* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · 6 StE 172/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StE 172/54

auch die Vernehmung des unmittelbaren Zeugen möglich wäre, so liegt darin kein Verstoss ge-gen § 250 StPO, sondern allenfalls ein Ver- . Bie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bortmund vom 19. Das Landgericht hat die Angeklagte als FDJ-Funktio-närin wegen Vergehens nach § 90 a StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach §§ 128, 94 StGB und §§ 129» 94 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilte Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts. 1.) Das Landgericht hat in einem anderen'Strafverfahren beschlagnahmte Listen, die eine Aufstellung über die Besetzung von Punktionärposten der FDJ enthalten, zu dem Beweise dafür verwertet, dass die Angeklagte zweite Kreisverbands Sekretär in der PDJ in gewesen ist. Die Revision sieht eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit darin, dass das Landgericht nur den Polizeibeamten, vor dem diese Angaben gemacht wurden, nicht aber und V^|^ vernom- Strafsenat hat in der Entscheidung BGHSt 1, 373 (376) ohne nähere Begründung und beiläufig zu dem Ausdruck gebracht, es bestimme sich nach den Regeln über die Unmittelbarkeit der Beweisaufnah-me nach § 244 Abs 2 StPO, ob sich das Gericht mit der Vernehmung eines mittelbaren anstelle des auch erreichbaren unmittelbaren Zeugen begnügen dürfe. Damit ist der Grundsatz der Unmittelbarkeit, wie ihn die Strafprozessordnung versteht, bestimmtEr begründet für die Feststellung von Tatsachen, die auf Wahrnehmungen von Personen beruhen, den Vorrang des Zeugenbeweises schlechthin, ohne dabei einen Unterschied zwischen dem mittelbaren und dem unmittelbaren Zeugenbeweis zu machen. Dies bedeutet, dass im Rahmen des § 250 StPO die Vernehmung einer Person, die Beweistatsachen nicht auf Grund eigener unmittelbarer Wahrnehmungen, sondern nvom Hörensagen” bekundet, grundsätzlich unbeschränkt zulässig ist und dass der Tatrichter nicht gegen § 250 StPO verstösst, wenn er sich des mittelbaren Beweises etwa durch die Vernehmung des Polizeibeamten bedient, dem ein Beschuldigter beim Verhör seine unmittelbaren Wahrnehmungen mitgeteilt hat (vgl RGSt 48, 246). Ein Verstoss gegen den Grundsatz des $ 252 StPO würde darin schon deshalb nicht zu finden sein, weil die Verweigerung der Auskunft gemäss § 55 StPO der Zeugnisverweigerung nach $§ 52, 53 StPO nicht gleichzusetzen ist (vgl 2 StR 50/50 II. 2.) Einen weiteren Verstoss gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit sieht die Revision darin, dass das Landgericht die Feststellungen des Urteils u.a. auf Aufzeichnungen eines gewissen Wilkens gestützt hat, die in der Hauptverhandlung verlesen und in ihrer Echtheit nicht bestritten wurden. Bie Revision meint, das Landgericht hätte, wenn es auf diese Feststellung ankam, WiiH^ als Zeugen vernehmen müssen und sich nicht mit der Verlesung seiner Notizen begnügen dürfen. BGSt 71, 10) * Demgegenüber will Schneidewin (JR 51, 481) ihn auf solche Schriftstücke beschränkt sehen, die von vornherein zu Beweiszwecken verfasst sind, mögen sie nun ausdrücklich für das gegenwärtige oder ein anderes Verfahren hergestellt sein oder mag es sich um unabhängig von diesem oder einem anderen Verfahren erteilte Bescheinigungen handeln, die jemand einem anderen zur beliebigen Verwendung ausgestellt hat. Nach dieser Auffassung würde also die urkundenbeweisliche Verwertung von Sachdarstellungen, die etwa in Briefen oder Tagebüchern gegeben werden, durch § 250 StPO auch dann nicht ausgeschlossen sein, wenn die Person, von der die Aufzeichnungen stammen, als Zeuge gehört werden könnte (in diesem Sinne die zu dem Abdruck bestimmte Entscheidung des 5. In diesen Pällen ist das Schriftstück selbst für den Tatrichter stets die unmittelbarste Erkenntnisquelle des in ihm verkörperten Vorgangs und regelmässig auch das zuverlässigere Beweismit- ‘ tel, und die Vernehmung der Person, von der die Aufzeichnung stammt, kann hier im allgemeinen nur die Bedeutung haben, die etwa zweifelhafte Echtheit der Urkunde zu bestätigen oder über ihren Inhalt hinaus weitere tatsäch-, liehe Peststellungen zu treffen (vgl RGSt 65, 294). 5*) Die Revision beanstandet schliesslich, dass das Urteil bei einzelnen Feststellungen nicht erkennen lasse, wie diese gewonnen seien; dabei verkennt sie, dass die Urteilsgründe sich hierauf nicht zu erstrecken brauchen, sondern nach § 267 Abs 1 StPO nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden.

