Seine Revision ist nur insoweit begründet, als die Strafkammer die Präge der Strafaussetzung zur Bewährung nicht erörtert hat, 1 ) Die Strafkammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte die Mitglieder der früheren Bundesregierung und den Ministerpräsidenten von Nordrhein-Westfalen in der Absicht verunglimpft hat, Bestrebungen zu fördern, die gegen die in § 88 Abs 2 StGB bezeichneten Verfassungsgrundsätze gerichtet sind. Sie stützt diese Überzeugung einerseits auf die Tatsache, dass die kommunistische Partei mindestens seit Verkündung des ,fProgramms der nationalen Wiedervereinigung Deutschlands" vom 2. Mai 1954 - 6 StR 19/54 - ausgeführt hat, darf der Strafrichter die Absicht., von der sich der Täter bei der Begehung einer strafbaren Handlung hat leiten lassen, auch dann als verfassungswidrig im Sinne des § 94 StGB beurteilen, wenn diese Würdigung auf der Feststellung beruht, der Täter habe in der Absicht gehandelt, den - im einzelnen näher dargelegten - Zielen seiner Partei zu dienen. Gleichgültig ist, ob das Bundesverfassungsgericht die Partei gemäss Art 21 GrundG schon für verfassungswidrig erklärt hat oder nicht, und ob die Tatsachen, auf die der Strafrichter im einzelnen seine Überzeugung gründet, auch dem Bundesverfassungsgericht zur Stütze für eine tint sc hei dung gemäss Art 21 GrundG dienen könnten- Durch Art 21 GrundG wird der Kreis der Tatsachen, die der Strafrichter ermitteln und feststellen darf, nicht eingeschränkt. 2.) Die Strafkammer bezeichnet es auf Grund mehrerer bei ihr anhängig gewesener ähnlicher Strafverfahren, in deren Verlauf sie sich eingehend mit den Zielen des politischen Kommunismus im allgemeinen und der KPD im besonderen zu befassen gehabt habe, als gerichtsbekannt, dass diese Partei bestrebt sei, die in der "DDR" bestehende Gewalt- und Willkürherrschaft auf das Gebiet der Bundesrepublik zu übertragen, und darauf ausgehe, die in § 88 Abs 2 StGB bezeichneten Verfassungsgrundsätze ausser Geltung zu setzen. Die Revision hält die Annahme der angeblichen Gericht skundigkeit der umschriebenen Ziele der KPD für fehlerhaft; zwar möge der Vorsitzende der Strafkammer das für eine solche Gerichtskundigkeit erforderliche amtliche Wissen aus anderen Strafverfahren gewonnen haben, nicht aber habe es den richterlichen Beisitzern und schon gamicht den Laienbeisitzern zur Verfügung gestanden. a) Die Strafkammer hält Äusserungen, die in dem vom Angeklagten verbreiteten Flugblatt enthalten waren, für beleidigende Werturteile im Sinne des § 185 StGB, nicht aber für Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 186, Diese Beurteilung ist rechtlich möglich.
6 StR 194/54 2292 037 8 Im Hamen des Volkes In der Strafsache gegen aus dort geboren am wegen Staatsgefährdung hat der 6, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Br, Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr«. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter, Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter4BPfr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 28. Januar 1954 aufgehoben, insoweit eine Entscheidung gemäss den §§ 23 ff StGB in Betracht kommt. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurttckverwieBen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen X Gründe : Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen staatsgefährdender Verunglimpfung (§97 StGB) in Tateinheit mit öffentlich begangener Beleidigung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist nur insoweit begründet, als die Strafkammer die Präge der Strafaussetzung zur Bewährung nicht erörtert hat, 1 ) Die Strafkammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte die Mitglieder der früheren Bundesregierung und den Ministerpräsidenten von Nordrhein-Westfalen in der Absicht verunglimpft hat, Bestrebungen zu fördern, die gegen die in § 88 Abs 2 StGB bezeichneten Verfassungsgrundsätze gerichtet sind. Sie stützt diese Überzeugung einerseits auf die Tatsache, dass die kommunistische Partei mindestens seit Verkündung des ,fProgramms der nationalen Wiedervereinigung Deutschlands" vom 2. November 1952 die in der Sowjetzone bestehende Gewalt-und Willkürherrschaft auf die Bundesrepublik zu übertragen bestrebt ist, und andererseits darauf, dass es dem Angeklagten als langjährigem und überzeugtem Kommunisten gerade darum zu tun war, solche Bestrebungen zu fördern. Die Revision hält unter Berufung auf Art 21 Abs 2 des GrundG diese Beurteilung für.unzulässig« denn bevor das Bundesverfassungsgericht nicht über die Frage der