* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · 6 StR 205/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 205/54

Insoweit hat die Strafkammer den Nachweis einer Schuld verneint, da nicht festgestellt werden könne, dass sich die Angeklagte als Rädelsführerin des "Demokratisehen Frauenbundes Deutschlands" (DFD) betätigt habe« Die Flugschriften des DFD, bei deren Verteilung die Angeklagte von der Polizei gestellt worden war, sind auf Grund der §§ 98 Abs 2, 86 StGB eingeeogen worden. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben Nach der Sitzungsniedersohrift hatte der Vertreter der Staatsanwaltschaft Verurteilung nach § 9o a StGB und hilfsweise Beweiserhebung durch Vernehmung noch zu benennender Zeugen darüber beantragt, dass die Angeklagte an der Tagung des DFD in N4BHH An d® W^lstrasse am 26. In den Urteilsgründen wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu diesem Antrag ausgeftihrt, eine Teilnahme an der Tagung könne nicht festgestellt werden, da die Angeklagte auf entsprechende Fragen stets die Auskunft verweigert habe. ^etisch besetzten Zone illegal zu überschreiten, sei weder allein noch in Verbindung mit ihrer unbestrittenen Mitgliedschaft im’DFD ein ausreichender Nachweis für ihre Rädelsführereigenschaft, Dieser Nachweis sei selbst dann nicht zu erbringen, wenn die Teilnahme an der Tagung in NflBHBl festgestellt werden könne - Soweit die Staatsanwaltschaft Verletzung des § 244 Abs 3 StPO rügt, ist schon zweifelhaft, ob es sich bei dem Hilfsanfcrag des Sitzungsvertreters um einen ordnungs-mässigen Beweisantrag im Sinne dieser Vorschrift handelt* Denn Beweisantrag ist das Verlangen an das Gericht, über bestimmte Tatsachen mittels bestimmter Beweismittel Beweis zu erheben, während nach dem Antrag des SitzungsVertreters die Zeugen erst benannt werden sollten* Die Präge kann aber dahingestellt bleiben, weil das Urteil, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch dem &inne nach den Antrag mit einer nach § 244 Abs 3 StPO zulässigen Begründung abge~] lehnt hat* Die Strafkammer ist unter Würdigung der im übrigen festgesteilten Umstände zu dem Ergebnis gekommen* dass die Rädelsführereigenschaft der Angeklagten auch dann nicht bewiesen werden könne, wenn feststehe, dass sie an der Tagung in NflHHfc teilgenommen habe. Allenfalls hätte ermittelt werden sollen, wie sich der Kreis der Tagungsteilnehmer zusammensetzte, um so mittelbar zu einem Schuldbeweis zu kommen- Insoweit ist aber nicht ersichtlich, welche Anhaltspunkte die Strafkammer für eine Aufklärung in dieser Richtung gehabt haben soll» Zwar werden in der Rechtfertigungsschrift nunmehr die Beamten der LKP-Nebenstelle als Zeugen dafür benannt, dass an der Tagung offenbar sorgfältig ausgewählte Brauen aus dem ganzen Bereich der Länder Rheinland-Pfalz und Hessen teilgenommen hätten. Hierbei handelt es sich aber nicht um die Beweisfrage, die dem Hilfsantrag des Sitzungsvertreters zugrunde lag, sondern um eine neue Beweisbehauptung» Nach Lage der Umstände brauchte die Strafkammer nicht anzunehmen, die noch zu benennenden Zeugen würden möglicherweise auch in dieser Richtung Bekundungen machen können.

Zitierte Normen: § 128 StGB § 244 StPO § 98 StGB
TagungStGBAngeklagteZeugeStaatsanwaltschaftBrStrafkammerRevision

Volltext der Entscheidung

6 StR 205/54
2293 076 M
Im Namen des Volkes
 In der Strafsache gegen
 geboren am
 die Hausfrau Klara G
aus
 wegen Vergehens nach § 128 StGB
hat der 6, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1954, an der teilgenommen haben«
Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br, Sauer Bundesrichter Br. Baldus Bundesrichter Br. Heimann-Trosien Bundesrichter Weber
 als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt Br. Dr. 
für Recht erkannt«
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kohlen vom 23- März 1954 werden verworfen.
Bie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Von Rechts wegen
 if
 
G r u n cl e j
Die Angeklagte ist wegen Vergehens nach § 128 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einer Woche verurteilt worden; die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung aus-gesetzt, Der Eröffnungsbeschluss hatte der Angeklagten noch ein in Tateinheit mit dem Vergehen nach § 128 StGB begangenes Vergehen nach § 9o a StGB zur last gelegt. Insoweit hat die Strafkammer den Nachweis einer Schuld verneint, da nicht festgestellt werden könne, dass sich die Angeklagte als Rädelsführerin des "Demokratisehen Frauenbundes Deutschlands" (DFD) betätigt habe« Die Flugschriften des DFD, bei deren Verteilung die Angeklagte von der Polizei gestellt worden war, sind auf Grund der §§ 98 Abs 2, 86 StGB eingeeogen worden.
Ic Zur Revision, der Staatsanwaltschaft
 Die Staatsanwaltschaft erhebt nur die Verfahrensbeschwerde und rügt Verletzung des § 244 Abs 2 und 3 StPO.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben
 Nach der Sitzungsniedersohrift hatte der Vertreter der Staatsanwaltschaft Verurteilung nach § 9o a StGB und hilfsweise Beweiserhebung durch Vernehmung noch zu benennender Zeugen darüber beantragt, dass die Angeklagte an der Tagung des DFD in N4BHH An d® W^lstrasse am 26. November 1952 teilgenommen habe. In den Urteilsgründen wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu diesem Antrag ausgeftihrt, eine Teilnahme an der Tagung könne nicht festgestellt werden, da die Angeklagte auf entsprechende Fragen stets die Auskunft verweigert habe. Auch der Umstand, dass die Angeklagte wiederholt versucht habe,«die Grenze der sow-
 
