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BGH

Gericht: BGH

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 187 a StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt und dem Bundeskanzler die Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt. Die von dem Beschwerdeführer gegen die Gültigkeit des § 187 a StGB erhobenen Bedenken sind zwar offensichtlich unbegründet, so dass es keines Eingehens darauf bedarf.Jedoch greift die Rüge durch, das Landgericht habe den Unterschied zwischen einer Tatsachenbehauptung im Sinne der §§ 186, 187 a StGB und einem die Anwendung des § 185 StGB rechtfertigenden Werturteil nicht genügend beachtet. Ergibt die Gesamtwürdigung, dass es dem Täter im wesentlichen darauf ankam, ein Werturteil auszusprechen, während das tatsächliche Vorbringen demgegenüber in den Hintergrund treten sollte, so ist für die Anwendung der §§ 186, 187 a StGB kein Baum (vgl OGHSt 2, 291, 310j- Urteil des Senats 6 StB 52/54 vom 2- Juni 1954). Soweit dem Senat als Gericht des ersten Rechtszuges ähnliche Sachverhalte unterbreitet worden sind, ist er bisher zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich um keine Tatsachenbehauptungen im Sinne der §§ 186, 187 a StGB handelte (vgl die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile vom 6, Mai 1954 St E 207/52 und vom 2- August 1954 St E 68/52), In dem Anträge des Bundeskanzlers vom 18, Juli 1953 (Bd II Bl 33) werden aus den in der Ausgabe Hr 120 veröffentlichten Aufrufe des Parteivorstandes der KFÖ einzelne Stellen herausgegrif-fen und es wird gesagt, dass "wegen dieser Äusserungen” 187 a StGB vorliegen, wird sie jeweils im einzelnen darzulegen haben, inwieweit äussere oder innere Vorgänge in Betracht kommen» Die Behauptung, der Bundeskanzler habe den Bundestag "nach Hause geschickt", würde in diesem Falle nicht, wie es in dem Urteil geschehen ist, wörtlich sondern ihrem erkennbaren Sinne nach zu würdigen sein« Auch die Schuldvermutung des § 20 Abs 2 KPresseG greift insoweit nicht durch, wie das Landgericht bei Erörterung der Frage, ob § 97 StGB anzuwenden ist, zutreffend ausgeführt hat (vgl auch Urteil des Senats 6 StR 177/54 vom 14» Juli 1954)» 6. ) Es wird erneut zu prüfen sein, ob die Bestrafung des Angeklagten nicht auch wegen Vergehens gegen § 97 StGB zu erfolgen hat» Das Landgericht führt zutreffend aus, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Absicht nicht von der Vermutung des § 20 Abs 2 RpresseG umfasst wird. Wer billigend damit rechnet» dass ein Mitglied der Regierung in einem Aufsatz in besonders übler Weise beleidigt wird und nunmehr gerade und sogar nur deswegen die Veröffentlichung vornimmt, weil er Bestrebungen gegen einen der in § 88 StGB bezeichneten Verfassungssätze fördern will, handelt in der in § 97 StGB angegebenen Absicht und ist dementsprechend zu bestrafen. Die Möglichkeit, dass diese Voraussetzungen bei dem Angeklagten in Betracht kommen, ist umso weniger auszuschliessen, als das Landgericht im Rahmen der Strafzu demessungserwägungen ausführt', “daß es sich um recht üble Beleidigungen und Verunglimpfungen handele, die den Zweck verfolgten, die Bestrebungen des Bundeskanzlers um ein Wiederaufblühen der Bundesrepublik zu sabotieren”. Rach dem Zusammenhang und der persönlichen Beurteilung des Angeklagten durch die Strafkammer können diese Darlegungen dahin zu verstehen sein, dass sich auch dieser selbst von einer solchen Absicht leiten Hess.

Zitierte Normen: § 186 StGB
AbsichtStGBAngeklagteBundeskanzlerBundeskanzlersBedenkenRechtLandgerichtStrafkammer

Volltext der Entscheidung

6.StR 190/51
2292 CTO
Im Namen des Volkes
 In der Strafsache gegen
 den Redakteur Günther
 aus Hl
 dort geboren
 am
wegen Vergehens gegen § 187 a StGB
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. September 1954? an der teilgenommen haben?
Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br. Sauer
 Bundesrichter Scharpenseel
 Bundesrichter Br. Heimann-Trosien
 Bundesrichter Weber
 als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle}
für Recht erkannt*
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 16. März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
J

