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BGH

Gericht: BGH

4uf die Revision der Staatsanv/altschaft wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 9.Dezember 1953 insoweit aufgehoben, als nicht auf Unbrauchbarmachung erkannt ist» Bas Landgericht hat sie freigesprochen, Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat das Verfahren, soweit es die Verurteilung der Angeklagten zu Strafe zu dem Gegenstand hatte, auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt. Der Senat kann selbst auf die Unbrauchbarmachung der beschlagnahmten Schriften gemäss § 41 StGB erkennen, da das angefoch-tene Urteil die hierfür erforderlichen Feststellungen enthält Im Juni 1952 wurden in DSHHHP und ungefähr 3100 Postsendungen aufgegeben, die eine Bruckschrift mit der Überschrift "Zum Brief des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands an den Parteivorstand der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands* enthielten Biese Postsendungen waren mit den Absend erst empeln der Angeklagten versehen* sie hatten allgemein der Parteileitung der KPD die Erlaubnis erteilt, Briefe und Mitteilungen unter ihrem Namen als Absender zur Post zu geben, um eine Beschlagnahme zu verhindern. gemacht hat, da nicht nachzuweisen war, dass die Angeklagten die Druckschriften selbst zur Post gegeben haben. dass die Strafkammer fehlerhafterweise nicht den bedingten Vorsatz der Angeklagten geprüft habe., Die Anwendung des § 41 StG© ist auf jeden Fall gerechtfertigta Die Unbrauchbarmachung ist eine Sicherunga massnahme, die - im Gegensatz zu der Einziehung nach § 40 StGB in dem Verfahren gegen die Angeklagten auch dann durchgeführt werden kann, wenn ein Schuldbeweis nicht zu erbringen ist. Das zu dem mindesten ist geschehen, indem die Angeklagten, ohne sich eine Prüfung für den Einzelfall vorzubehalten, der Parteileitung der KPD allgemein die Erlaubnis erteilt haben, Briefe und Mitteilungen unter ihrem Namen als Absender zur Post zu geben. Wenn so mit mehreren Tausend von Exemplaren verfahren wird, handelt es sich um ein öffentliches Anbieten im Sinne des § 41 Abs 2 StGB; denn die Empfänger bilden dann

Zitierte Normen: § 97 StGB
StGBAngeklagteErlaubnisUnbrauchbarmachungBriefStrafkammerKPDPost

Volltext der Entscheidung

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 Bundesrichter Dr,. Sauer
 Lundesrichter Dr„ Baldus Bundesriohter Dr Heimann-Trosien
 Eundesrichter ..eher
 als beisitzende Richter.
Landgerichtsrat Dr„ Dr»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt«
4uf die Revision der Staatsanv/altschaft wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 9.Dezember 1953 insoweit aufgehoben, als nicht auf Unbrauchbarmachung erkannt ist»
Die beschlagnahmten ungefähr 3100 Exemplare der Druckschrift "Zum Brief des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands an den Parteivorstand der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands" sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und formen sind unbrauchbar zu machen.
Insoweit haben die Angeklagten die Kosten des Verfahrens zu tragen»

 G r ü n d e g
Den Angeklagten war ein Vergehen nach § 97 StGB in Tateinheit mit Beleidigung zur Last gelegt. Bas Landgericht hat sie freigesprochen, Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat das Verfahren, soweit es die Verurteilung der Angeklagten zu Strafe zu dem Gegenstand hatte, auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt. Hinsichtlich der Einziehung oder Unbrauchbarmachung von Schriften ist das Verfahren gemäss § 13 Abs 1 Satz 1, Abs 5 aaO anhängig geblie-ben. Insoweit hat die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg. Der Senat kann selbst auf die Unbrauchbarmachung der beschlagnahmten Schriften gemäss § 41 StGB erkennen, da das angefoch-tene Urteil die hierfür erforderlichen Feststellungen enthält
 Im Juni 1952 wurden in DSHHHP und	ungefähr
3100 Postsendungen aufgegeben, die eine Bruckschrift mit der Überschrift "Zum Brief des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands an den Parteivorstand der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands* enthielten Biese Postsendungen waren mit den Absend erst empeln der Angeklagten versehen* sie hatten allgemein der Parteileitung der KPD die Erlaubnis erteilt, Briefe und Mitteilungen unter ihrem Namen als Absender zur Post zu geben, um eine Beschlagnahme zu verhindern. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass die Par-	1
teileitung der KPD in diesem Pall von der Erlaubnis Gebrauch	.
gemacht hat, da nicht nachzuweisen war, dass die Angeklagten die Druckschriften selbst zur Post gegeben haben. Die Ange-	\
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Erlaubnis ein auf die Verleumdung von Staatsorganen gerichte-	j
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waltschaft hatte diesen Freispruch mit der Begründung ange-fochten.. dass die Strafkammer fehlerhafterweise nicht den bedingten Vorsatz der Angeklagten geprüft habe.,
Ob dieser Revisionsangriff Erfolg gehabt hätte, kann dahingestellt bleiben. Die Anwendung des § 41 StG© ist auf jeden Fall gerechtfertigta Die Unbrauchbarmachung ist eine Sicherunga massnahme, die - im Gegensatz zu der Einziehung nach § 40 StGB in dem Verfahren gegen die Angeklagten auch dann durchgeführt werden kann, wenn ein Schuldbeweis nicht zu erbringen ist. die Angeklagten aber den äusseren Tatbestand verwirklicht haben. Das zu dem mindesten ist geschehen, indem die Angeklagten, ohne sich eine Prüfung für den Einzelfall vorzubehalten, der Parteileitung der KPD allgemein die Erlaubnis erteilt haben, Briefe und Mitteilungen unter ihrem Namen als Absender zur Post zu geben. In ihrem Verhalten liegt also jedenfalls ein objektiver Beitrag zu der Veröffentlichung der Schrift, die nach den Feststellungen der Strafkammer verunglimpfenden Charakter trug. Die beschlagnahmten Exemplare waren auch öffentlich angeboten. Dass sie in Briefumschlägen zur Post gegeben wurden und an bestimmte Empfänger gerichtet waren, steht dem nicht entgegen. Wenn so mit mehreren Tausend von Exemplaren verfahren wird, handelt es sich um ein öffentliches Anbieten im Sinne des § 41 Abs 2 StGB; denn die Empfänger bilden dann
 
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nicht mehr einen abgeschlossenen überschaubaren Kreis von Personen.
Dr » Geier	Dr	.	Sauer	Baldus
 Heimann-Trosien	Weber