Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 96 StGB in zwei Fällen, wegen Beleidigung (§ 185 StGB) in einem Falle und wegen Vergehens nach §§ 186, 187 a StGB in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Ferner hat es dem Bundeskanzler Br. Adenauer, dem Sicherheitsbeauftragten Bla® und der Bundesregierung die Befugnis zuerkannt, den erkennenden Teil des Urteils in fünf Zeitungen bekanntzu demachen. Sollte sie in der Unterlassung der Beweisaufnahme in den Fällen 3 a und 4 eine Verletzung des § 261 StPO sehen, so gehen die Rügen fehl, weil nach der Auslegung, wie sie das Landgericht vorgenommen hat, die in den beiden Artikeln geschilderten Übergriffe so wiedergegeben waren, als ob sie von dem Bundeskanzler Dr« Adenauer persönlich veranlasst wor- den seien- Da dies, wie auch die Revision selbst behauptet, nicht zutrifft; kann die Beweiswürdigung des Landgerichts nlcLb zu dem Rachteil des Angeklagten dadurch beeinflusst sein, dass eine Beweisaufnahme über die Erweislichkeit dieser Tatsache unterblieben ist. a) Dass das Landgericht in der Bezeichnung der Bundesrepublik als einer “unfruchtbaren Pflanze auf dem Boden der Zwietracht“ eine Beschimpfung und Verächtlichmachung der Bundesrepublik gesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es hat aber für das Revisionsgericht bindend festgestellt, dass sie nicht nur als Zitat in diesem Artikel wiedergegeben werden sollte, sondern dass Hdie Zeitungen sich den Ausdruck zu eigen gemacht und als eigene Meinung über die Bundesrepublik veröffentlicht haben1'. Zu Unrecht beanstandet die Revision auch, dass das Landgericht ein böswilliges Handeln des Angeklagten angenommen hat. Das gilt auch für den verantwortlichen Redakteure Seine strafrechtliche Verantwortlichkeit erfährt nur insofern eine gewisse Erweiterung, als gegen ihn auf Grund des § 20 Abs 2 RPresseG die Vermutung streitet, dass die Veröffentlichung des gesamten Inhalts der Druckschrift mit seinem Wissen und \7ollen geschehen ist., Abgesehen davon gibt es jedoch zwischen dem “wirklichen“ und dem “präsumtiven" Täter des in einer periodischen Druckschrift verübten Pressedeliktes keinen sachlichrechtlichen Unterschied (vgl RGSt 22, 65 IßO/) ■> Demnach kann jede Bestimmung des allgemeinen Strafrechts, also auch die Vorschrift des § 96 StGB bei dem über die Vermutung des § 20 Abs 2 RPresseG als Täter strafbaren verantwortlichen Redakteur herangezogen werden- Ihre Anwendung im Einzelfalle setzt allerdings eine selbständige Prüfung zur inneren Tatseite in der Richtung voraus, mit welchem Vorsatz die Veröffentlichung bewirkt worden ist, so z.B. dahin, ob der Redakteur bei Delikten, die einen besonders gestalteten Vorsatz erfordern, auch diesen gehabt oder sein Vorliegen bei dem Urheber der Veröffentlichung erkannt hat. Dass hier der Angeklagte selbst bei der Bewirkung der Veröffentlichung des beanstandeten Artikels böswillig gehandelt hat, ist vom Landgericht in rechtlich unanfechtbarer Weise dargetan. Die Einwendungen der Revision bewegen sich weitgehend auf dem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet und sind schon deshalb insoweit unbeachtlich; im Übrigen gehen sie fehl; weil, wie bereits dargetan, auch Werturteile das Tatbestandsmerkmal des böswilligen Verächtlichmachens im Sinne des § 96 StGB erfüllen können, leidigung im Palla 5) des Urteils lässt weder zur äusseren noch zur inneren Tatseite einen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Angeklagten erkennen, Kit ihrem Vorbringen, der fragliche Artikel gebe einen Prozessbericht wieder, der nicht die Aufstellung neuer Behauptungen enthalte, wendet sich die Revision in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts, Dass die Bestrafung des Redakteurs als des Verfassers des jenem Strafverfahren zugrunde liegenden Artikels der Verurteilung des Angeklagten als des für die Veröffentlichung des hier fraglichen Artikels