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G r it n d e *
Der Angeklagte war von Februar bis September 1952 verantwortlicher Schriftleiter des	E#)". In der
 Ausgabe dieser Zeitung vom#. 1952 erschienen fünf Artikel} die jeweils Beleidigungen des Bundeskanzlers enthielten, Ferner wurde DrAdenauer in einem Aufruf des ParteivorStandes der KPD; der in der Ausgabe vom	##	1952	veröf-
fentlicht wurde, in ehrverletzender Weise angegriffen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 187 a StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt und dem Bundeskanzler die Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt? hat Srfolg.
Die von dem Beschwerdeführer gegen die Gültigkeit des § 187 a StGB erhobenen Bedenken sind zwar offensichtlich unbegründet, so dass es keines Eingehens darauf bedarf. Jedoch greift die Rüge durch, das Landgericht habe den Unterschied zwischen einer Tatsachenbehauptung im Sinne der §§ 186, 187 a StGB und einem die Anwendung des § 185 StGB rechtfertigenden Werturteil nicht genügend beachtet.
Die Strafkammer erblickt die Tatsachenbehauptungen in folgenden in den Aufsätzen enthaltenen Wendungens
 Der Bundeskanzler habe im fremden Auftrag, nämlich dem der amerikanischen Kriegstreiber, sowie der deutschen Monopolherren und Revanchepolitiker gehandelt, er wolle Deutschland auf Jahrzehnte hinaus zur tributpflichtigen Kolonie degradieren, die deutsche Jugend den Interessen fremder Mächte opfern und sie in eine Fremdenlegion stecken. Entgegen dem Willen des deutschen Volkes und unter Vergewaltigung der demokratischen Rechte
 
treibe er eine volksfeindliche Politik, er wolle parlamentarische Beschlüsse beiseite schieben und im Wege des Staatsstreichs eine Militärdiktatur errichten; so habe er den Bundestag nach Hause geschickt, um ihm die Gelegenheit zu nehmen, über die noch nicht ratifizierten Vertragswerke zu beraten* Die Politik des Bundeskanzlers verfolge das Ziel, einen Bruderkrieg in Deutschland zu entfachen und die alten imperialistischen Ziele der Eroberungen mit militärischen Mitteln fortzusetzen.,
Die Strafkammer hat zwar nicht verkannt, dass diese Äusserungen Werturteile enthalten; sie gelangt aber zu dem Ergebnis, dass auch Tatsachenbehauptungen vorlägen und zwar seien insbesondere dem Bundeskanzler bestimmte Absichten und damit innere Vorgänge unterstellt worden, die nicht erweislich wahr seien.
Diese rechtliche Würdigung ist nicht erschöpfend. Massgebend ist das Verhältnis, in dem die Tatsachenbehauptungen zu den Werturteilen stehen. Ergibt die Gesamtwürdigung, dass es dem Täter im wesentlichen darauf ankam, ein Werturteil auszusprechen, während das tatsächliche Vorbringen demgegenüber in den Hintergrund treten sollte, so ist für die Anwendung der §§ 186, 187 a StGB kein Baum (vgl OGHSt 2, 291,
 310j- Urteil des Senats 6 StB 52/54 vom 2- Juni 1954). Eine solche Beurteilung wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn offensichtlich ist, dass ein an sich unverfängliches Geschehen nur auf Grund einer ganz ungewöhnlichen und abwegigen Wertung als Anzeichen für die behaupteten Tatsachen gedeutet wird; alsdann würde diese Wertung im Vordergrund stehen und der Äusserung erst ihr eigentliches Gewicht verleihen. Es ist Sache des Tatrichters, den Sachverhalt in
 dieser Richtung zu prüfen. Das Urteil ergibt nicht, dass die Strafkammer dies getan hat. Eines Eingehens hierauf hätte es umsomehr bedurft, als der Inhalt der Flugblätter eher auf das überwiegen der darin enthaltenen Werturteile hindeutet„
Soweit dem Senat als Gericht des ersten Rechtszuges ähnliche Sachverhalte unterbreitet worden sind, ist er bisher zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich um keine Tatsachenbehauptungen im Sinne der §§ 186, 187 a StGB handelte (vgl die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile vom 6, Mai 1954 St E 207/52 und vom 2- August 1954 St E 68/52),
Das Urteil muss daher, da die Möglichkeit eines Rechtsfehlers nicht auszuschüessen ist, aufgehoben werden.
Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewie-
sem
1») Der Beurteilung des Gerichts unterliegen nur die Vorgänge, auf die sich die Strafanträge beziehen. In dem Anträge des Bundeskanzlers vom 18, Juli 1953 (Bd II Bl 33) werden aus den in der Ausgabe Hr 120 veröffentlichten Aufrufe des Parteivorstandes der KFÖ einzelne Stellen herausgegrif-fen und es wird gesagt, dass "wegen dieser Äusserungen”
Strafantrag gestellt werde. Daraus ist zu entnehmen, dass das Verlangen auf Strafverfolgung hierauf beschränkt werden sollte. Gegen die Zulässigkeit einer solchen Beschränkung bestehen keine Bedenken (Urteil des Senats 6 StR 26/54 vom 14. Juli 1954). Somit kann der übrige Inhalt des Aufrufs nicht zu dem Gegenstand der Verurteilung gemacht werden; es bestehen jedoch keine Bedenken, auch diese Teile bei der Auslegung mit zu berücksichtigen.
V
2.) Falls die Strafkammer erneut zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass Tatsachenbehauptungen im Sinne der §§ 186,
 