Zitierte Normen: § 250 StPO
RechtunmittelbarAufzeichnungAngeklagteStPOZeugePersonLandgerichtBrVernehmung

Volltext der Entscheidung

,,	*y»	..tr	'	+	.	:	'	-
,	«,; v* '.»r	•	*
2292- 048
$7
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz?
StPO §‘§ 250, 244 Abs 2
Eechtssatz? 1») Wird nur der mittelbare Zeuge -vernommen, obwohl»;
auch die Vernehmung des unmittelbaren Zeugen möglich wäre, so liegt darin kein Verstoss ge-gen § 250 StPO, sondern allenfalls ein Ver- . stoss gegen die Aufklärungspflicht (§ 244	S
 Abs 2 StPO).
2.) Zum Begriff der "Schriftlichen Erklärung" im , Sinne des § 250 St^Q,	$
• »JE
,	^	*'<V
-M
Aktenzeichens 6 StE 172/54 Urteil des BGH vom 30* Juni 1954

Iß Dortmund
6 StR 172/54
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
 am H'
die Putzmacherin Margot S
in
S
aus B|
, geboren
 wegen Geheimbündelei
 hat der 6 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender,
 Bundesrichter Br. Sauer
 Bundesrichter Scharpenseel
 Bundesrichter Br. Arndt
 Bundesrichter Br. Willms als beisitzende Richter,
 Landgerichtsrat Br. Br -
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bortmund vom 19. Bezember 1955 wird verworfen.
Bie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,
 Bie seit dem 20. Bezember 1953 weiter erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt , angerechnet.
Von Rechts wegen

Gr r ü n de?
Das Landgericht hat die Angeklagte als FDJ-Funktio-närin wegen Vergehens nach § 90 a StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach §§ 128, 94 StGB und §§ 129» 94 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilte
 Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Srfolg.
1.) Das Landgericht hat in einem anderen'Strafverfahren beschlagnahmte Listen, die eine Aufstellung über die Besetzung von Punktionärposten der FDJ enthalten, zu dem Beweise dafür verwertet, dass die Angeklagte zweite Kreisverbands Sekretär in der PDJ in	gewesen	ist. Es hat
 seine Überzeugung von der Richtigkeit der Liste hinsichtlich der Angeklagten in erster Linie darauf gestützt, dass zwei andere FDJ-Funktionäre namens Kj(^ und	bei	ih-
rer Vernehmung durch die Polizei die in den Listen enthaltenen Angaben bestätigt haben. Die Revision sieht eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit darin, dass das Landgericht nur den Polizeibeamten, vor dem diese Angaben gemacht wurden, nicht aber	und V^|^ vernom-
men hat.
Die Rüge greift nicht durch. Der 1. Strafsenat hat in der Entscheidung BGHSt 1, 373 (376) ohne nähere Begründung und beiläufig zu dem Ausdruck gebracht, es bestimme sich nach den Regeln über die Unmittelbarkeit der Beweisaufnah-me nach § 244 Abs 2 StPO, ob sich das Gericht mit der Vernehmung eines mittelbaren anstelle des auch erreichbaren unmittelbaren Zeugen begnügen dürfe. Der daran in einem Teil des Schrifttums geknüpften Folgerung, die Vernehmung des mittelbaren.Zeugen verstosse in diesem Falle gegen
 
