Februar 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu und insoweit aufgehoben, als auf Einziehung der Druckschriften "Drüben lebt man besser", "Bauten, die dem Leben dienen" und "Das ist der Generalvertrag" sowie Unbrauchbarmachung der zu ihrer Herstellung benutzten Blatten erkannt ist. Dül Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 84 Hr 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt, weil er die Druckschriften zu Hr 1 bis 3, die einen hochverräterischen Inhalt hätten, zu dem Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten habe. Insoweit hat es auch auf Einziehung und Unbrauchbarmachung der zur Herstellung der Druckschriften benutzten Platten erkannt. Nr. 2/53, die sich in Frage und Antwort mit dem "Programm der nationalen Wiedervereinigung Deutschlands" befasst und dessen Inhalt in erheblichem Umfange wiedergibt Dagegen ist die Annahme des Landgerichts, dass auch die Druckschrift "Drüben lebt man besser" einen hochverrät erischen Inhalt habe, unzutreffend. Wenn am Schluss zu Massenaktionen und Massenstreiks gegen den Generalvertrag und zu dem Sturz des "Adenauer-Regimes" aufgefordert wird, so genügt das noch nicht zur Erfüllung der Merkmale der §§ 80, 81 StGB, denn es ergibt sich daraus keine auf Änderung der verfassungsmässigen Ordnung gerichtete Zielsetzung. 6 StR 63/54 and 6 StR 82/54, alle vom 1, September 1954, irc einzelnen dargelegt sind, hier nicht vorliegen, läset sich schon jetzt beurteilen, so dass es weiterer Fest-Stellungen nicht bedarf.Da nach den Umständen des Falles auch nicht erkennbar ist, dass eine sonstige Straf-vcrschrift verletzt sein könnte, hat die Druckschrift "Drüben lebt man besser” als Grundlage der Verurteilung auszuscheiden, ohne dass sich dadurch am Schuldspruch etwas ändert. Auch die auf §§ 98, 86 StGB gestützte Einziehung der Schriften "Bauten, die dem Leben dienen" und "Das ist der Generalvertrag" und die im Zusammenhänge damit angeordnete Unbrauchbarmachung konnten nicht bestehen bleiben, Es ist zwar zulässig, in einem Verfahren, das gegen einen bestimmten Angeklagten gerichtet ist, selbständig auf Einziehung und Unbrauchbarmachung zu erkennen, wenn der Angeklagte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verurteilt werden kann (BGHSt 6, 62). Deshalb durfte im Verfahren gegen ihn nicht auf Einziehung der Druckschriften "Bauten, die dem leben dienen" und'"Das ist der Generalvertrag" erkannt werden. Überdies lässt sich dem Urteil der Strafkammer auch nicht entnehmen, dass und warum keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann, was nach § 86 Abs 4 StGB Voraussetzung der selbständigen Anordnung ist.
2293 099 f 6 StR 197/54 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Maurer aus C dort geboren am ^P ^^P, wegen Vergehens nach § 84 Nr 1 StGB hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3- November 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. fieimann-Trosien Bundesrichter ¥,'eber als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 25. Februar 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu und insoweit aufgehoben, als auf Einziehung der Druckschriften "Drüben lebt man besser", "Bauten, die dem Leben dienen" und "Das ist der Generalvertrag" sowie Unbrauchbarmachung der zu ihrer Herstellung benutzten Blatten erkannt ist. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch sowie über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Of - 2 ~ Gründe : Bei dem Angeklagten, der Mitglied der KPD ist. wurden anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung am 6. Mai 1953 folgende Druckschriften sichergesbellt; "Programm der nationalen Wiedervereinigung Deutschlands" (773 Exemplare), Herausgeber: ParteiVorstand der KPD, verantwortlich: Robert Druck: "Der Agitator" Hr. 2/53 (80 Exemplare), Herausgeber: Partei Vorstand der KPD, Druck: GmbH., Bü#~ 3. "Drüben lebt man besser" (160 Exemplare), Herausgeber: Part ei verstand der KPD, verantwortlich: Heinz Druck: Druckerei GmbH. St^HI^; 4- "Bauten, die dem Leben dienen" (15 Exemplare), ohne Impressum; 5. "Das ist der Generalvertrag" (15 Exemplare), verantwortlich: Karl SchflHB M.d.L., Druck: Dül Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 84 Hr 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt, weil er die Druckschriften zu Hr 1 bis 3, die einen hochverräterischen Inhalt hätten, zu dem Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten habe. Insoweit hat es auch auf Einziehung und Unbrauchbarmachung der zur Herstellung der Druckschriften benutzten Platten erkannt. Bei den übrigen Druckschriften hat es einen hochverräterischen Inhalt verneint, die