Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 9» März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Das Landgericht hat den Angeklagten als Funktionär der FDJ wegen Vergehens nach § 90 a StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach §§ 128, 94 StGB und §§ 129, 94 StGB zu fünf lionaten Gefängnis verurteilt. 2. ) Das Landgericht sieht die FDJ als eine Vereinigung an, deren Zwecke oder Tätigkeit auf die Begehung strafbarer Handlungen gerichtet sind, weil sie zugleich ein verfassungsfeindlicher Verein im Sinne des § 90 a StGB sei. Das ist irrig, weil, wie der Senat bereits in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 19> Mai 1954 - 6 StR 157/54 - für den Pall des § 81 StCB ausgeführt hat, § 129 StGB nur solche strafbaren Handlungen im Sinn hat, die tatbestandsmässig nicht bereits mit dem organisatorischen Zusammenschluss und seiner Aufrechterhaltung zusammenfallen, sondern ihm zeitlich und logisch nachfolgen. 3») Die Anwendung des § 94 StGB wird von den Feststellungen nicht getragen» Das Landgericht stellt zwar fest, dass der Angeklagte verfassungsfeindliche Ziele, wie sie in § 88 Abs 2 StGB im einzelnen umschrieben sind, verfolgt, sagt jedoch nichts darüber, ob diese Bestrebungen den Angeklagten auch bei der Begehung der Tat geleitet haben.
2292 029
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G_StR I95/54
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Schlosser Karl am ■ ln
aus W Kreis L.
, geboren
wegen Vergehens nach § 90 a StGB u.a.
hat der b- Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juli 1954, an der teilgenonuuen haben«
Senatspräsident Br, Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Br. Sauer
Bundesrichter Scharpenseel
Bandesrichter Br. Heimann-Trosien
Bundesrichter Br. ü'illms als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt*
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 9» März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
/
Gr ii n d e t
Das Landgericht hat den Angeklagten als Funktionär der FDJ wegen Vergehens nach § 90 a StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach §§ 128, 94 StGB und §§ 129, 94 StGB zu fünf lionaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verfahrensverstösse und Verletzung sachlichen Rechts»
Sie hat Erfolg,
I. Verfahrensbeschwerde,
Die von der Revision erhobenen Aufklärungsrügen enthalten nicht die nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angaben und sind deshalb unzulässig. Soweit die Verwertung nicht beglaubigter Fotokopien beanstandet wird, fehlt es überdies an jedem Anhaltspunkt dafür, dass das Urteil auf dem angeblichen Verfahrensmangel beruhen könnte, da das Landgericht seine Überzeugung von den die Rädelsführereigenschaft des Angeklagten begründenden Tatsachen auf Grund von Zeugenaussagen gewonnen hat*
II« Saohrüge.
1. ) Die Anwendung der §§ 90 a und 128 StGB wird nach der äusseren und inneren Tatseite von den Feststellungen getragen» Jedoch greift die Sachrüge wegen rechtsirriger Anwendung der §§ 129 und 94 StGB durch.
2. ) Das Landgericht sieht die FDJ als eine Vereinigung an, deren Zwecke oder Tätigkeit auf die Begehung strafbarer Handlungen gerichtet sind, weil sie zugleich ein verfassungsfeindlicher Verein im Sinne des § 90 a StGB sei. Diese Auf
fassung musste dazu führen* dass jeder, der den Tatbestand des § 90 a verwirklicht, auch nach § 129 StGB strafbar wäre und auf dem Umwege über § 129 StGB auch einfache Mitglieder einer verfassungsfeindlichen Vereinigung oder die Tätigkeit einer solchen Vereinigung in mässigem Umfang fördernde Nichtmitglieder strafbar wären. Das ist irrig, weil, wie der Senat bereits in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 19> Mai 1954 - 6 StR 157/54 - für den Pall des § 81 StCB ausgeführt hat, § 129 StGB nur solche strafbaren Handlungen im Sinn hat, die tatbestandsmässig nicht bereits mit dem organisatorischen Zusammenschluss und seiner Aufrechterhaltung zusammenfallen, sondern ihm zeitlich und logisch nachfolgen. Für Vergehen nach § 90 a StGB trifft dies so wenig wie für Verbrechen nach § 81 StGB zu.
3») Die Anwendung des § 94 StGB wird von den Feststellungen nicht getragen» Das Landgericht stellt zwar fest, dass der Angeklagte verfassungsfeindliche Ziele, wie sie in § 88 Abs 2 StGB im einzelnen umschrieben sind, verfolgt, sagt jedoch nichts darüber, ob diese Bestrebungen den Angeklagten auch bei der Begehung der Tat geleitet haben.
4.) Die sachlichen Mängel müssen, da Tateinheit gegeben ist, zur Aufhebung des Urteils im ganzen und zur Zurück-verweisung der Sache führen.
III, Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen«
1.) Die strafschärfende Verwendung von Merkmalen des gesetzlichen Tatbestands, wie im vorliegenden Pall die Eigenschaft eines Rädelsführers, ist nicht zulässig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Merkmale einer idealkonkurrie-
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renden Strafvorschrift herangezogen werden, der die Strafe gemäss § 73 StGB nicht entnommen ist. Andererseits ist es - jedenfalls hei den Delikten des zweiten Abschnitts - bedenklich, den Umstand, dass der Täter aus politischer Überzeugung gehandelt hat, strafmildernd zu verwerten, weil $ 94 StGB gerade das Handeln aus einer bestimmten politischen Überzeugung unter erhöhte Strafe stellt und Handeln aus politischer Überzeugung überhaupt den Strafbestimmungen des zweiten Abschnitts eigentümlich ist,
2.) Eingezogene Gegenstände müssen grundsätzlich im Urteilsausspruch bestimmt und zweifelsfrei bezeichnet sein- Zum mindesten muss der Tenor im Zusammenhang mit den Gründen klar erkennen lassen, auf welche Gegenstände sich die Anordnung der Einziehung erstrecken soll. Auch müssen die Gründe darüber Aufschluß geben, ob die sachlichen Voraussetzungen der Einziehung gegeben sind
Dr Geier
Dr Sauer
He imann-Tro s ien
Sauer
Willms
Scharpenseel