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BGH · 6 StR 178/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 178/54

Das Landgericht hat den Angeklagten ebenso wie dessen Ehefrau von dem Vorwurf freigesprochen, sich durch Verteilung des Flugblattes "Für Frieden, nationale Einheit uhd soziale Sicherheit - Wahlprogramm der Kommunistischen Partei Deutschlands" eines Vergehens nach § 97 StGB schuldig gemacht zu haben- Zugleich hat es auf die Einziehung von 999 Stück dieser Flugschrift erkannt. 1.) Soweit die Revision allerdings einen Verstoss gegen die Sätze der allgemeinen Lebenserfahrung und gegen die Denkgesetze darin sieht, dass das Landgericht dem Angeklagten geglaubt habe, er habe das Flugblatt nicht gelesen, kann ihr nicht gefolgt werden» Auch wenn dem Angeklagten als altem Kommunisten der Inhalt der Flugschrift lesenswert uhd seine Kenntnis für die weitere Parteiarbeit notwendig erscheinen musste, bleibt es denkgesetzlich möglich, dass er keine Kenntnis davon genommen hat. 2.) Hit Recht weist jedoch der Oberbundesanwalt, der die Revision der Staatsanwaltschaft vertritt» darauf hin, dass nach den Feststellungen, wie das Landgericht sie getroffen hat, zwar die Annahme des unbedingten Vorsatzes ausgeschlossen war, nicht aber des bedingten«, Das ist aber, was die Verwirklichung der äusseren Tatbestandsmerkmale des § 97 StGB angeht, der Fall, wenn der Täter die von ihm verbreitete Flugschrift vor deren Verteilung nicht gelesen, jedoch damit gerechnet hat und auch damit einverstanden war, dass darin eines der in § 97 StGB genannten.Organe des Staates oder eines ihrer Mitglieder in ihrer Eigenschaft als verfassungsmässiges Organ verunglimpft wird* Seine Einlassung, er wisse, was seine Partei wolle, deshalb habe er es im einzelnen gar nicht nötig, jede Flugschrift vor ihrer Verteilung durchzulesen, lässt es als durchaus möglich erscheinen, dass er mit verunglimpfenden Xusserungen gegen den Bundeskanzler oder gegen ein sonstiges Mitglied der Bundesregierung, wie sie häufig in kommunistischen Flugblättern enthalten sind, gerechnet und, sie billigend, die Flugschriften verteilt hat. Für diese Möglichkeit spricht auch die Feststellung, dass der Angeklagte seit langer Zeit der Kpmmunistischen Partei angehört und, wie dem Urteil ferner zu entnehmen ist, schon mehrfach Flugblätter seiner Partei zur Verteilung gebracht hat. Danach bleibt also offen, dass der Angeklagte sich vcrgestellt und es auch gebilligt hat, dass die von ihm verteilten Flugschriften eine G'esetzesver-letzung gerade in der Richtung enthalten könnten, in der es nach den Darlegungen des Urteils der Fall war.

Zitierte Normen: § 97 StGB
FlugschriftTäterStGBAngeklagteParteiFlugblattLandgerichtVerteilungBr

Volltext der Entscheidung

6 StR 178/54
2292 047
’0
Im Namen des Volkes
 In öer Strafsache gegen
 den Schmied Hans B dort geboren am^fe
 aus
wegen Vergehens nach $ 97 StGB'
hat der 6.. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30« Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br, Arndt Bundesrichter Br, Willms als beisitzende Richter,
 Landgerichtsrat Br. Br, 4MHHP
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. Februar 1954, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Gründe :
Das Landgericht hat den Angeklagten ebenso wie dessen Ehefrau von dem Vorwurf freigesprochen, sich durch Verteilung des Flugblattes "Für Frieden, nationale Einheit uhd soziale Sicherheit - Wahlprogramm der Kommunistischen Partei Deutschlands" eines Vergehens nach § 97 StGB schuldig gemacht zu haben- Zugleich hat es auf die Einziehung von 999 Stück dieser Flugschrift erkannt.
Gegen die Freisprechung des Angeklagten wendet sich unter Erhebung der Sachbeschwerde die Staatsanwaltschaft mit der Revision.
Das Rechtsmittel ist begründet.
1.) Soweit die Revision allerdings einen Verstoss gegen die Sätze der allgemeinen Lebenserfahrung und gegen die Denkgesetze darin sieht, dass das Landgericht dem Angeklagten geglaubt habe, er habe das Flugblatt nicht gelesen, kann ihr nicht gefolgt werden» Auch wenn dem Angeklagten als altem Kommunisten der Inhalt der Flugschrift lesenswert uhd seine Kenntnis für die weitere Parteiarbeit notwendig erscheinen musste, bleibt es denkgesetzlich möglich, dass er keine Kenntnis davon genommen hat. Ebenso gibt es keinen Erfahrungssatz, der dahin geht, dass alte Kommunisten jedes Flugblatt ihrer Partei lesen, das ihhen zur Verteilung ausgehändigt wird. Somit konnte das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, ihm sei der Inhalt des Flugblattes bei dessen Verteilung nicht bekannt gewesen, für wahr halten, ohne damit Erfah- . rungssätze oder gar die Denkgesetze zu verletzen.
 