i, • i
Ml
I.
i!
^etisch besetzten Zone illegal zu überschreiten, sei weder allein noch in Verbindung mit ihrer unbestrittenen Mitgliedschaft im’DFD ein ausreichender Nachweis für ihre Rädelsführereigenschaft, Dieser Nachweis sei selbst dann nicht zu erbringen, wenn die Teilnahme an der Tagung in NflBHBl festgestellt werden könne -
Soweit die Staatsanwaltschaft Verletzung des § 244 Abs 3 StPO rügt, ist schon zweifelhaft, ob es sich bei dem Hilfsanfcrag des Sitzungsvertreters um einen ordnungs-mässigen Beweisantrag im Sinne dieser Vorschrift handelt* Denn Beweisantrag ist das Verlangen an das Gericht, über bestimmte Tatsachen mittels bestimmter Beweismittel Beweis zu erheben, während nach dem Antrag des SitzungsVertreters die Zeugen erst benannt werden sollten* Die Präge kann aber dahingestellt bleiben, weil das Urteil, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch dem &inne nach den Antrag mit einer nach § 244 Abs 3 StPO zulässigen Begründung abge~] lehnt hat* Die Strafkammer ist unter Würdigung der im übrigen festgesteilten Umstände zu dem Ergebnis gekommen* dass die Rädelsführereigenschaft der Angeklagten auch dann nicht bewiesen werden könne, wenn feststehe, dass sie an der Tagung in NflHHfc teilgenommen habe. Darin liegt keine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung, wie die Revision annimmt, sondern die aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Beurteilung, dass sich aus einer etwaigen Teil-] nähme der Angeklagten an der	Tagung	nichts	für
 ihre Rädeisführerschaft folgern lasse, die Beweisbehauptung deshalb für die Urteilsfindung unerheblich sei* Mit dieser Begründung durfte der Antrag abgelehnt werden f§ 244] Abs 3 StPO),
 
* o

t *
r
y
Auch die Aufklärungspflicht ist nicht verletzt.
Uber die Beweisfrage des Hilfsantrags war eine Aufklärung wegen ihrer Unerheblichkeit nicht erforderlich. Allenfalls hätte ermittelt werden sollen, wie sich der Kreis der Tagungsteilnehmer zusammensetzte, um so mittelbar zu einem Schuldbeweis zu kommen- Insoweit ist aber nicht ersichtlich, welche Anhaltspunkte die Strafkammer für eine Aufklärung in dieser Richtung gehabt haben soll» Zwar werden in der Rechtfertigungsschrift nunmehr die Beamten der LKP-Nebenstelle	als Zeugen dafür
 benannt, dass an der Tagung offenbar sorgfältig ausgewählte Brauen aus dem ganzen Bereich der Länder Rheinland-Pfalz und Hessen teilgenommen hätten. Hierbei handelt es sich aber nicht um die Beweisfrage, die dem Hilfsantrag des Sitzungsvertreters zugrunde lag, sondern um eine neue Beweisbehauptung» Nach Lage der Umstände brauchte die Strafkammer nicht anzunehmen, die noch zu benennenden Zeugen würden möglicherweise auch in dieser Richtung Bekundungen machen können.
Deshalb musste die vom Oberbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft verworfen werden»
II. Zur Revision der Angeklagten
1.) Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts durch Anwendung des $ 128 StGB; ihre Ausführungen sind offensichtlich unbegründet»
Nur insofern könnte das Urteil zu Bedenken Anlass geben, als die Nichtanwendung des § 27 b StGB damit begründet wird, dass die Angeklagte, wie die Hauptverhand-
lung ergeben habe, das ‘•Unrechtmässige ihrer Handlungsweise in keiner Weise eingesehen" habe. Daraus könnte geschlossen werden, dass der Angeklagten nach der Überzeugung der Strafkammer das Bewusstsein der Redl tswidrigkeit gefehlt hat« Hach dem Zusammenhang der Urteilsgründe darf jedoch der Hinweis der Strafkammer nicht so verstanden werden. Die vorausgehenden Ausführungen zur Schuldfrage lassen klar erkennen, dass es sich hier um eine ungensue Ausdrucksw'eise handelt. Bs sollte für die Prüfung nach § 27 b StGB nur darauf hingewiesen werden, dass angesichts der bewusst uneinsichtigen Haltung der Angeklagten in der Hauptverhandlung der Strafzweck durch eine Geldstrafe nicht erreicht werden könne«
2.) Die Einziehung der beschlagnahmten Flugblätter - es bandelt sich offenbar um diejenigen Flugblätter, bei deren Verteilung die Angeklagte von der Polizei gestellt wurde - ist auf die §§ 98 Abs 2, 86 StGB gestützt. Die Angeklagte ist jedoch nicht wegen eines Vergehens nach den §§88-97 StGB bestraft worden, sondern nur wegen Vergehens nach § 1?8 StGB; eine verfassungsverräterisdie Absicht* im Sinne des § 94 StGB ist nicht festgestellt. Hach der Wiedergabe im Urteil ist auch ein strafbarer Inhalt der Flugblätter nicht ersichtlich {§ 41 StGB),
Jedoch ist die Einziehung nach § 4o StGB gerechtfertigt; denn die Angeklagte hat ihre Teilnahme an der Geheimverbindung durch die Verteilung der Flugblätter betätigt.
Somit war auch die Revision der Angeklagten zu verwerfen.
Dr, freier	Dr«,	Sauer	Baldus
 Heimann-Trosien	Weber