Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des ; Landgerichts in Lüneburg vom 21. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zuruckverwlesen. Auch die Ablehnung der vom Verteidiger hilfsweise gestellten Beweisanträge, deren Themen allgemeinkundige Tatsachen des politischen Geschehens mit dem Beweise unzugänglichen politischen Ansichten und Prognosen vermengen» unterliegt im Ergebnis keinen Bedenken. Erst auf Grund solcher Feststellungen, die ihm als Tatsacheninstanz oblagen, hätte es den Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung gewinnen können, ob und in welchem Umfange ehrenrührige Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 186 StGB oder politische Werturteile gegeben waren, die dann darauf zu prüfen So ist z.B. die Behauptung, der Bundeskanzler stehe dem Aufbau in AfHi entgegen, so allgemein gefasst, dass sie für sich allein kaum als formalbeleidigendes politisches Werturteil angesehen werden kann. Die Unterlassung der Feststellung des Tatsachenkerns der Äusserungen ist ein sachlichrechtlicher Mangel, weil sie dem Revisionsgericht die Nachprüfung unmöglich macht, ob das sachliche Recht vom Tatrichter richtig angewendet ist«. Da tateinheitliche Verurteilung erfolgte, muss bereits dieser Rechtsfehler zur Aufhebung des Urteils im ganzen und zur Zurlickverweisung der Sache führen (vgl die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung 6 StR 92/54 vom 12.5.1954). 1.) Es ist nicht angängig, wenn der Tatrichter aus einer Mehrzahl den Gegenstand des Verfahrens bildender und als beleidigend oder verunglimpfend angesehener Äusserungen lediglich einige beispielhaft herausgreift und diese rechtlich beurteilt, die übrigen aber summarisch einbezieht. 3. ) Tateinheit zwischen Vergehen nach § 185 und § 186, gegebenenfalls in Verbindung mit § 187 a Abs 1 StGB kann nur in Betracht kommen, wenn sich die Anwendung der Vorschriften auf verschiedene, nicht in einem inneren Zusammenhang stehende Äusserungen bezieht (vgl RGSt 59, 414; 65, 358). 4. ) Bei tateinheitlichem Zusammentreffen von Vergehen nach § 97 StGB und 187 a Abs 1 StGB ist die Strafe mit Rücksicht auf § 98 Abs 1 StGB dem § 97 StGB als der schwereren Strafnorm zu entnehmen.
6 StR 181/54
2292 038
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1,) den Verwaltungsangestellten Werner LepP, geboren am ML flP in
2) den Werkzeugmacher Lothar geboren am #. PiV
3.) den Arbeiter Karl-Heinz P Krs.AppP, geboren am fl|.
4 ) den Schmied Jfritz geboren amP.
in Bll
wegen Vergehens gegen § 97 StGB u.a.
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14* Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Br, Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br. Heimann-Üfrosien Bundesrichter Br. Willms als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat 4BHHI
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des ; Landgerichts in Lüneburg vom 21. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben -
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht
zuruckverwlesen.
Von Rechts wegen
Gründes
Die Angeklagten, Angehörige der KPD, haben im September 1952 eine elfseitige Flugschrift mit dem Titel "Al^l^wird wirklich zur Perle des Le^f^^8"’ der Angeklagte ausserdem ein an Angehörige der
SPD und ihr nahestehender Organisationen gerichtetes Flugblatt verfasst. Beide Druckschriften wurden in A§-verteilt. Der Angeklagte verbreitete be-
reits am 30» August 1952 hektographische Flugblätter mit der Überschrift "Remilitarisierung Generalvertrag - so oder so - Friedensvertrag",
Auf Grund in den Schriften enthaltener Äusserungen hat das Landgericht verurteilt;
Den Angeklagten wegen fortgesetzten Verge-
hens nach § 97 StGB in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach §§ 185, 186, 187 a StGB zu acht Monaten Gefängnis,
den Angeklagten LflHl «regen zweier Vergehen nach § 97 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 185, 186, 187 a StGB zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis,
den Angeklagten wegen Vergehens nach
§ 97 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 185, 186, 187 a StGB zu fünf Monaten Gefängnis,
den Angeklagten PflBBBi wegen Vergehens nach {§ 185, 186, 187 a StGB zu drei Monaten Gefängnis.
Das Urteil enthält weiter.einen Ausspruch über die Veröffentlichungsbefugnis gemäss § 200 StGB und die Anordnung über die Einziehung der "sichergestellten Gegenstände"' Die Vollstreckung der gegen
erkannten Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen das Urteil haben alle Angeklagten Revision eingelegt. Sie rügen Verletzungen des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Revisionen haben Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerde.
