reicht für sich allein noch nicht für die Annahme aus, ihr Inhalt sei verfassungsfeindlich i.S. des § 68 Abs 2 StGB,
Die Darstellung des Inhaltes der Druckschriften wird auch nicht dadurch entbehrlich, dass die Strafkammer davon Überzeugt ist, der Angeklagte habe zu demindest
 
mit der Möglichkeit gerechnet, der Inhalt sei "staatsfeindlich ^V/inad habe trotzdem die Zeitungen zur Verbreitung vorrätig gehalten. Denn wenn der Inhalt entgegen der Annahme des Angeklagten tatsächlich nicht verfassungsfeindlich war, kann sich der Angeklagte höchstens eines versuchten Vergehens naeh § 93 StGB schuldig gemacht haben. Da das Urteil keine Angaben darüber enthält, welche Vorstellungen sich der Angeklagte im einzelnen über den Inhalt der Zeitungen gemacht hat, fehlt auch jede Grundlage für die Prüfung, ob das Landgericht diese seine Vorstellungen zutreffend als "staatsfeindlich" beurteilt hat.
Hiernach musste die Revision des Angeklagten Erfolg haben.
Dr. Geier	Dr.	Sauer	Scharpenseel
 Willms	Weber