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BGH · 6 StR 186/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 186/54

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Prankenthal vom 1. Hag auch die Annahme der Strafkammer, bei der FDJ handle es sich um eine verfassungsfeindliche Vereinigung im Sinne des § 90 a StGB, nach den Urteilsfeststellungen gerechtfertigt sein, so fehlen jegliche Feststellungen darüber, ob die Angeklagten sich der Verfassung8feindlichkeit bewusst waren, als sie für die FDJ tätig wurden. Ausserdem reichen die Feststellungen nicht für die Annahme aus, dass die Angeklagten sich auch nach dem 1. Beim Angeklagten Paul stellt die Strafkammer fest, er habe im März 1952 an einem 14tägigen Lehrgang der “Gesellschaft für deutsch-sowjetische Freundschaft" teilgenommen, sich für die Ziele der FDJ eingesetzt und Propagandamaterial in seiner Wohnung aufbewahrt -Ob beide Angeklagte deswegen, weil sie vor dem 1. Es träfe etwa dann zu, wenn sie auf eine nicht ganz unwesentliche Zahl von Angehörigen oder Freunden der FDJ einen bestimmenden Einfluss ausgeübt oder sich sonst massgebend für sie betätigt haben sollten (vgl das zu dem Abdruck bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 12. 2.) Das Urteil muss schon aus dem unter 1) erörterten Mangel in vollem Umfang aufgehoben werden, weil die Strafkammer tateinheitliches Zusammentreffen bei den Straftaten der Angeklagten angenommen hat. b) Für eine Verurteilung aus § 93 StGB bedarf es der Feststellung des Inhalts der von der Strafkammer erwähnten Schriften«* Für die Annahme, dass es sich um solche verfassungsfeindlichen Inhalts handelte, genügt nicht unter allen Umständen schon die Feststellung, es habe sich um Propagandamaterial der FDJ gehandelt.

Zitierte Normen: § 90a StGB
FeststellungStGBAngeklagteVerurteilungFDJBrStrafkammerRevision

Volltext der Entscheidung

6 StR 186/54
2292 045
Im Namen des Volkes
 In der Strafsache
 gegen
2.) den Tüncher Paul Georg Will
1.) denHilfsarbeiter Erich K
dort geboren am
r/Rh.-
wegen Vergehens nach § 90 a StGB u.a.
hat der 6« Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30, Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br .Arndt Bundesrichter Br. Willms als beisitzende Richter,
 Landgerichtsrat Br. Br.
als Vertreter der Bundesanwaltschaffc, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Prankenthal vom 1. September 1953 mit den Peststellungen aufgehoben. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
- 2 ~
Von Rechts wegen
 
G r ü n d e_j_
Die Strafkammer hat die beiden Angeklagten Je wegen eines Vergehens nach § 90 a StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach §§ 128 und 93 StGB zu je sechs V/ochen Gefängnis verurteilte
1.) Die Verurteilung aus § 90 a StGB greift die Revision mit der Sachrüge an, Sie ist begründet..
Hag auch die Annahme der Strafkammer, bei der FDJ handle es sich um eine verfassungsfeindliche Vereinigung im Sinne des § 90 a StGB, nach den Urteilsfeststellungen gerechtfertigt sein, so fehlen jegliche Feststellungen darüber, ob die Angeklagten sich der Verfassung8feindlichkeit bewusst waren, als sie für die FDJ tätig wurden. Ausserdem reichen die Feststellungen nicht für die Annahme aus, dass die Angeklagten sich auch nach dem 1. September 1951 als Rädelsführer der FDJ betätigt haben« Insoweit erwähnt das Landgericht beim Angeklagten Erich	er	ha-
be im März 1952 an dem IV. Parteitag der FDJ in Leipzig teilgenommen, er habe laufend über einen FDJ-Funktionär bis August 1952 aus der Ostzone illegal eingeführtes Propagandamaterial empfangen und es zu dem Teil verbreitet, zu dem Teil vorrätig gehalten. Beim Angeklagten Paul	stellt	die	Strafkammer	fest,
 er habe im März 1952 an einem 14tägigen Lehrgang der “Gesellschaft für deutsch-sowjetische Freundschaft" teilgenommen, sich für die Ziele der FDJ eingesetzt und Propagandamaterial in seiner Wohnung aufbewahrt -Ob beide Angeklagte deswegen, weil sie vor dem 1. September* 1951 in der Ortsgruppe	der	FDJ	lei-
tende Posten bekleideten, damals Rädelsführer waren,
 kann unerörtert bleiben, da diese Tätigkeit noch nicht strafbar war. Voraussetzung ihrer Verurteilung für ihre Tätigkeit nach dem 1. September 1951 ist jedenfalls, dass sie in der FDJ eine führende Holle spielten. Um dies zu bejahen, reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus. Es träfe etwa dann zu, wenn sie auf eine nicht ganz unwesentliche Zahl von Angehörigen oder Freunden der FDJ einen bestimmenden Einfluss ausgeübt oder sich sonst massgebend für sie betätigt haben sollten (vgl das zu dem Abdruck bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 12. Mai 1954 - 6 StR 50/54 -).
2.) Das Urteil muss schon aus dem unter 1) erörterten Mangel in vollem Umfang aufgehoben werden, weil die Strafkammer tateinheitliches Zusammentreffen bei den Straftaten der Angeklagten angenommen hat.
Die übrigen Angriffe der Revision brauchten deshalb nicht mehr erörtert zu werden. Doch sei für die künftige Beurteilung auf folgendes hingewiesen:
a)	Für eine Verurteilung aus § 128 StGB fehlen Feststellungen zürn inneren Tatbestand, insbesondere darüber, ob die Angeklagten die Tatsachen kannten, aus denen sich ergibt, dass die Verfassung oder der Zweck der FDJ geheimgehalten werden sollte.
b)	Für eine Verurteilung aus § 93 StGB bedarf es der Feststellung des Inhalts der von der Strafkammer erwähnten Schriften«* Für die Annahme, dass es sich um solche verfassungsfeindlichen Inhalts handelte, genügt nicht unter allen Umständen schon die Feststellung, es habe sich um Propagandamaterial der FDJ gehandelt. Ausserdem wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob die Angeklagten den Inhalt der Schriften kannten. Auch dies
 erörtert das Urteil bisher nicht,
3.) Da die Angeklagten die ihnen vorgeworfenen Taten als Heranwachsende begangen haben, wird die Strafkammer die §§ 105 ff des seit dem 1,9.-1953 geltenden neuen Jugendgerichtsgesetzes anzuwenden haben. Palls sie gegen sie wiederum auf Gefängnis erkennen sollte, obliegt ihr ferner eine Entscheidung nach §§ 23 ff StGB.
Dr. Geier	Dr, Sauer	Scharpenseel
 Dr. Arndt	Willms