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2.) Hit Recht weist jedoch der Oberbundesanwalt, der die Revision der Staatsanwaltschaft vertritt» darauf hin, dass nach den Feststellungen, wie das Landgericht sie getroffen hat, zwar die Annahme des unbedingten Vorsatzes ausgeschlossen war, nicht aber des bedingten«,
Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 97 StGB gehört allerdings die Absicht des Täters, Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik oder gegen einen der in § 88 StGB bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu fördern* Hinsichtlich der übrigen Tatbestandsmerkmale des § 97 StGB genügt indessen, dass sie vom Vorsatz,also auch vom bedingten Vorsatz des Täters umfasst werden (so auch Jagusch in LK 7. Aufl Anm 4 zu § 97)* Zur Annahme eines so gearteten vorsätzlichen Handelns würde es zwar nicht genügen, wenn der Täter nur die Vorstellung gehabt und in seinen Villen aufgenommen hätte, ein Flugblatt könnte irgendwelche Gesetzesverletzungen enthalten. Er muss sich vielmehr eine Gesetzesverletzung in der Richtung vorgestellt haben, in der sie tatsächlich liegt (vgl RGSt 65, 67 /69/j BGH Urteil vom 3* Juni 1953 - 5 StR 109/53 -). Das ist aber, was die Verwirklichung der äusseren Tatbestandsmerkmale des § 97 StGB angeht, der Fall, wenn der Täter die von ihm verbreitete Flugschrift vor deren Verteilung nicht gelesen, jedoch damit gerechnet hat und auch damit einverstanden war, dass darin eines der in § 97 StGB genannten.Organe des Staates oder eines ihrer Mitglieder in ihrer Eigenschaft als verfassungsmässiges Organ verunglimpft wird*
Diese Rechtsgrundsätze hat das Landgericht verkannt. Jedenfalls ergibt das Urteil nicht, dass es den Sachverhalt unter diesen Gesichtspunkten geprüft hat*
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Nach den Feststellungen des Urteils ist nämlich nicht auszuschliessen, dass der Angeklagte hier mit bedingtem Vorsatz tätig geworden ist«. Seine Einlassung, er wisse, was seine Partei wolle, deshalb habe er es im einzelnen gar nicht nötig, jede Flugschrift vor ihrer Verteilung durchzulesen, lässt es als durchaus möglich erscheinen, dass er mit verunglimpfenden Xusserungen gegen den Bundeskanzler oder gegen ein sonstiges Mitglied der Bundesregierung, wie sie häufig in kommunistischen Flugblättern enthalten sind, gerechnet und, sie billigend, die Flugschriften verteilt hat. Für diese Möglichkeit spricht auch die Feststellung, dass der Angeklagte seit langer Zeit der Kpmmunistischen Partei angehört und, wie dem Urteil ferner zu entnehmen ist, schon mehrfach Flugblätter seiner Partei zur Verteilung gebracht hat. Danach bleibt also offen, dass der Angeklagte sich vcrgestellt und es auch gebilligt hat, dass die von ihm verteilten Flugschriften eine G'esetzesver-letzung gerade in der Richtung enthalten könnten, in der es nach den Darlegungen des Urteils der Fall war.
Das den Angeklagten freisprechende Erkenntnis kann somit nicht aufrechterhalten werdenDie Sache ist vielmehr insoweit zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurUckzuverweisen, das unter Beachtung der aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkte den Sachverhalt einer wiederholten Klärung und Würdigung unterziehen muss. Dabei wird es auch die Anwendbarkeit der §§ 185, 200 StGB zu prüfen haben. Dass zwischen einem Vergehen gegen § 97 StGB und einer Beleidigung nach § 185 StGB Tateinheit vorliegen kann, hat der Senat in dem zu dem Abdruck bestimmten Urteil vom 12. Mai 1954 - 6 StR 92/54 - schon ausge-
 
sprochen* Die für eine Verfolgung aus § 185 StGB erforderlichen Strafanträge sind fristgerecht gestellt*
Die Entscheidung entspricht dem Anträge des Oberhundesanwalts *
Dr. Geier	Dr,	Sauer	Scharpenseel
 Dr. Arndt	Willms