verantwortlichen Redakteurs nicht entgegensteht, bedarf keiner näheren Darlegung. Die Deutung, die es den verschiedenen Wendungen gegeben hat, ist denkgesetzlich möglich und ist auch mit der Rechtsauffassung des Senats vereinbar, wie sie ihren Niederschlag in dem zu dem Abdruck bestimmten Urteil vom 12. c) Dass das Landgericht sich bei der Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe und ob ihm deshalb der Schutz des § 193 StGB zustehe, von rechtsirrigen Erwägungen habe leiten lassen, kann im Gegensatz zu der Meinung der Revision nicht anerkannt werden. Form und Inhalt der Zeitungsartikel lassen die Absicht der Beleidigung deutlich erkennen, so dass schon aus diesem Grunde für eine Anwendung des § 193 StGB kein Raum ist. Dessen ist sich der Angeklagte auch bewusst gewesen, wie die Ausführungen des Urteils vor allem zu seiner Einlassung erkennen lassen, wonach "die Hamburger Volkszeitung die Sklavensprache noch nicht so wie die bürgerliche Presse beherrsche". Dieser Hinweis geht schon deshalb fehl, weil es sich bei dem Verfahren gegen den Bundeskanzler um einen Zivilprozess gehandelt hat, der durch einen Vergleich erledigt worden ist, 5. ) Dass das Landgericht in den Fällen, in denen einzelne Artikel in mehreren Zeitungen zugleich erschienen sind, die Veröffentlichungen jeweils nur als eine strafbare Handlung des Angeklagten gewürdigt hat. Soweit es die Veröffentlichung der vier im Falle 3) des Urteils wiedergegebenen Artikel als rechtlich eine Tat angesehen hat, ist der Angeklagte durch diese Annahme jedenfalls nicht beschwert. Zwar ist diese an sich insofern zu Recht erfolgt, als die Beleidigungen durch Verbreitung von Schriften begangen sindDas Landgericht hat aber ausser dem Bundeskanzler Dr Adenauer und dem Sicherheitsbeauftragten Bla^ die Veröffentlichuhgsbefugnis "der Bundesregierung" zuerkennt. Durch die Beleidigung wird das höchstpersönliche Rechtsgut der Ehre verletzt; die Öffentliche Bekanntmachung des Urteils ist Nebenstrafe, soll zugleich aber auch Genugtuung für den Verletzten sein.
2292 CMO 6 StR 177/54 Tin Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Redakteur Paul Georg Oskar geboren am wegen Vergehens gegen §§ 96 u.a. StGB hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14 Juli 1954, an der teilgenommen haben* Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender, Bondesrichter Br. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br. Heimann-Trosien Bundesrichter Br. Willms als beisitzende Richter, Landgericht srat MHIB als Vertreter der Bundesanv/altschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt* Bie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26. Januar 1954 wird verworfen- Jedoch wird der Urteilsspruch hinsichtlich der Veröffentlichungsbefugnis berichtigt wie folgt* ’’Bern Bundeskanzler Br. Adenauer, dem Sicherheitsbeauftragten Blank sowie den Bundesministern Blücher, Br. Lehr, Br. Behler, Schäffer, Prof. Br. Erhard, Prof Br» Niklas, Storch, Br. Seebohm, Schuberth, Br. Neumayer, Br. Lukaschek, Kaiser und Hellwege wird die Befugnis zugesprochen, binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Urteils dessen er- kennenden Teil je einmal in den Zeitungeng Hamburger Volkszeitung. Norddeutsches Echo» Tribüne der Demokratie, Hamburger Echo und Hamburger Anzeiger auf Kosten des Angeklagten öffentlich bekanntzu demachen, und zwar dem Bundeskanzler Dr. Adenauer, soweit der Angeklagte wegen Beleidigung und wegen Vergehens gegen §§ 186, 187 a StGB in fünf Fällen verurteilt ist, dem Si-eherheitsbeauftragten Bla(fe soweit die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen §§ 186, 187 a StGB in einem Palle erfolgt ist, und den Bundesministern» soweit der Angeklagte der Beleidigung schuldig befunden ist.” Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen ~ 5 - Gr r tt n d e s Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 96 StGB in zwei Fällen, wegen Beleidigung (§ 185 StGB) in einem Falle und wegen Vergehens nach §§ 186, 187 a StGB in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung hat es auf die Dauer von fünf Jahren zur Bewährung ausgesetzt.» Ferner hat es dem Bundeskanzler Br. Adenauer, dem Sicherheitsbeauftragten Bla® und der Bundesregierung die Befugnis zuerkannt, den erkennenden Teil des Urteils in fünf Zeitungen bekanntzu demachen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er Verfahrensverstösse geltend macht und die Sachbeschwerde erhebt. Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet - 1.) Mit ihren Verfahrensrügen bemängelt die Revision in den Fällen 3 a, 4 und 8 des Urteils, dass keine Beweisaufnahme stattgefunden habe. a) Soweit sie damit einen Verstoss gegen § 244 Abs 2 StPO (Verletzung der Aufklärungspflicht) geltend machen will, scheitert der Vorwurf schon an der Nichtanführung der den angeblichen ilangel begründenden Tatsachen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO)- Sollte sie in der Unterlassung der Beweisaufnahme in den Fällen 3 a und 4 eine Verletzung des § 261 StPO sehen, so gehen die Rügen fehl, weil nach der Auslegung, wie sie das Landgericht vorgenommen hat, die in den beiden Artikeln geschilderten Übergriffe so wiedergegeben waren, als ob sie von dem Bundeskanzler Dr« Adenauer persönlich veranlasst wor- den seien- Da dies, wie auch die Revision selbst behauptet, nicht zutrifft; kann die Beweiswürdigung des Landgerichts nlcLb zu dem Rachteil des Angeklagten dadurch beeinflusst sein, dass eine Beweisaufnahme über die Erweislichkeit dieser Tatsache unterblieben ist. b) Das Landgericht war nach § 244 Abs 3 Satz 2 StPO' befugt,- die Behauptungen als wahr zu unterstellen; welche die Verteidigung durch die Benennung von vier Zeuginnen im Palle 8 des Urteils unter Beweis gestellt hatte. Das will wohl auch die Revision nicht beanstanden; sie meint jedoch, dadurch gelte als erwiesen, dass die Zeuginnen allein deshalb festgenommen worden seien, weil sie gegen die Verhaftung ihrer Llänner protestiert hätten. Diese Folgerung ist willkürlich und geht über den Beweisantrag und die auf ihn ge-giündete V.ahrunterstellung hinaus. Als bewiesen ist damit nur anzusehen, dass die Festnahme der Zeuginnen anlässlich einer Protestversammlung geschehen ist, die sich gegen die Verhaftung ihrer Männer richtete. Hieran hat sich das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung gehalten. Dass es davon abweichende Feststellungen getroffen habe, ist weder von der Revision vorgebracht worden noch sonstwie ersichtlich. 2.) In sachlichrechtlicher Hinsicht begegnet die Verurteilung des Angeklagten aus § 96 StGB in beiden Fällen keinen rechtlichen Bedenken. a) Dass das Landgericht in der Bezeichnung der Bundesrepublik als einer “unfruchtbaren Pflanze auf dem Boden der Zwietracht“ eine Beschimpfung und Verächtlichmachung der Bundesrepublik gesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat nicht übersehen, dass diese Bezeichnung sich nicht zuerst in dem fraglichen Artikel derje- ~ 5 - nigen Zeitungen befunden hat, deren verantwortlicher Redakteur der Angeklagte ist? sondern dass sie zuvor in einer englischen Zeitung gebracht worden war. Es hat aber für das Revisionsgericht bindend festgestellt, dass sie nicht nur als Zitat in diesem Artikel wiedergegeben werden sollte, sondern dass Hdie Zeitungen sich den Ausdruck zu eigen gemacht und als eigene Meinung über die Bundesrepublik veröffentlicht haben1'. Dadurch wird, wie der Zusammenhang des Urteils deutlich erkennen lässt, hinreichend ELargestellt, dass der Angeklagte damit seine eigene Missbilligung der Bundesrepublik gegenüber kundgegeben hat- Die Ausführungen der Revision, mit denen sie dartun will, dass in der genannten Wendung eine typische politische Wertung liege, vermögen die Anwendbarkeit des § 96 StGB nicht auszuschliessen.. