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BGH · 6 StB 192/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StB 192/5

Hechtssatz* In einem Verfahren, das gegen einen bestimmten Angeklagten gerichtet ist, aber nicht zur Verurteilung führt, darf nur dann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden, wenn der Angeklagte mindestens den äusseren Tatbestand der strafbaren Handlung verwirklicht hat, die zur Einziehung oder Unbrauchbarmachung Anlass gibt (im Anschluss an BGHSt 6, 62), Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bortmund vom V. Hinsichtlich des Flugblattes "Aufruf an alle schaffenden Menschen in Westdeutschland" fällt die Anordnung der Einziehung und Unbrauchbarmachung weg. Das Landgericht hat sie wegen gemeinschaftlichen Vergehens nach § 84 Nr 1 StGB zu je drei Monaten Gefängnis verurteilt und auf Einziehung der Druckschrift sowie Unbrauchbarmachung der zu ihrer Herstellung verwendeten Platten erkannt Von der Anklage eines weiteren Vergehens nach § 84 Nr 1 StGB, begangen durch Verbreitung des Flugblattes "Aufruf an alle schaffenden Menschen in Westdeutschland’'- (Herausgebers , hat es den Angeklagten K^^ freigesprochen, aber insoweit selbständig die Einziehung und Unbrauchbarmachung angeordnet Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen RechtSc Sie sind im Ergebnis begründet. Denn weder ist die - selbst gewaltsame - Verhinderung einer Annahme des Generalvertrags durch den Bundestag für sich allein schon ein hochverräterisches Unternehmen» noch enthält die Aufforderung zu dem gewaltsamen Sturz des Bundeskanzlers ohne hinzukommende weitere Umstände bereits einen Angriff auf die verfassungsmässige Ordnung der Bundesrepublik Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen» ist in den ähnliche Sachverhalte und Urteile derselben Strafkammer betreffenden Entscheidungen des Senats 6 StB 59/54» 6 StR 63/54 und 6 StR 82/54» alle vom 1. Plan enthält» nur aus ihrem Inhalt und aus ihrer sonstigen Beschaffenheit beantwortet werden darf und dass die Ziele der Führer der KPD oder sonstiger Verfasser nur insoweit verwertbar sind, als sie ersichtlich einen Niederschlag in der Schrift gefunden haben. Es ist zwar zulässig, in einem Verfahren, das gegen einen bestimmten Angeklagten gerichtet ist, selbständig auf Einziehung und Unbrauchbarmachung zu erkennen, wenn der Angeklagte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verurteilt werden kann (BGHSt 6, 62), Voraussetzung ist aber, dass der Angeklagte mindestens den äusseren Tatbestand der strafbaren Handlung verwirklicht hat, die zur Einziehung und Unbrauchbarmachung Anlass gibt. Im vorliegenden Pall hat die Strafkammer den Angeklagten soweit ihm Verbreitung des Plugblattes ’'Aufruf an alle schaffenden Menschen in Westdeutschland” zur Last gelegt war. Überdies lässt sich, dem Urteil der Strafkammer auch nicht entnehmen, dass und warum keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann, was nach § 86 Abs 4 StGB Voraussetzung der selbständigen Anordnung ist«

Zitierte Normen: § 84 StGB
StGBAngeklagteUnbrauchbarmachunghochverräterischFlugblattKPDBrEinziehung

