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BGH

Gericht: BGH

II, Soweit der Angeklagte eines Vergehens der Zersetzung nach § 91 StGB in Tateinheit mix einem Vergehen der Beamtennötigung und einem Vergehen der Verleumdung schuldig befunden ist, wird die Revision verworfen mit der Massgabe, dass der Angeklagte wegen dieser Tax zu der - vom Landgericht hierfür erkannten - Strafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt wird und die Kosten des Verfahrens zu tragen hat '& Soweit dem Angeklagten ein Vergehen der fahrlässigen I Verbreitung hochverräterischer Schriften zur Ie.sb ge- | legt ist, wird die Sache dear Bundesverfassungsgericht , zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob § 15 des Bayer. 1.) Entgegen der Meinung der Revision ist die Anwendung des § 187 StGB auf den festgestellteji Sachverhalt aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Einwendungen der Revision bewegen sich auch hier weitgehend auf dem ihr verschlossenen Tatsachengebiet, Dass de Angeklagte die Drohungen ernst genommen und an ihre Wirksamkeit geglaubt hat, ist vom Landgericht für das Revisio gericht bindend festgestellt worden«, .Zu Unrecht rügt die Revision, die in dieser Vorschrift umschriebene' Zersetzungsabsicht sei dem Angeklagten nicht nachgewiesen Innerhalb der rechtli-: chen Würdigung ist in den Urteilsgründen ausgeführt, dem Angeklagten sei es nicht nur darauf angekömmen, den Amts-gerichtsrat von seinem Vorgehen gegen ihn abzu- An einer anderen Stelle des Urteils heisst es, der Angeklagte habe auf den Richt&jf dahin einwirken wollen, dass dieser von seiner Bindung an Reoht — und Gesetz Abstand nahm. III., Was den selbständigen Vorwurf eines Vergehens nach § 84 StGB angeht, so ist zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob insoweit die Strafverfolgung verjährt ist» Das dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten erschöpfte sich hier in der Verteilung von Plugblättern, In einem solchen Palle verjährt die Strafverfolgung nach § 22 RPresseG in einem Jahr» Das Land Bayern hat jedoch am 11, Oktober 1949 in § 15 des Gesetzes über die Presse vom 3 Oktober 1949 (BayerGVBl S 243) eine abweichende'Vorschrift erlassen, wonach die Verjährungsfrist nur sechs Monate beträgt. Dezember 1954 - 6 StR 71/54 - im einzelnen ausgeführt hat, entbehrt nach seiner Ansicht das Bayerische Pressegesetz wegen Verletzung der Artt 7o, 72, 74, 75.Hr 2, 122, 123 und 125 GrundG der Rechtswirksamkeit, soweit es in § 15 eine dem § 22 RPresseG IV Da es sich bei den beiden Taten, deren der Angeklagte • beschuldigt ist, um zwei selbständige Handlungen handelt un die Sache nur wegen einer dieser Handlungen dem Bundesver-fassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt zu werden braucht] erscheint die Trennung der Verfahren, die gesondert eingeleitet waren und erst durch den Beschluss des Landgerichts vom S. Dezember 1953 verbunden worden sind, im Interesse einer ordnungsmässigen Erledigung angebracht Das hat zur Folge, dass auf die Revision des Angeklagten das Verfahren wegen Vergehens nach § 84 StGB beim Bundesgerichtshof anhängig bleibt, während über das Rechtsmittel abschliessend entschieden werden kann, soweit der Angeklagte damit seine Verurteilung aus §§ 91, 114, '87 StG® angreift. fe, die das Landgericht wegen des Vergehens nach § 84 StGB ausgeworfen hat, zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst sein. Dabei ist die Verurteilung jdes Angeklagten zu der vom Landgericht erkannten Strafe von fünf Monaten Gefängnis im Urteiisspruch zu dem Ausdruck zu bringen..

