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BGH · 6 StR 202/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 202/54

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land gerichts in Oldenburg vom 25* Februar 1954 aufgehoben, soweit auf Einziehung von Bruckschriften erkannt worden ist. Las Landgericht hat ihn wegen VerbreQhens und Vergehens gegen §§ 90 a, 128, 129» 94 StGB verurteilt und auf Einziehung der bei ihm sichergestellten Druckschriften erkannt, soweit sie von der PDJ herausgegeben worden sind. In dem Urteil wird zwar nicht ausdrücklich hervorgehoben, dass dem Angeklagten die Bestrafung anderer FDJ-Funktionäre bekannt geworden ist. Seine Kenntnis hiervon ergibt sich aber aus den sonstigen Feststellungen und bedurfte keiner besonderen Erörterung- Auch der Begriff des Rädelsführers im Sinne des § 90 a StGB ist nicht verkannt (vgl Urteil des Senats 6 StR 30/54 vom 12. Der Rechtsfehler zwingt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils, weil die Bestrafung des Angeklagten nach § 129 StGB in den von dem Landgericht angestellten Hilfserwägungen ihre Rechtfertigung findet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts brauchen diese Straftaten nicht der von der Vereinigung verfolgte Endzweck zu sein; auch wenn sie nach dem Willen der Führer und Mitglieder die Erreichung des Endzieles nur vor-berei-ten sollten, bleibt die Tätigkeit der Vereinigung auf die Begehung strafbarer Handlungen gerichtet. Erforderlich ist nur, dass diese Art der Betätigung auch dem Willen der massgebenden Funktionäre entspricht (vgl u.a. Urteile des Senats 6 StR 58/54 vom 24. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist dem Zusammenhang der Urteils-gründe mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen und zwar auch insoweit, als es.sich um den inneren Tatbestand des § 129 StGB handelt. 3. ) Die Strafkammer ist der Ansicht, dass der Angeklagte gegen § 94 StGB in Verbindung mit §§ 128, 129 StGB verstossen hat, da er die von der FDJ verfolgten und ihm bekannten hochverräterischen Ziele habe fördern wollen. Zwar ist das nach § 81 StGB erforderliche Merkmal der Bestimmtheit des Unternehmens durch die in dem Urteil enthaltenen Feststellungen nicht ausreichend dargetan. Darauf kommt es in diesem Zusammenhänge aber nicht an; denn für die Anwendung des § 94 StGB genügt die dort näher bezeichnete verfassungsfeindliche Absicht, deren Vorliegen aus den Feststellungen hinreichend zu entnehmen ist. Wären diese Darlegungen dahin zu verstehen, dass das Strafmaß ohne Rücksicht auf das Verschulden des Angeklagten und auf die von ihm entfaltete Tätigkeit nach der flöhe der in anderer Sache erkannten Strafen bestimmt worden ist, so wäre dies allerdings unzulässig (BGH NJW 1951, 532).

Zitierte Normen: § 261 StPO § 90a StGB
FeststellungTätigkeitStGBAngeklagteGrundLandgerichtStRSacheStrafkammer

Volltext der Entscheidung

6 StR 202/54
2292 009
Im Hamen des Volkes
 In der Strafsache gegen
 den Maler Kurt am fl
 aus B
dort geboren
 wegen Vergehens nach §§ 90a, 128, 129 StGB
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8, September 1954, an der teilgenoramen habens
 Senatspräsident Br« Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br. Heimann-Trosien Bundesrichter Weber
 als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt
 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, JustizangestellterflBfl
 als Urkundsbearater der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land gerichts in Oldenburg vom 25* Februar 1954 aufgehoben, soweit auf Einziehung von Bruckschriften erkannt worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
 