Verfassungsfeindlichkeit der KPD entschieden habe, dürfe ein Strafgericht diese Entscheidung nicht, wie es die Strafkammer praktisch getan habe, vorwegnehmen. Dieser Angriff der Revision vermag den Bestand des Urteils nicht zu gefährden. Wie der erkennende Senat schon in seinem zu dem'Abdruck bestimmten Urteil vom 19. Mai 1954 - 6 StR 19/54 - ausgeführt hat, darf der Strafrichter die Absicht., von der sich der Täter bei der Begehung einer strafbaren Handlung hat leiten lassen, auch dann als verfassungswidrig im Sinne des § 94 StGB beurteilen, wenn diese Würdigung auf der Feststellung beruht, der Täter habe in der Absicht gehandelt, den - im einzelnen näher dargelegten - Zielen seiner Partei zu dienen. Gleichgültig ist, ob das Bundesverfassungsgericht die Partei gemäss Art 21 GrundG schon für verfassungswidrig erklärt hat oder nicht, und ob die Tatsachen, auf die der Strafrichter im einzelnen seine Überzeugung gründet, auch dem Bundesverfassungsgericht zur Stütze für eine tint sc hei dung gemäss Art 21 GrundG dienen könnten- Durch Art 21 GrundG wird der Kreis der Tatsachen, die der Strafrichter ermitteln und feststellen darf, nicht eingeschränkt. 2.) Die Strafkammer bezeichnet es auf Grund mehrerer bei ihr anhängig gewesener ähnlicher Strafverfahren, in deren Verlauf sie sich eingehend mit den Zielen des politischen Kommunismus im allgemeinen und der KPD im besonderen zu befassen gehabt habe, als gerichtsbekannt, dass diese Partei bestrebt sei, die in der "DDR" bestehende Gewalt- und Willkürherrschaft auf das Gebiet der Bundesrepublik zu übertragen, und darauf ausgehe, die in § 88 Abs 2 StGB bezeichneten Verfassungsgrundsätze ausser Geltung zu setzen. Die Revision hält die Annahme der angeblichen Gericht skundigkeit der umschriebenen Ziele der KPD für fehlerhaft; zwar möge der Vorsitzende der Strafkammer das für eine solche Gerichtskundigkeit erforderliche amtliche Wissen aus anderen Strafverfahren gewonnen haben, nicht aber habe es den richterlichen Beisitzern und schon gamicht den Laienbeisitzern zur Verfügung gestanden. Auch diese Rüge greift nicht durch. Aus der Sitzungsniederschrift und aus dem Urteil ergibt sich nämlich, dass das von dem Parteivorstand der KPD im November 1952 herausgegebene "Programm der nationalen ?/iedervereinigung Deutschlands" Gegenstand der Hauptverhandlung war. Deshalb kann es dahingestellt bleiben, ob alle Kitglieder der erkennenden Strafkammer bereits aus anderen Strafverfahren die erforderliche Sachkunde besassen, um beurteilen zu können, ob der Angeklagte als Mitglied der KPD verfassungsfeindliche Ziele verfolgte. Denn es genügt, dass in der HauptVerhandlung gegen den Angeklagten die für die Beurteilung dieser Frage notwendigen Tatsachen erörtert worden sind. Das ist im vorliegenden Fall geschehen. J>,) Schliesslich gehen auch die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision fehl. a) Die Strafkammer hält Äusserungen, die in dem vom Angeklagten verbreiteten Flugblatt enthalten waren, für beleidigende Werturteile im Sinne des § 185 StGB, nicht aber für Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 186, Diese Beurteilung ist rechtlich möglich. Die häufig flüssige Grenze zwischen Tatsache und Werturteil im Einzelfall zu ziehen, ist im wesentlichen Sache der tatriehterlichen Feststellung. Kit Recht sieht die Strafkammer das Schwergewicht der im Flugblatt enthaltenen beleidigenden Angriffe in verunglimpfenden Y/erturteilen über die Politik der Bundesregierung und misst den im Zusammenhang damit behaupteten Tatsachen nur erläuternden Wert bei. b) Offensichtlich unbegründet ist, was die Revision gegen die Annahme der Strafkammer vom verunglimpfenden Charakter der Äusserungen vorträgt. o) Ihre Ausführungen, die bestreiten, der Angeklagte habe in der in § 97 StGB vorausgesetzten Absicht und im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehandelt, richten sich gegen die Feststellungen des Landgerichts und sind daher unzulässig. 4.) Die Strafkammer hat den Angeklagten zu der in § 97 StGB angedrohten Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis verurteilt, weil sie ihm trotz der Schwere der Beleidigungen eine Reihe von strafmildernden Umständen . zugute rechnet. Mit der Frage, ob ihm Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen sei, hat sie sich nicht befasst Dies aber hätte mit Rücksicht auf die Strafzu demessungserwägungen nahegelegen. Dieses Versäumnis enthält einen sachlichrechtlichen Fehler. Ihn wird die Strafkammer zu beheben haben. Dr Geier Dr. Sauer Scharpenseel Heimann-Trosien Willms