Bie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des ^Landgerichts in Braunschweig vom 4- Februar 1954 wird verworfen; jedoch fällt der Ausspruch über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht weg Ber Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ferner hat es auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht sowie auf Einziehung verschiedener FDJ-Schriften und eines von dem Angeklagten verfassten Instrukteurberichtes erkannt. Für eine Aussetzung des Verfahrens aus diesem Grunde bestand, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, schon deshalb kein Anlass, weil dem Angeklagten ein Vergehen nach § 129 a StGB nicht zur Last gelegt war.. 3«) Zu beanstanden ist allein, dass das Landgericht unter Hinweis auf § 98 StGB auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt hat. Daraus ergibt sich, dass sonst bei Vergehen gegen § 90 a StGB- trotz der allgemeinen Bestimmung des § 98 StGB Polizeiaufsicht nicht zulässig ist (vgl das zu dem Abdruck bestimmte Urteil vom 2 Juni 1954 - 6 StR 140/54 -).
6J3tR I8A/54 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen boren am den Autoschlosser Horst in Untersuchungshaft , wegen Vergehens gegen § 90 a StGB u.a- hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.. Juni 1954? an der teilgenommen habend Senatspräsident 3)r. Geier als Vorsitzendem Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br.Arndt Bundesrichter Br.Willms als beisitzende Richter, landgerichtsrat Br, Br. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt« Bie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des ^Landgerichts in Braunschweig vom 4- Februar 1954 wird verworfen; jedoch fällt der Ausspruch über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht weg Ber Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von leohts wegen Gründer. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 90 a StGB in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 128» 129 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, auf die es die Untersuchungshaft angerechnet hat. Ferner hat es auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht sowie auf Einziehung verschiedener FDJ-Schriften und eines von dem Angeklagten verfassten Instrukteurberichtes erkannt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision und macht einen Verfahrensverstoss sowie die Verletzung sachlichen Rechts geltend Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet ].) Zu Unrecht rügt die Revision, dass das Landgericht dem Anträge der Verteidigung, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes Uber ein etwaiges Verbot der FDJ auszusetzen, nicht entsprochen habe. Für eine Aussetzung des Verfahrens aus diesem Grunde bestand, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, schon deshalb kein Anlass, weil dem Angeklagten ein Vergehen nach § 129 a StGB nicht zur Last gelegt war.. Entgegen der Ansicht der Revision war das Landgericht auch nicht gehalten, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäss Art 18 GrundG herbeizuführen. Wie der Senat schon mehrfach ausgesprochen hat, setzt die Anwendung des § 90 a StGB durch den Strafrichter, abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall des Abs 2, eine Feststellung des Bundesverfassungsgerichts nach Art 18 GrundG nicht voraus (vgl Urteil vom 24- März 1954 - 6 StR 58/54 -). 2.) Die Sachbeschwerde ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richte~t, offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat den Tatbestand der §§ 90 a> 128, 129 StGB sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei dargetan. Auch die Strafzu demessung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Dasselbe gilt für die Einziehung der FDJ-Schriften und des von dem Angeklagten gefertigten Instrukteurberichtes . 3«) Zu beanstanden ist allein, dass das Landgericht unter Hinweis auf § 98 StGB auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt hat. In § 98 StGB ist zwar allgemein bestimmt, dass neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 89 bis 94 StGB Polizeiaufsicht zulässig ist, Dieser Vorschrift geht aber die in § 90 a Abs 2 StGB getroffene Sonderregelung vor, wonach nur neben der in besonders schweren Fällen angedrohten Zuchthausstrafe Polizeiaufsicht zugelassen werden kann. Daraus ergibt sich, dass sonst bei Vergehen gegen § 90 a StGB- trotz der allgemeinen Bestimmung des § 98 StGB Polizeiaufsicht nicht zulässig ist (vgl das zu dem Abdruck bestimmte Urteil vom 2 Juni 1954 - 6 StR 140/54 -). Der in dem Urteil enthaltene Ausspruch über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht muss demnach in Wegfall kom- men 4 ) Die danach gebotene Richtigstellung des Urteils Kann von hier aus geschehen, so dass die Revision mit dieser Massgabe als unbegründet zu verwerfen ist.. Von der Vorschrift des § 473 Abs 1 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen, bestand keine Veranlassung, Dr Geier Dr.- Sauer Scharpenseel Dr. Arndt Willms < v‘* , ä