~ 2 ~
Gründe :
Der Angeklagte gehörte seit etwa 1946/1947 der PDJ als Mitglied an Anfang 1953 wurde er erster Sekretär der Kreisgruppe BeBHI^HP und Leiter der Orts-gruppe BBHHB»
Las Landgericht hat ihn wegen VerbreQhens und Vergehens gegen §§ 90 a, 128, 129» 94 StGB verurteilt und auf Einziehung der bei ihm sichergestellten Druckschriften erkannt, soweit sie von der PDJ herausgegeben worden sind. Seine Revision, mit der er die Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts lügt, kann im wesentlichen keinen Erfolg haben.
I Verfahrensrügen.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass das Landgericht ohne eigene Prüfung Peststellungen aus anderen Strafverfahren als gerichtskundig verwertet ha-be. Liese Rüge, die eine Verletzung des § 261 StPO zu dem Inhalt hat, ist unbegründet.
Die Strafkammer hat auch in den fällen, in denen sie andere Urteile erwähnt, auf Grund der in der Baupt-verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme eigene Peststellungen getroffen. Abgesehen hiervon ist es Sache des Tatrichters, darüber zu entscheiden, ob eine Tatsache gerichtskundig ist. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob dieser Begriff richtig erkannt worden ist. Insoweit bestehen keine Bedenken. Auch der Umstand, dass zwei Schöffen mitgewirkt haben, schloss die Annahme der Gerichtskundigkeit nicht aus; sie konnten sie durch Mitwirkung bei anderen gleichartigen Verfahren oder daduroh erwerben, dass sie von sol-
chen früheren Urteilen in ihrer Eigenschaft als Schöffen Kenntnis erlangten (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats 6 StR 180/54 vom 14» Juli 1954).
Einer Erörterung und Verlesung der Urteile, die der Strafkammer die Gerichtskundigkeit vermittelten, bedurfte es nicht. Erforderlich war nur, dass die als offenkundig angesehenen Tatsachen zu dem Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden. Es besteht kein Anhalt dafür, dass dies nicht geschehen ist.
II. Sachrügen.
1.	) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Zuwiderhandlung gegen die §§ 90 a und 126 StGB lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. In dem Urteil wird zwar nicht ausdrücklich hervorgehoben, dass dem Angeklagten die Bestrafung anderer FDJ-Funktionäre bekannt geworden ist. Seine Kenntnis hiervon ergibt sich aber aus den sonstigen Feststellungen und bedurfte keiner besonderen Erörterung- Auch der Begriff des Rädelsführers im Sinne des § 90 a StGB ist nicht verkannt (vgl Urteil des Senats
 6 StR 30/54 vom 12. Mai 1954 * NJW 1954, 1253).
2.	) Dagegen gibt die Begründung, mit der das Landgericht den Tatbestand des § 129 StGB bejaht, zu Bedenken Anlass.
Die Strafkammer sieht die Merkmale dieser Vorschrift in erster Linie deswegen für gegeben an, weil die Zwecke und die Tätigkeit der FDJ darauf gerichtet seien, Hochverrat zu begehen. Das ist nicht angängig.
§ 129 StGB bezieht sich nicht auf strafbare Handlungen, die sich in dem organisatorischen Zusammenschluss und seiner Aufrechterhaltung erschöpfen, sondern auf sol-
 