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, umfasst das Tatbestandsmerkmal des Verächt-lichmachens im Sinne des § 96 StGB Äusserungen 3eder Art, also auch solche von Werturteilen und formal herabsetzenden Kundgebungen (BGHSt 3» 346). Zu Unrecht beanstandet die Revision auch, dass das Landgericht ein böswilliges Handeln des Angeklagten angenommen hat. Y/enn es im Urteil heisst, dass dieser aus einer feindseligen Einstellung zur Bundesrepublik heraus gehandelt habe, so wird damit offenbar, dass das Landgericht aus dem Vorhandensein dieser Haltung des Angeklagten auf dessen Böswilligkeit geschlossen hat«. Darin liegt kein Rechtsfehler, insbesondere kein Verstoss gegen Art 3 Abs 3 GrundG. Die Ansicht der Revision, § 96 StGB könne auf einen nach § 20 Abs 2 RPresseG "präsumierten" Täter keine Anwendung finden, trifft nicht zu. Nach § 20 Abs 1 RPresseG sind auf Handlungen, deren Strafbarkeit durch den Inhalt einer Druckschrift begx’ündet wird, die bestehenden allgemeinen >■> 5 ** Strafgesetze anzuwenden. Das gilt auch für den verantwortlichen Redakteure Seine strafrechtliche Verantwortlichkeit erfährt nur insofern eine gewisse Erweiterung, als gegen ihn auf Grund des § 20 Abs 2 RPresseG die Vermutung streitet, dass die Veröffentlichung des gesamten Inhalts der Druckschrift mit seinem Wissen und \7ollen geschehen ist., Abgesehen davon gibt es jedoch zwischen dem “wirklichen“ und dem “präsumtiven" Täter des in einer periodischen Druckschrift verübten Pressedeliktes keinen sachlichrechtlichen Unterschied (vgl RGSt 22, 65 IßO/) ■> Demnach kann jede Bestimmung des allgemeinen Strafrechts, also auch die Vorschrift des § 96 StGB bei dem über die Vermutung des § 20 Abs 2 RPresseG als Täter strafbaren verantwortlichen Redakteur herangezogen werden- Ihre Anwendung im Einzelfalle setzt allerdings eine selbständige Prüfung zur inneren Tatseite in der Richtung voraus, mit welchem Vorsatz die Veröffentlichung bewirkt worden ist, so z.B. dahin, ob der Redakteur bei Delikten, die einen besonders gestalteten Vorsatz erfordern, auch diesen gehabt oder sein Vorliegen bei dem Urheber der Veröffentlichung erkannt hat. Dass hier der Angeklagte selbst bei der Bewirkung der Veröffentlichung des beanstandeten Artikels böswillig gehandelt hat, ist vom Landgericht in rechtlich unanfechtbarer Weise dargetan. Darauf, ob ausserdem der unbekannt gebliebene Verfasser jenes Artikels böswillig gewesen ist, kommt es somit nicht an. b) Dasselbe trifft für den zweiten Pall der Verurteilung des Angeklagten aus § 96 StGB zu. Es kann nicht als rechtlich fehlerhaft bezeichnet werden, dass das Landgericht in der Sendunga “»«.» im amerikanischen Vasallenstaat Bonner Prägung, fälschlich auch Bundesrepublik Deutschland genannt. Ein solcher Staat ist undemokratisch' eine böswillige Verächtlichmachung der Bundesrepublik gefunden hat. Zur inneren Tatseibe lässt das Urteil bei der Erbitterung dieses i) — 7 •" Palles zwar nähere Ausführungen vermissen Das ist jedoch unschädlich; weil die Darlegungen zu dem ersten Palle auch hier gelten, v/ie dem Urteilszusammenhang mit Sicherheit entnommen werden kann. Die Einwendungen der Revision bewegen sich weitgehend auf dem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet und sind schon deshalb insoweit unbeachtlich; im Übrigen gehen sie fehl; weil, wie bereits dargetan, auch Werturteile das Tatbestandsmerkmal des böswilligen Verächtlichmachens im Sinne des § 96 StGB erfüllen können, 3. ) Die Annahme einer nach § 185 StGB strafbaren Be- leidigung im Palla 5) des Urteils lässt weder zur äusseren noch zur inneren Tatseite einen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Angeklagten erkennen, Kit ihrem Vorbringen, der fragliche Artikel gebe einen Prozessbericht wieder, der nicht die Aufstellung neuer Behauptungen enthalte, wendet sich die Revision in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts, Dass die Bestrafung des Redakteurs als des Verfassers des jenem Strafverfahren zugrunde liegenden Artikels der Verurteilung des Angeklagten als des für die Veröffentlichung des hier fraglichen Artikels verantwortlichen Redakteurs nicht entgegensteht, bedarf keiner näheren Darlegung. 