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BGH · 6 StR 203/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 203/54

Das Landgericht hat den bisher unbestraften Angeklagten, der ein leidenschaftlicher Anhänger der KPL ist, "wegen Verunglimpfung von Staatsorganen in Tateinheit mit fahrlässiger -Verbreitung hochverräterischer Schriften" zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Dass die Strafkammer aus dem lebhaften Interesse des Angeklagten an der kommunistischen Lehre und Propaganda die Überzeugung gewonnen hat, er habe das Flugblatt gelesen, bevor er es verteilte, ist eine Folgerung, die im Einklang mit der Lebenserfahrung steht und deshalb rechtlich nicht zu beanstanden ist. Zwar hat die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten zutreffend als eine natürliche Handlungseinheit beurteilt. 4.) Allerdings käme» wie dieser Entscheidung ebenfalls zu entnehmen ist, eine Verurteilung des Angeklagten aus § 84 StGB dann in Betracht, wenn die dem § 97 StGB entnommene Strafe nicht bestehen bleiben könnte und die Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis nicht überstiege. Denn dann würde eine Verurteilung des Angeklagten aus § 97 StGB an § 2 Abs 2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 scheitern und es käme infolgedessen die Straf vor Schrift des § 84 StG® zu dem Zuge, deren Ver-^ letzung nach § 9 des Straffreiheitsgesetzes von der Straffreiheit ausgenommen ist. Indes muss der Wegfall des Schuldspruchs aus § 84 StGB auf das. Denn die Strafzu demessungserwägungen der Strafkammer lassen deutlich erkennen, dass sie die Strafe dem § 97 StGB entnommen hat und

Zitierte Normen: § 84 StGB
StGBAngeklagteVerurteilungStrafkammerFlugblattKPDBundesrichterRevision

Volltext der Entscheidung

2293 098

6 StR 203/54
Im Damen des Volkes In der Strafsache gegen
 den Rentner Heinrich
 in 0!
aus
 geboren am
 wegen Vergehens nach § 97 St SB
hat der 6, Strafsenax des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3, November 1954? an der teilgenommen haben«
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Dr. Sauer
 Bundesrichter Dr. Baldus
 Bundesrichter Dr» Heimann-Trosien
 Bundesrichter Weber
 als beisitzende Sichter,
 Landgerichtsrat Dr Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter MflBl
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannti
 Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 12. März 1954 wird verworfen, Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Jedoch entfällt der Schuldspruch aus § 84 StGB.
Von Rechts wegen
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g r ü n d e s
Das Landgericht hat den bisher unbestraften Angeklagten, der ein leidenschaftlicher Anhänger der KPL ist, "wegen Verunglimpfung von Staatsorganen in Tateinheit mit fahrlässiger -Verbreitung hochverräterischer Schriften" zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Er verbreitete am 13. Dezember 1952 vor der ftordseereederei in	ein	Flugblatt, das die Über-
schrift "Streiks und Demonstrationen gegen Bonner Staatsstreich" trug und die KPD Landesleitung NdHHHHB als Herausgeber auswies. Es enthielt eine Erklärung des Vorsitzenden der KPD,
Max
 Im Inhalt des Flugblatts sieht die Strafkammer zu dem Teil Verunglimpfungen des Bundeskanzlers Br, Adenauer (§97 StGB), zu dem Teil hochverräterische Äusserungen im Sinne der §§ 80, 81 StGB, die der Angeklagte nach Auffassung der Strafkammer als solche zwar nicht erkannt hat, wohl aber bei Anwendung der ihm zu demutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen können (§84 St Sfr«,
Die Revision des Angeklagten, deren Begründung auch die allgemeine Sachbeschwerde enthält, muss im Ergebnis erfolglos bleiben.
1.	) Der Vorwurf der Revision, die Feststellungen des Landgerichts seien widerspruchsvoll und denkgesetzwidrig, ist unbegründet. Dass die Strafkammer aus dem lebhaften Interesse des Angeklagten an der kommunistischen Lehre und Propaganda die Überzeugung gewonnen hat, er habe das Flugblatt gelesen, bevor er es verteilte, ist eine Folgerung, die im Einklang mit der Lebenserfahrung steht und deshalb rechtlich nicht zu beanstanden ist.
2.	) Die auf die Sachrüge hin gebotene allseitige Prüfung des Urteils ergibt keinen Mangel, soweit die Verurteilung aas
 
§ 97 StG® in Betracht kommt..
3«) Dagegen kann der Schuldspruch aus § 84 StGB nicht "bestehen bleiben. Zwar hat die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten zutreffend als eine natürliche Handlungseinheit beurteilt. Sie durfte ihn aber, selbst wenn sein Verhalten zugleich den Tatbestand des § 84 StGB verwirklicht haben sollte 5 nicht sowohl nach dieser Bestimmung wie aus § 97 StGB schuldig sprechen. Denn ein Schuldspruch nach § 84 StGB ist nur zulässig, soweit auf die Tat nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedreht ist. § 97 StGB aber enthält gegenüber § 84 StGB die schwerere Strafdrohung (vgl das zu dem Abdruck bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 1. September 1954 - 6 StB 82/54 = N«M 1954» 1614).
4.) Allerdings käme» wie dieser Entscheidung ebenfalls zu entnehmen ist, eine Verurteilung des Angeklagten aus § 84 StGB dann in Betracht, wenn die dem § 97 StGB entnommene Strafe nicht bestehen bleiben könnte und die Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis nicht überstiege. Denn dann würde eine Verurteilung des Angeklagten aus § 97 StGB an § 2 Abs 2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 scheitern und es käme infolgedessen die Straf vor Schrift des § 84 StG® zu dem Zuge, deren Ver-^ letzung nach § 9 des Straffreiheitsgesetzes von der Straffreiheit ausgenommen ist. Indes muss der Wegfall des Schuldspruchs aus § 84 StGB auf das. Strafmass olme Einfluss bleiben. Denn die Strafzu demessungserwägungen der Strafkammer lassen deutlich erkennen, dass sie die Strafe dem § 97 StGB entnommen hat und
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dass die gleichzeitige Annahme, § 84 StGB sei verwirklicht^ die Strafkammer offensichtlich nicht zu einer Strafschärfung
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