Zitierte Normen: § 9 StGB
LandgerichtsRechtVergehenStGBAngeklagteGesetzLandgerichtMonatRevision

Volltext der Entscheidung

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7 m Namen des Volkes
 aus
In der Strafsache gegen
 den kaufmännischen Angestellten Karl dort gehören araHH^ 1924,
wegen Vergehen nach § 91 StGB u„a
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3o Märt i955? an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichxer Dr.. Willms Bundesrl chter Keber
 als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt Dr.,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft. Justizangestellter flHll
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle>•
für Recht erkennt?	y
T, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bandgerichts in Bamberg vom 9, Februar 1954 im Gesamtstrafausspruch aufgehobenv
II, Soweit der Angeklagte eines Vergehens der Zersetzung nach § 91 StGB in Tateinheit mix einem Vergehen der Beamtennötigung und einem Vergehen der Verleumdung schuldig befunden ist, wird die Revision verworfen mit der Massgabe, dass der Angeklagte wegen dieser Tax zu der - vom Landgericht hierfür erkannten - Strafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt wird und die Kosten des Verfahrens zu tragen hat	'&
III. Soweit dem Angeklagten ein Vergehen der fahrlässigen I Verbreitung hochverräterischer Schriften zur Ie.sb ge- | legt ist, wird die Sache dear Bundesverfassungsgericht , zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob § 15 des Bayer. Gesetzes Uber die Presse vom 3.Oktober 1949 rechtsgültig > ißt« .	J
Von Rechts wegen
 
Gründe!

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Pas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens der Zersetzung (§ 9'- StGB) in Tateinheit mit einem Vergehen der Beamtennötigung (§ 1H StGB) und einem Vergehen der Verleumdung (§ 187 StGB) sowie in einem weiteren selbständigen Palle wegen fahrlässiger Verbreitung hochverräterischer Schriften (§84 StGB) verurteilt. Die dafür erkannten Einzelstrafen von fünf und drei Monaten Gefängnis hat es auf eine Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten zurück geführt. Ferner hat es die Einziehung der sichergestellten Stücke der Flugschrift "An alle Werktätigen” ausgesprochen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts rügt Und die Sachbeschwerde erhebt«
Ic Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO unzulässig«
IX. Die Sachbeschwerde; bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilungl^eh Angeklagten aus §§ 187, 114, 91 StGB richtet.	»
1.) Entgegen der Meinung der Revision ist die Anwendung des § 187 StGB auf den festgestellteji Sachverhalt aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Deutung, die das. Landgericht dem Inhalt des Schreibens gegeben hat, das der Angeklagte an den Amtsgerichtsrat HflH^in KlHH^ge-richtet hat, ist denkgesetzlich möglich. Was die Revision dagegen vorbringt, erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und ist deshalb unbeachtlich. Dass dieses das Schrei-