4. ) Schliesslich lässt auch die Anwendung der §§ 186, 187 a StGB auf den als erwiesen erachteten Sachverhalt keinen den Bestand des Urteils gefährdenden Rechtsirrtum hervortreten. a) Zwar mag der Revision zugegeben werden, dass Ausführungen in Zeitungsartikeln der hier vorliegenden Art, auch wenn sie gewisse latSachenbehauptungen enthalten, unter Umständen nach § 185 StGB strafbare Werturteile bilden können.. Bas gilt vor allem dann, wenn es den Verfassern darauf ankam, eine wertende Beurteilung auszusprechen, während das tatsächliche Vorbringen demgegenüber in den Hintergrund treten sollte. Hierauf hat der Senat schon in mehreren Revisionsentscheidungen hingewiesen und ausgesprochen, der latrichter müsse stets sorgfältig prüfen, ob wirklich ehrenrührige latSachenbehauptungen im Sinne des § 186 StGB gegeben seien oder ob nur oder jedenfalls Überwiegend unter § 185 StGB fallende politische Werturteile vorlägen. Soweit der Senat als erstinstanzliches Gericht entschieden hat, war er mehr geneigt, ein politisches Werturteil anzunehmen (vgl hierzu das zu dem Abdruck bestimmte Urteil vom 6. Uai 1954 - 3t B 207/'52 -). Dies aber im Einzelfalle festzustellen und zu beurteilen, ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters. Die ihm danach obliegende Prüfung hat das Landgericht hier vorgenommen, indem es in allen Fällen den Tatsachenkern der Äusserungen herausgeschält und gewürdigt hat. Die Deutung, die es den verschiedenen Wendungen gegeben hat, ist denkgesetzlich möglich und ist auch mit der Rechtsauffassung des Senats vereinbar, wie sie ihren Niederschlag in dem zu dem Abdruck bestimmten Urteil vom 12. Mai 1954 - 6 StR 92/54 - gefunden hatDaher bedeutet es keinen Rechtsverstoß, wenn das Landgericht die Äusserungen so, wie geschehen, ausgelegt und gewertet hat. Auch sonst hat es den Tatbestand der §§ 186, 187 a StGB überall rechtsbedenkenfrei dargetan. b) Was die Revision im übrigen einwendet, erschöpft sich zu einem nicht unerheblichen Teile in Angriffen gegen die Be- r weiswürdigung des Landgerichts und in neuem tatsächlichem Vorbringen- Lies zu berücksichtigen, ist dem Revisionsgericht verwehrt. c) Dass das Landgericht sich bei der Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe und ob ihm deshalb der Schutz des § 193 StGB zustehe, von rechtsirrigen Erwägungen habe leiten lassen, kann im Gegensatz zu der Meinung der Revision nicht anerkannt werden. Form und Inhalt der Zeitungsartikel lassen die Absicht der Beleidigung deutlich erkennen, so dass schon aus diesem Grunde für eine Anwendung des § 193 StGB kein Raum ist. Im übrigen kann auch keine Rede davon sein, dass die Auffassung des Landgerichts zu einer Unterbindung öffentlicher Kritik durch die Presse führen würde. Das Landgericht hat die verfassungsmässig gesicherte Pressefreiheit mit dem Recht, Kritik zu üben und Mißstände aufzuzeigen, auf der einen und die durch das Strafgesetz geschützte persönliche Ehre der im politischen Leben des Volkes stehenden Personen auf der anderen Seite gegeneinander abgewogen. Dabei ist es zu dem Ergebnis gekommen, dass das Ziel der Kritik oder das Aufzeigen eines Mißstandes sich in allen Fällen hätte erreichen lassen, ohne die Ehre derjenigen Personen zu verletzen, denen die Kritik galt. Dessen ist sich der Angeklagte auch bewusst gewesen, wie die Ausführungen des Urteils vor allem zu seiner Einlassung erkennen lassen, wonach "die Hamburger Volkszeitung die Sklavensprache noch nicht so wie die bürgerliche Presse beherrsche". Das Landgericht hat daher mit Recht die Anwendbarkeit des § 193 StGB verneint. Der Hinweis der Revision auf die Zusammensetzung der Leserschaft der