187 a StGB vorliegen, wird sie jeweils im einzelnen darzulegen haben, inwieweit äussere oder innere Vorgänge in Betracht kommen» Die Behauptung, der Bundeskanzler habe den Bundestag "nach Hause geschickt", würde in diesem Falle nicht, wie es in dem Urteil geschehen ist, wörtlich sondern ihrem erkennbaren Sinne nach zu würdigen sein«
3c) Die Ausführungen zu dem inneren (Tatbestand des § 187 a StGB sind missverständlich«
Die Revision weist an sich zutreffend darauf hin, dass der bedingte Vorsatz nicht schlechthin genügt. Der Täter muss aus Beweggründen handeln, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben Zusammenhängen; der blosse Vorsatz genügt also hinsichtlich dieses Merkmals nicht (BGHSt 4, 119) >. Auch die Schuldvermutung des § 20 Abs 2 KPresseG greift insoweit nicht durch, wie das Landgericht bei Erörterung der Frage, ob § 97 StGB anzuwenden ist, zutreffend ausgeführt hat (vgl auch Urteil des Senats 6 StR 177/54 vom 14» Juli 1954)»
Andererseits schliesst der Umstand, dass der Angeklagte hinsichtlich der etwaigen Üblen Nachrede nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, nicht die Möglichkeit aus, dass die Beweggründe für sein Tun mit der Stellung des angegriffenen Bundeskanzlers im öffentlichen Leben zusammenhingen Auch wenn er nicht sicher gewusst, sondern nur billigend damit gerechnet hat, Dr. Adenauer werde in den Artikeln verleumdet werden, kann die Triebfeder für die trotzdem erfolgte Veröffentlichung gerade der Umstand gewesen sein, dass es sich möglicherweise um den Bundeskanzler handelte-Das Landgericht wird hierzu, soweit es darauf ankommen sollte, eindeutige Feststellungen zu treffen haben»
 
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4») Die Strafkammer hat es mit einer im wesentlichen zutreffenden Begründung abgelehnt, dem Angeklagten den Schutz des § 193 StGB zuzubilligen. Falls ihre Darlegungen allerdings dahin zu verstehen sein sollten, dass im politischen Meinungskampf auch Beleidigungen zulässig seien, die ’»über das dem Einzelnen zuzubilligende Hass hinausgehen dürften”, so könnte ihr nicht gefolgt werden. Die persönliche Ehre wird gegenüber politischen Angriffen von dem Gesetz in demselben Umfange geschützt wie in dem sonstigen Gemeinschaftsleben, Missbräuche können, selbst wenn sie weit verbreitet sind, zu keiner Einschränkung dieses Grundsatzes führen»
5.	) Das Landgericht hat dem Angeklagten die mangelnde Einsicht nicht straferhöhend angerechnet, weil er aus Überzeugung gehandelt habe -
Diese Ausführungen geben in dieser allgemeinen Fassung zu Bedenken Anlass, Gerade der Überzeugungstäter wird zur Wiederholung seines Tuns neigen, und es wird daher oft besonders nachdrücklicher Ahndung bedürfen, um ihn zur Einhaltung der gesetzlichen Ordnung anzuhalten.
6.	) Es wird erneut zu prüfen sein, ob die Bestrafung des Angeklagten nicht auch wegen Vergehens gegen § 97 StGB zu erfolgen hat»
Das Landgericht führt zutreffend aus, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Absicht nicht von der Vermutung des § 20 Abs 2 RpresseG umfasst wird. Es hält den daher insoweit erforderlichen Nachweis nicht für erbracht, weil nicht festgestellt werden könne, dass "dem Angeklagten der Inhalt der beanstandeten Artikel vor ihrer Verbreitung in der Öffentlichkeit bekannt gewesen ist”,
Diese Begründung genügt nicht, um unter den obwaltenden Umständen die Anwendung des § 97 StGB auszuschliessen. Die Strafkammer übersieht, dass z..B, die Absicht, Bestrebungen
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gegen den Bestand der Bundesrepublik zu fördern» auch vorhanden sein kann, wenn der Täter hinsichtlich der Verunglimpfungen nur mit dem hier festgesteilten bedingten Vorsatz handelt. Wer billigend damit rechnet» dass ein Mitglied der Regierung in einem Aufsatz in besonders übler Weise beleidigt wird und nunmehr gerade und sogar nur deswegen die Veröffentlichung vornimmt, weil er Bestrebungen gegen einen der in § 88 StGB bezeichneten Verfassungssätze fördern will, handelt in der in § 97 StGB angegebenen Absicht und ist dementsprechend zu bestrafen.
Die Möglichkeit, dass diese Voraussetzungen bei dem Angeklagten in Betracht kommen, ist umso weniger auszuschliessen, als das Landgericht im Rahmen der Strafzu demessungserwägungen ausführt', “daß es sich um recht üble Beleidigungen und Verunglimpfungen handele, die den Zweck verfolgten, die Bestrebungen des Bundeskanzlers um ein Wiederaufblühen der Bundesrepublik zu sabotieren”. Rach dem Zusammenhang und der persönlichen Beurteilung des Angeklagten durch die Strafkammer können diese Darlegungen dahin zu verstehen sein, dass sich auch dieser selbst von einer solchen Absicht leiten Hess.
Dr. Geier	Dr.	Sauer	Scharpenseel
 Heimann-Trosien	Weber
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