che. die ihm zeitlich nachfolgen (vgl Urteil des Senats 6 StR 157/54 vom 19, Mai 1954 = HJW 1954, 1253). Hätte der Angeklagte vorsätzlich Ziele der FDJ gefördert, die der Vorbereitung eines bestimmten hochverräterischen Unternehmens dienten, so wäre er wegen Verbrechens gegen § 81 StGB, nicht jedoch nach § 129 StGB zu verurteilen gewesen.
Der Rechtsfehler zwingt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils, weil die Bestrafung des Angeklagten nach § 129 StGB in den von dem Landgericht angestellten Hilfserwägungen ihre Rechtfertigung findet. Die Strafkammer stellt fest, dass die FDJ-Anhänger laufend strafbare Handlungen begingen, wie Sachbeschädigungen, Beleidigungen, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Vergehen gegen § 91 StGB und Verstösse gegen das Pressegesetz. Entgegen der Auffassung des Landgerichts brauchen diese Straftaten nicht der von der Vereinigung verfolgte Endzweck zu sein; auch wenn sie nach dem Willen der Führer und Mitglieder die Erreichung des Endzieles nur vor-berei-ten sollten, bleibt die Tätigkeit der Vereinigung auf die Begehung strafbarer Handlungen gerichtet. Erforderlich ist nur, dass diese Art der Betätigung auch dem Willen der massgebenden Funktionäre entspricht (vgl u.a. Urteile des Senats 6 StR 58/54 vom 24. März 1954 und 6 StR 36/54 vom 5. Mäi 1954). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist dem Zusammenhang der Urteils-gründe mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen und zwar auch insoweit, als es.sich um den inneren Tatbestand des § 129 StGB handelt.
Schliesslich.ist es unschädlich, dass die Vorschrift des § 129 Abs 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt worden ist. Der Urteilssatz ergibt im Zusammen-
hang mit den Gründen eindeutig, dass das Landgericht den Angeklagten auch insoweit als Rädelsführer bestraft hat,
3.	) Die Strafkammer ist der Ansicht, dass der Angeklagte gegen § 94 StGB in Verbindung mit §§ 128, 129 StGB verstossen hat, da er die von der FDJ verfolgten und ihm bekannten hochverräterischen Ziele habe fördern wollen.
Zwar ist das nach § 81 StGB erforderliche Merkmal der Bestimmtheit des Unternehmens durch die in dem Urteil enthaltenen Feststellungen nicht ausreichend dargetan. Darauf kommt es in diesem Zusammenhänge aber nicht an; denn für die Anwendung des § 94 StGB genügt die dort näher bezeichnete verfassungsfeindliche Absicht, deren Vorliegen aus den Feststellungen hinreichend zu entnehmen ist.
4.	) Das Landgericht führt im Rahmen der Strafzu demessungserwägungen aus, dass die Strafe in ein angemessenes Verhältnis zu den Strafen zu bringen sei, die die Kammer gegen zwei andere FDJ-Funktionäre vorher verhängt habe.
Wären diese Darlegungen dahin zu verstehen, dass das Strafmaß ohne Rücksicht auf das Verschulden des Angeklagten und auf die von ihm entfaltete Tätigkeit nach der flöhe der in anderer Sache erkannten Strafen bestimmt worden ist, so wäre dies allerdings unzulässig (BGH NJW 1951, 532). Ein solcher Fehler ist aber nicht ersichtlich. Die nach den Umständen keineswegs*hohe Strafe ist vielmehr erkennbar auf Grund der eingehenden Würdigung der Persönlichkeit und des Verhaltens des Angeklagten ermittelt worden. Der Hinweis auf die Strafhöhe in den anderen Sachen ist nur als nicht zu
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beanstandende Betonung des Gleichheitsgrundsatzes zu werten, dessen Beachtung, wie Art 3 GrundG jetzt ausdrücklich ausspricht, zu dem Y/esen gerechter Rechtsanwendung gehört>
Die Revision des Angeklagten ist daher im Schuld-und Strafausspruch zu verwerfen, da auch im übrigen kein ihn beschwerender Rechtsfehler zu erkennen ist.
III. Dagegen kann das Urteil nicht aufrecht erhalten werden, soweit auf Einziehung erkannt worden ist.
Die einzuziehenden Gegenstände müssen im Urteil genau angegeben werden (RGSt 70, 338, 341). Das ist hier nicht geschehen. Die Bezeichnung ”sichergestellte Druckschriften, soweit sie von der EBJ herausgegeben worden sind” lässt auch im Zusammenhänge mit den Gründen nicht erkennen, welche Schriften erfasst werden sollten.
Das Urteil muss daher in diesem Umfange aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
Dr. Geier	Dr.	Sauer	Scharpenseel
 Heimann-Trosien	Veber