ben möglicherweise in einem dem Angeklagten günstigeren Sinne hätte deuten können, macht sein Vorgehen nicht rechtlich fehlerhaft«
2«) Ebensowenig sind gegen die Verurteilung des Angeklagten aus § 114 StGB rechtliche Bedenken zu erheben. Die Einwendungen der Revision bewegen sich auch hier weitgehend auf dem ihr verschlossenen Tatsachengebiet, Dass de Angeklagte die Drohungen ernst genommen und an ihre Wirksamkeit geglaubt hat, ist vom Landgericht für das Revisio gericht bindend festgestellt worden«,
3«) Auch die Ausführungen zu § 91 StGB lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. .Zu Unrecht rügt die Revision, die in dieser Vorschrift umschriebene' Zersetzungsabsicht sei dem Angeklagten nicht nachgewiesen Innerhalb der rechtli-: chen Würdigung ist in den Urteilsgründen ausgeführt, dem Angeklagten sei es nicht nur darauf angekömmen, den Amts-gerichtsrat	von	seinem	Vorgehen gegen ihn abzu-
halten, sondein seine Absicht sei darüber.hinaus darauf gerichtet gewesen,	ganz	allgemein ln seiner ^Ge-
sinnung zu beeinflussen, und zwar dahingehend, ihn von seiner Einstellung abzübringen, auch gegenüber sog. Friedenskämpfern in seiner rechtsprechenden Tätigkeit an Gesetz und Recht gebunden zu sein. An einer anderen Stelle des Urteils heisst es, der Angeklagte habe auf den Richt&jf dahin einwirken wollen, dass dieser von seiner Bindung an Reoht — und Gesetz Abstand nahm. In diesen Darlegungen kommt in hinreichend deutlicher Weise die Überzeugung des Landgerichts zu dem Ausdruck, dass der Angeklagte den Richter; in seiner pflichtgemässen Dienstbereitschaft hat "weichr machen”, also seine Bereitschaft zu dem Schutze oder der Sicherheit des Staates oder seiner verfassungsmässigen Qrd-
nung hat untergraben wollen» Damit ist das Vorliegen der Zersetzungsabsicht im Sinne des § 91 StGB genügend dargetan»
III., Was den selbständigen Vorwurf eines Vergehens nach § 84 StGB angeht, so ist zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob insoweit die Strafverfolgung verjährt ist» Das dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten erschöpfte sich hier in der Verteilung von Plugblättern, In einem solchen Palle verjährt die Strafverfolgung nach § 22 RPresseG in einem Jahr» Das Land Bayern hat jedoch am 11, Oktober 1949 in § 15 des Gesetzes über die Presse vom 3 Oktober 1949 (BayerGVBl S 243) eine abweichende'Vorschrift erlassen, wonach die Verjährungsfrist nur sechs Monate beträgt.
Die Entscheidung der Präge, ob die Verjährung der Strafverfolgung eingetreten ist, hängt hier davon ab, welche der beiden Vorschriften anzuwenden ist. Am 2» April
1954	übersandte der Vorsitzende der Strafkammer die Akten gemäss § 347 StPO an den Oberstaatsanwalt» Die nächste gemäss § 68 StGB zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung bildet die am 3» Pebruar
1955	durch den Vorsitzenden des Senats verfügte Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung Uber die Revision. Zwischen diesen Verfügungen liegt ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten und vön weniger als einem Jahr»
Wie der Senat in dem Beschlüsse vom 3. Dezember 1954 - 6 StR 71/54 - im einzelnen ausgeführt hat, entbehrt nach seiner Ansicht das Bayerische Pressegesetz wegen Verletzung der Artt 7o, 72, 74, 75.Hr 2, 122, 123 und 125 GrundG der Rechtswirksamkeit, soweit es in § 15 eine dem § 22 RPresseG
entgegenstehende Regelung trifft Auf den Inhalt des Beschlusses; durch den eine gleich]iegende Sache dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt worden ist. wird verwiesen.
Der Senat hält an dieser Rechtsauffassung fest, so dass
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auch hier die Vorlegung gemäss Art loc Abs 1 GrundG gebo-ten ist
IV Da es sich bei den beiden Taten, deren der Angeklagte • beschuldigt ist, um zwei selbständige Handlungen handelt un die Sache nur wegen einer dieser Handlungen dem Bundesver-fassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt zu werden braucht] erscheint die Trennung der Verfahren, die gesondert eingeleitet waren und erst durch den Beschluss des Landgerichts vom S. Dezember 1953 verbunden worden sind, im Interesse einer ordnungsmässigen Erledigung angebracht Das hat zur Folge, dass auf die Revision des Angeklagten das Verfahren wegen Vergehens nach § 84 StGB beim Bundesgerichtshof anhängig bleibt, während über das Rechtsmittel abschliessend entschieden werden kann, soweit der Angeklagte damit seine Verurteilung aus §§ 91, 114, '87 StG® angreift.
Wie bereits erörtert, unterliegt der Schuldspruch wegen dieser Vergehen keinen rechtlichen Bedenken. Das trifft aber ebenso auf die hierfür vom Landgericht festgesetzte Strafe von fünf Monaten Gefängnis zu. Die Strafzu demessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler zu dem Machteil des Angeklagr ten erkennen. Sie geben auch keinen Anlass für die Annahme,
 die Strafe könnte in ihrer Höhe von der zweiten Einzelstra-*
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fe, die das Landgericht wegen des Vergehens nach § 84 StGB ausgeworfen hat, zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst sein. Insoweit erweist sich demnach, die Revision als unbegründet, Sie führt nur zur Aufhebung der Gesamtstrafe und damit auch der Einziehungsanordnung, während sie im übri-
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gen verworfen werden muss. Dabei ist die Verurteilung jdes Angeklagten zu der vom Landgericht erkannten Strafe von fünf Monaten Gefängnis im Urteiisspruch zu dem Ausdruck zu bringen.. Der Anordnung einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung steht, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat« die Vorschrift des § 23 Abs 3 Nr 2 StGB entgegen.
Dr. Geier	Dr. Sauer	Scnarpenseel
 Willms	Weber
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