Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen "landesverräterischer Konspiration gemäss § 100 d StGB" zu drei Monaten Gefängnis verurteilt» Den Gründen des Urteils ist su entnehmen, dass die Strafkammer einen Fall des § 100 d Abs 2 für gegeben gehalten und einen besonders schweren Fall im Sinne des Abs 4 angenommen hat Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Hechts. Doch lässt sich die Annahme eines besonders schweren .Falles nach den Feststellungen der Strafkammer nicht recht-fertigen. Ein solcher Fall ist, wie der Bundesgerichtshof zu dem früheren § 266 Abs 4 StGB ausgesprochen hat, dann gegeben, wenn die Tat unter Berücksichtigung aller Umstände die erfahrungsgemäss vorkommenden und deshalb vom Gesetzgeber für den Spielraum des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fälle an Strafwürdigkeit so übertrifft, dass der ordentliche Strafrahmen zu ihrer Uühne nicht mehr hinreicht, • Ob das zutrifftt hat der Tatrichtor nach eingehender Würdigung der Tat und der Anders als beim Mitangeklagten enthält das Urteil auch keine genügenden AstStellungen, aufgrund deren das Revisionsgericht imstande wäre, die Annahme eines besonders schweren Falles zu billigen, Dieser Mangel muss zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch führen Dr. Geier Dr. Sauer Scharpenseel Heimann-Trosien Weber
2292 099 6 3tR 199/54 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Fabrikarbeiter Ferdinand F flHHBHHP aus dort geboren am#. WKKtttß wegen Vergehens nach § 100 d Abs 2 StGB hat der 6- Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24- November 1954j an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr- Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Br. Sauer Bunöesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br. Heimann-Irosien Bundesrichter Weber als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Br.Br. dHHl als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bortmund vom 10. Oktober 1953, soweit es . ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Bie weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen C~l Gründe : Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen "landesverräterischer Konspiration gemäss § 100 d StGB" zu drei Monaten Gefängnis verurteilt» Den Gründen des Urteils ist su entnehmen, dass die Strafkammer einen Fall des § 100 d Abs 2 für gegeben gehalten und einen besonders schweren Fall im Sinne des Abs 4 angenommen hat Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Hechts. Im Schuldspruch bleibt sie erfolglos. Das Urteil unterliegt insoweit keinen rechtlichen Bedenken. Doch lässt sich die Annahme eines besonders schweren .Falles nach den Feststellungen der Strafkammer nicht recht-fertigen. Sollte allerdings die Srwähnung von Abs 4 des § 100 d versehentlich geschehen sein, das Landgericht also die Strafe gegen den Angeklagten nicht diesem weiteren Strafrahmen entnommen haben - darauf deutet die verhältnismässig niedrige Gefängnisstrafe hin so beständen keine Bedenken gegen den Strafausspruch. Die Möglichkeit aber, dass die Strafkammer die Strafe dem Strafrahmen des Abs 4 entnommen und deshalb höher bemessen hat, lässt sich nicht ausschliessen. > Dann genügt das Ur- teil nicht den Voraussetzungen, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Bejahung eines besonders schweren Falles stellt. Ein solcher Fall ist, wie der Bundesgerichtshof zu dem früheren § 266 Abs 4 StGB ausgesprochen hat, dann gegeben, wenn die Tat unter Berücksichtigung aller Umstände die erfahrungsgemäss vorkommenden und deshalb vom Gesetzgeber für den Spielraum des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fälle an Strafwürdigkeit so übertrifft, dass der ordentliche Strafrahmen zu ihrer Uühne nicht mehr hinreicht, • Ob das zutrifftt hat der Tatrichtor nach eingehender Würdigung der Tat und der 1 < • s Persönlichkeit des Täters zu entscheiden (vgl BGII 1 StR 594/51 vom 4^12.51)» Biese Grundsätze verdienen auch für den besonders schweren Eall des § 100 d Abs 4 Anerkennung. Die Strafzu demessungsgründe der Strafkammer genügen diesen Grundsätzen nicht Bas.Urteil erwähnt lediglich, dass ein besonderes schwerer ifell nach § 100 d Abs 4 gegeben sei, ohne dies näher zu begründen. Anders als beim Mitangeklagten enthält das Urteil auch keine genügenden AstStellungen, aufgrund deren das Revisionsgericht imstande wäre, die Annahme eines besonders schweren Falles zu billigen, Dieser Mangel muss zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch führen Dr. Geier Dr. Sauer Scharpenseel Heimann-Trosien Weber