Einziehung und Unbrauchbarmachung aber gemäss §§ 93, 86 StGB selbständig angeordnet, weil in ihnen der Bundeskanzler Dr. Adenauer als Kriegsanstifter und die Bundesregierung als Unterdrücker des Volkes bezeichnet und verunglimpft würden Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts.. Sie hat nur teilweise Erfolg. Der Ansicht des Landgerichts, der Inhalt des "Programms der nationalen Wiedervereinigung Deutschlands" erfülle den äusseren Tatbestand der §§ 80, 81 StGB, ist im Ergebnis beizutreten. Die im Urteil wiedergegebenen Auszüge aus diesem Programm waren für den erkennenden »Senat als Gericht des ersten Rechtszuges in der Sache StE 207/52 (Urteil vom 6. Mai 1954) ebenfalls wesentlich bestimmend, im selben Sinne zu entscheiden. Entgegen der Meinung der Revision sind auch die Feststellungen des Landgerichts zur inneren Tatseite ausreichend, um den Schuldspruch zu tragen. Dasselbe gilt von der Druckschrift "Der Agitator" Nr. 2/53, die sich in Frage und Antwort mit dem "Programm der nationalen Wiedervereinigung Deutschlands" befasst und dessen Inhalt in erheblichem Umfange wiedergibt Dagegen ist die Annahme des Landgerichts, dass auch die Druckschrift "Drüben lebt man besser" einen hochverrät erischen Inhalt habe, unzutreffend. Ihr Zweck ist Propaganda für die wirtschaftlichen Verhältnisse in der sogenannten DDR. Wenn am Schluss zu Massenaktionen und Massenstreiks gegen den Generalvertrag und zu dem Sturz des "Adenauer-Regimes" aufgefordert wird, so genügt das noch nicht zur Erfüllung der Merkmale der §§ 80, 81 StGB, denn es ergibt sich daraus keine auf Änderung der verfassungsmässigen Ordnung gerichtete Zielsetzung. Es geht auch nicht an, aus den anderweit bekanntgewordenen Absichten der Führer der KPD auf die Tendenz der Druckschrift zu schliessen, wenn sie darin keinen Niederschlag gefunden haben. Dass die Voraussetzungen, wie sie in den ähnliche Sachverhalte und Urteile derselben Strafkammer betreffenden Entscheidungen des Senats 6 StR 39/54, *4 6 StR 63/54 and 6 StR 82/54, alle vom 1, September 1954, irc einzelnen dargelegt sind, hier nicht vorliegen, läset sich schon jetzt beurteilen, so dass es weiterer Fest-Stellungen nicht bedarf. Da nach den Umständen des Falles auch nicht erkennbar ist, dass eine sonstige Straf-vcrschrift verletzt sein könnte, hat die Druckschrift "Drüben lebt man besser” als Grundlage der Verurteilung auszuscheiden, ohne dass sich dadurch am Schuldspruch etwas ändert. Jedoch muss das Urteil hierwegen im Strafausspruch aufgehoben werden, denn es ist nicht auszuschliessen, dass das Landgericht eine geringere Strafe verhängt hätte, wenn es die Schrift"Drüben lebt man besser" nicht rechtsirrtümlich ebenfalls als hochverräterisch angesehen hätte. Ferner muss insoweit die Anordnung der Einziehung und Unbrauchbarmachung wegfallen. Auch die auf §§ 98, 86 StGB gestützte Einziehung der Schriften "Bauten, die dem Leben dienen" und "Das ist der Generalvertrag" und die im Zusammenhänge damit angeordnete Unbrauchbarmachung konnten nicht bestehen bleiben, Es ist zwar zulässig, in einem Verfahren, das gegen einen bestimmten Angeklagten gerichtet ist, selbständig auf Einziehung und Unbrauchbarmachung zu erkennen, wenn der Angeklagte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verurteilt werden kann (BGHSt 6, 62). Voraussetzung ist aber, dass der Angeklagte mindestens den äusseren Tatbestand der strafbaren Handlung verwirklicht hat, die zur Einziehung und Unbrauchbarmachung Anlass gibt. Andernfalls fehlt es an jedem rechtfertigenden Grund .dafür, die Siche-rungsmassnahmen im Verfahren gerade gegen diesen Angeklagten anzuordnen und ihm die dadurch entstehenden Kosten aufzubürden- Auch nach Auffassung der Strafkammer hat im vorliegenden Fall der Angeklagte selbst nicht gegen § 97 StGB verstossen« Da nicht schon das Vorrätighalten verunglimpfender Schriften, sondern erst ihre Verbreitung unter Strafe gestellt ist, hat der Angeklagte nicht einmal den «äusseren Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt. Deshalb durfte im Verfahren gegen ihn nicht auf Einziehung der Druckschriften "Bauten, die dem leben dienen" und'"Das ist der Generalvertrag" erkannt werden. Überdies lässt sich dem Urteil der Strafkammer auch nicht entnehmen, dass und warum keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann, was nach § 86 Abs 4 StGB Voraussetzung der selbständigen Anordnung ist. Die fehlerhafte Anordnung des Landgerichts konnte und musste vom Revisionsgericht selbst beseitigt werden. Dadurch wird indessen die Einleitung eines Verfahrens nach §§ 430 ff StPO nicht gehindert. Dr Geier ' Dr. Sauer Baldus Heimann-Trosien Weber