Volltext der Entscheidung

2293 IPO	^7
Eür das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz?	StGB	§	86 Abs 1 und 4
Hechtssatz* In einem Verfahren, das gegen einen bestimmten Angeklagten gerichtet ist, aber nicht zur Verurteilung führt, darf nur dann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden, wenn der Angeklagte mindestens den äusseren Tatbestand der strafbaren Handlung verwirklicht hat, die zur Einziehung oder Unbrauchbarmachung Anlass gibt (im Anschluss an BGHSt 6, 62),
Aktenzeichens 6 StB 192/5.4 Urteil des BGH vom 3, November 1954
DG Dortmund
6 StR 192/54
Im Hamen des Volkes In der Strafsache gegen
1,) den Zeitungs- und Zeitschriftenhändler Richard aus K|p, dort geboren am#^
2 ) den Schlosser Leonhard K	EM
boren am 0. flHHP in EPBP?
U ge-
wegen Vergehens nach § 84 Hr 1 StGB
hat der 6, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3« November 1954? an der teilgenommen haben?
Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br. Sauer
 Bundesrichter Br. Baldus
 Bundesrichter Br.. Heimann-Trosien
 Bundesrichter Weber
 als beisitzende Richter^
landgerichtsrat Br. Br.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter |^BP • als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt?
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bortmund vom V. Januar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Verurteilung erfolgt und auf Einziehung und Unbrauchbarmachung erkannt ist.
Hinsichtlich des Flugblattes "Aufruf an alle schaffenden Menschen in Westdeutschland" fällt die Anordnung der Einziehung und Unbrauchbarmachung weg.
Im übrigen wird die Sache im Umfange der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Srtin d e s
Die Angeklagten haben als Mitglieder der KPD am 28, Mai 1952 vor der Zeche V^HHfe-Min	ein	von der Lan-
desleitung der KPD Nordrhein-Westfalen herausgegebenes Plugblatt ’’Heraus aus den Betrieben,-heraus auf die Strasse, rettet Deutschland” an Bergleute verteilt. Das Landgericht hat sie wegen gemeinschaftlichen Vergehens nach § 84 Nr 1 StGB zu je drei Monaten Gefängnis verurteilt und auf Einziehung der Druckschrift sowie Unbrauchbarmachung der zu ihrer Herstellung verwendeten Platten erkannt Von der Anklage eines weiteren Vergehens nach § 84 Nr 1 StGB, begangen durch Verbreitung des Flugblattes "Aufruf an alle schaffenden Menschen in Westdeutschland’'- (Herausgebers	,
hat es den Angeklagten K^^ freigesprochen, aber insoweit selbständig die Einziehung und Unbrauchbarmachung angeordnet
 Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen RechtSc Sie sind im Ergebnis begründet.
Die Strafkammer ist der Ansicht, der Inhalt beider Flugblätter erfülle den äusseren Tatbestand der Vorbereitung eines bestimmten hochverräterischen Unternehmens gegen die verfassungsmässige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (§§ 80, 81 StGB). Ihre Erwägungen hierzu sind jedoch nicht frei von Rechtsirrtum.
Die im Urteil wiedergegebenen Auszüge aus den Druckschriften richten sich gegen den Generalvertrag. Sein Zustandekommen soll durch Streiks und Demonstrationen verhindert werden* das Flugblatt "Heraus aus den Betrieben usw." fordert ausserdem dazu auf, "den Sturm zu entfachen, der Adenauer mit seinem Kriegsvertrag hinwegfegt*. Darin kann noch nicht ohne weiteres eine hochverräterische Zielsetzung erblickt werden-
 
Denn weder ist die - selbst gewaltsame - Verhinderung einer Annahme des Generalvertrags durch den Bundestag für sich allein schon ein hochverräterisches Unternehmen» noch enthält die Aufforderung zu dem gewaltsamen Sturz des Bundeskanzlers ohne hinzukommende weitere Umstände bereits einen Angriff auf die verfassungsmässige Ordnung der Bundesrepublik Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen» ist in den ähnliche Sachverhalte und Urteile derselben Strafkammer betreffenden Entscheidungen des Senats 6 StB 59/54» 6 StR 63/54 und 6 StR 82/54» alle vom 1. September 1954» im einzelnen dargelegt,
 Bort ist auch ausgesprochen, dass die Frage» ob eine Druckschrift einen hochverräterischen. Plan enthält» nur aus ihrem Inhalt und aus ihrer sonstigen Beschaffenheit beantwortet werden darf und dass die Ziele der Führer der KPD oder sonstiger Verfasser nur insoweit verwertbar sind, als sie ersichtlich einen Niederschlag in der Schrift gefunden haben. Dies wurde vom Landgericht ebenfalls verkannt.
Die selbständige Einziehung der Druckschrift "Aufruf an alle schaffenden Menschen in Westdeutschland” und die im Zusammenhang damit angeordnete Unbrauchbarmachung müssen wegfallen. Es ist zwar zulässig, in einem Verfahren, das gegen einen bestimmten Angeklagten gerichtet ist, selbständig auf Einziehung und Unbrauchbarmachung zu erkennen, wenn der Angeklagte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verurteilt werden kann (BGHSt 6, 62), Voraussetzung ist aber, dass der Angeklagte mindestens den äusseren Tatbestand der strafbaren Handlung verwirklicht hat, die zur Einziehung und Unbrauchbarmachung Anlass gibt. Sonst fehlt es an jedem rechtfertigenden Grund dafür, die Sicherungsmassnahmen im Verfahren gerade gegen diesen Angeklagten anzuordnen und ihm die dadurch entstehenden Kosten auf zubürden.
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Im vorliegenden Pall hat die Strafkammer den Angeklagten soweit ihm Verbreitung des Plugblattes ’'Aufruf an alle schaffenden Menschen in Westdeutschland” zur Last gelegt war. mit der Begründung freigesprochen, der äussere Tatbestand des § 84 Nr 1 StGB sei nicht erfüllt, denn der Angeklagte habe diese . Schrift weder verbreitet noch zu dem Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten. Für eine selbständige Einziehung dieser Druchschrift im Rahmen des gegen den Angeklagten	gerichteten Verfahrens war
 daher kein Raum. Überdies lässt sich, dem Urteil der Strafkammer auch nicht entnehmen, dass und warum keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann, was nach § 86 Abs 4 StGB Voraussetzung der selbständigen Anordnung ist«
Die fehlerhafte Anordnung des Landgerichts konnte und musste vom Revisionsgericht selbst beseitigt werden. Dadurch wird indessen die Einleitung eines Verfahrens nach §§ 430 ff StPO nicht gehindert .
’Dr» Geier	Dr.	Sauer	Baldus
 Heimann-Trosien	Weber
L