Zeitungen, deren verantwortlicher Redakteur der Angeklagte ist, geht fehl. Lj e in Kreisen der Leser- -10- schaft dieser Zeitungen angeblich Übliche derbe Sprache gibt dem Angeklagten kein Recht, Artikel mit grob ehrenkrankenden und herabwürdigenden Äusserungen gegen andere ausserhalb dieses Kreises stehende Personen zu veröffentlichen. Neben der Sache liegt es auch, wenn die Revision die Srledigung eines Verfahrens gegen den Bundeskanzler wegen dessen Behauptung anführt, die SPD habe Wahlgelder aus dem Osten erhalten, und daraus folgern will, es werde in den beiden Verfahren mit unterschiedlichen Maßen gemessen. Dieser Hinweis geht schon deshalb fehl, weil es sich bei dem Verfahren gegen den Bundeskanzler um einen Zivilprozess gehandelt hat, der durch einen Vergleich erledigt worden ist, 5. ) Dass das Landgericht in den Fällen, in denen einzelne Artikel in mehreren Zeitungen zugleich erschienen sind, die Veröffentlichungen jeweils nur als eine strafbare Handlung des Angeklagten gewürdigt hat. ist rechtsbedenkenfrei. Soweit es die Veröffentlichung der vier im Falle 3) des Urteils wiedergegebenen Artikel als rechtlich eine Tat angesehen hat, ist der Angeklagte durch diese Annahme jedenfalls nicht beschwert. 6. ) Auch die Strafzu demessung lässt keinen Rechtsfehler zu dem Nachteile des Angeklagten erkennen. 7. ) Zu beanstanden ist allein der Ausspruch der Veröffentlichungsbefugnis. Zwar ist diese an sich insofern zu Recht erfolgt, als die Beleidigungen durch Verbreitung von Schriften begangen sindDas Landgericht hat aber ausser dem Bundeskanzler Dr Adenauer und dem Sicherheitsbeauftragten Bla^ die Veröffentlichuhgsbefugnis "der Bundesregierung" zuerkennt. -11- *• Insoweit ist die Passung ungenau* wie der Senat in dem Urteil vom 19 * Kai 1954 - 6 StR 25/54 - schon ausgesprochen hat. hie Befugnis ist gemäss § 200 StGB ’‘dem Beleidigten” augesprochen. Durch die Beleidigung wird das höchstpersönliche Rechtsgut der Ehre verletzt; die Öffentliche Bekanntmachung des Urteils ist Nebenstrafe, soll zugleich aber auch Genugtuung für den Verletzten sein. Deshalb soll ihm allein und hei Beleidigung mehrerer jedem einzelnen von ihnen aocli die selbständige Entscheidung darüber zustehen, ob er von der Befugnis Gebrauch machen will Somit erweist es sich als notwendjgp die Mitglieder der Bundesregierung, die Strafantrag gestellt haben, namentlich aufzuführen, Ferner hat das Landgericht allen Beleidigten die Befugnis zur Veröffentlichung des Urteils in vollem Umfange zugesprochen. Das ist fehlerhaft. Nach § 200 StGB ist die öffentliche Bekanntmachung nur gerechtfertigt, soweit wegen Beleidigung nach §§ 185 ff StGB auf Strafe erkannt ist, nicht aber soweit das Urteil die Bestrafung wegen zwei in Tatmehrheit begangener Vergehen nach § 96 StGB ausspricht * Überdies ist der Angeklagte wegen Übler Nachrede nach §§ 186, 187 a StGB gegenüber dem Sicherheitsbeauftragten Bla^ sowie wegen Beleidigung der Mitglieder der Bundesregierung nach § 185 StGB nur in jeweils einem Palle verurteilt worden. Da es sich insoweit um rechtlich selbständige Taten handelt, muss die Zuerkennung der Veröff.entlichungsbefugnis an die verschiedenen Verletzten auf den sie betreffenden Teil der Verurteilung beschränkt bleiben. 8,) Wegen dieses Mangels bedarf es jedoch nicht der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Der Umfang der Veröffentlichungsbefugnis kann vielmehr von hier aus rich-tiggeBtellt werden. Abgesehen davon würde es auch zweckmäs-oig sein, die Bekanntmnchungsfrist nicht vom Tage der Rechts- 12 - Jcraft des Urteils ab? sondern vom Tage seiner Zustellung an den Beleidigten zu berechnen. Insoweit hält sich der Senat jedoch zu einer Änderung des Urteilsspruches nicht für befugt, weil sie zu einer Schlechterstellung des Angeklagten führen würde? dieser aber allein das Urteil angefochten hat, Br, Geier Br. Sauer Heiinann-Trosien Y/illms Scharpenseel