Pie gegen die Anwendung des § 74 a GVG und die Ablehnung der vom Verteidiger gestellten Anträge auf Aussetzung der Hauptverhandlung erhobenen Rügen sind offensichtlich unbegründet . Auch die Ablehnung der vom Verteidiger hilfsweise gestellten Beweisanträge, deren Themen allgemeinkundige Tatsachen des politischen Geschehens mit dem Beweise unzugänglichen politischen Ansichten und Prognosen vermengen» unterliegt im Ergebnis keinen Bedenken. Im übrigen braucht auf die Verfah rensbeschwerde nicht näher eingegangen zu werden» weil die Sachrüge durchgreift.
II. Sachrüge.
Pas Landgericht hat üble Nachreden in den Behauptungen der Flugschriften erblickt» der Bundeskanzler treibe eine Kriegspolitik, bereite einen neuen Krieg vor, hasse den Friedens vertrag und wolle diesen mit al len Mitteln verhindern und stehe dem Aufbau in entgegen, ohne Feststellungen darüber zu treffen, ob und gegebenenfalls welche dem Beweise zugängliche Tatsachen im Sinne des § 186 StGIJ den Äusserungen zugrunde liegen. Erst auf Grund solcher Feststellungen, die ihm als Tatsacheninstanz oblagen, hätte es den Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung gewinnen können, ob und in welchem Umfange ehrenrührige Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 186 StGB oder politische Werturteile gegeben waren, die dann darauf zu prüfen
wären, ob sie ihrer Form nach beleidigend (§ 185 StGB) sind. So ist z.B. die Behauptung, der Bundeskanzler stehe dem Aufbau in AfHi entgegen, so allgemein gefasst, dass sie für sich allein kaum als formalbeleidigendes politisches Werturteil angesehen werden kann. Behauptungen des Inhalts, dass eine bestimmte Politik nachteilige Folgen haben werde, können nicht als Beleidigung oder Verunglimpfung gewertet werden. Beleidigend oder verunglimpfend werden solche Äusserungen grundsätzlich erst dann, wenn zu dem Ausdruck gebracht werden soll, dass das Regierungsorgan die behaupteten nachteiligen Folgen bewusst anstrebt.
Die Unterlassung der Feststellung des Tatsachenkerns der Äusserungen ist ein sachlichrechtlicher Mangel, weil sie dem Revisionsgericht die Nachprüfung unmöglich macht, ob das sachliche Recht vom Tatrichter richtig angewendet ist«. Da tateinheitliche Verurteilung erfolgte, muss bereits dieser Rechtsfehler zur Aufhebung des Urteils im ganzen und zur Zurlickverweisung der Sache führen (vgl die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung 6 StR 92/54 vom 12.5.1954).
III. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird noch folgendes zu beachten sein:
1.) Es ist nicht angängig, wenn der Tatrichter aus einer Mehrzahl den Gegenstand des Verfahrens bildender und als beleidigend oder verunglimpfend angesehener Äusserungen lediglich einige beispielhaft herausgreift und diese rechtlich beurteilt, die übrigen aber summarisch einbezieht. Was der Verurteilung zugrunde gelegt ist, muss den Gründen klar und vollständig zu entnehmen sein« Andererseits kann, wenn Strafantrag oder
Ermächtigung auf bestimmte Äusserungen beschränkt sind, die Verurteilung nur auf diese Äusserungen gestützt werden. Auch aus diesem Grunde darf das Urteil keinen Zweifel über den Umfang der Verurteilung aufkommen lassen.
2. ) Enthält eine Äusserung zugleich die Behauptung einer ehrenrührigen nicht erweislichen Tatsache und ein beleidigendes Werturteil, so scheidet die Anwendung des § 186 StGB zu Gunsten der Anwendung des § 185 StGB aus, wenn das formalbeleidigende Werturteil überwiegt (vgl OGHSt 2, 310).
3. ) Tateinheit zwischen Vergehen nach § 185 und § 186, gegebenenfalls in Verbindung mit § 187 a Abs 1 StGB kann nur in Betracht kommen, wenn sich die Anwendung der Vorschriften auf verschiedene, nicht in einem inneren Zusammenhang stehende Äusserungen bezieht (vgl RGSt 59, 414; 65, 358).
4. ) Bei tateinheitlichem Zusammentreffen von Vergehen nach § 97 StGB und 187 a Abs 1 StGB ist die Strafe mit Rücksicht auf § 98 Abs 1 StGB dem § 97 StGB als der schwereren Strafnorm zu entnehmen. Damit wird die Anwendung des § 200 StGB nicht ausgeschlossen (vgl
RGSt 73, 148).
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5. ) Wird Einziehung ausgesprochen, so müssen die eingezogenen Gegenstände im Urteilsausspruch bezeich-
net werden« Hier bloss von '»sichergestellten Gegenständen” zu sprechen, genUgt jedenfalls dann nicht, wenn die Gründe nicht einwandfrei erkennen lassen, um welche Gegenstände es sich dabei handelt
Dr. Geier Dr„ Sauer Scharpenseel
Heimann-Trosien Willms
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