§ 250 StPO, vermag der Senat nicht zu folgen. § 250 StPO enthält ein Gebot und ein diesem Gebot entsprechendes Verbot, Das Gebot in Satz 1 der Vorschrift besagt, dass die Person, auf deren Wahrnehmung der Beweis einer Tatsache beruht, in der Hauptverhandlung zu vernehmen ist.
Das in Satz 2 ausgesprochene Verbot untersagt die Err-Setzung der Vernehmung durch Verlesung eines tiber;die^y:,; frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls und umi^e'isst damit zugleich die Tragweite des in Satz 1 ausgesprochenen Gebots. Damit ist der Grundsatz der Unmittelbarkeit, wie ihn die Strafprozessordnung versteht, bestimmtEr begründet für die Feststellung von Tatsachen, die auf Wahrnehmungen von Personen beruhen, den Vorrang des Zeugenbeweises schlechthin, ohne dabei einen Unterschied zwischen dem mittelbaren und dem unmittelbaren Zeugenbeweis zu machen. Dies bedeutet, dass im Rahmen des § 250 StPO die Vernehmung einer Person, die Beweistatsachen nicht auf Grund eigener unmittelbarer Wahrnehmungen, sondern nvom Hörensagen” bekundet, grundsätzlich unbeschränkt zulässig ist und dass der Tatrichter nicht gegen § 250 StPO verstösst, wenn er sich des mittelbaren Beweises etwa durch die Vernehmung des Polizeibeamten bedient, dem ein Beschuldigter beim Verhör seine unmittelbaren Wahrnehmungen mitgeteilt hat (vgl RGSt 48, 246). Hier kann dann allenfalls ein Verstoss gegen die Aufklärungspflicht des § 244 Abs 2 StPO vorliegen. Ob sich die Revisionsrüge auch hierauf erstrecken sollte und insoweit zulässig erhoben ist, kann dahinstehen. Jedenfalls sind keine Umstände ersichtlich, die das Landgericht dazu drängen mussten, die beiden unmittelbaren Zeugen zu vernehmen, und die damit eine Verletzung seines pflichtgemässen Ermessens erkennen liessen. Allein der Umstand, dass die Möglichkeit nicht fern lag, dje beiden unmittelbaren Zeugen könnten von ihrem
 
Recht Gebrauch machen, gemäss § 55 StPO die Auskunft auf bestimmte Fragen zu verweigern, konnte es dem Tatrichter nahelegen, sich mit der Vernehmung der Verhörsperson zu begnügen. Ein Verstoss gegen den Grundsatz des $ 252 StPO würde darin schon deshalb nicht zu finden sein, weil die Verweigerung der Auskunft gemäss § 55 StPO der Zeugnisverweigerung nach $§ 52, 53 StPO nicht gleichzusetzen ist (vgl 2 StR 50/50 II. - 7/50 vom 28, 11,50 MDR 51, 180). Wenn die Angeklagte der Meinung war, die Angaben des mittelbaren Zeugen hätten durch die Vernehmung der beiden unmittelbaren Zeugen widerlegt werden können, stand es ihr frei, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen.
2.) Einen weiteren Verstoss gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit sieht die Revision darin, dass das Landgericht die Feststellungen des Urteils u.a. auf Aufzeichnungen eines gewissen Wilkens gestützt hat, die in der Hauptverhandlung verlesen und in ihrer Echtheit nicht bestritten wurden. Es handelte sich hierbei um Vermerke, in denen WiflHfe ein Landesinstrukteur der FDJ, die Planung bestimmter organisatorischer Massnahmen der FBJ im Zusammenhang mit der Vorbereitung der IV. Weltfestspie-le stichwortartig festgehalten hatte und aus denen zu entnehmen war, dass ein in jedem Kreis zu bildendes Komitee von einem bestimmten Zeitpunkt ab Sommerfeste und Bälle veranstalten sollte. Bas Landgericht hat seine Überzeugung, dass ein von der Angeklagten vorbereiteter Tanzabend der Förderung der IV. Weltfestspiele durch die FBJ dienen sollte, mit aus diesen Aufzeichnungen gewonnen. Bie Revision meint, das Landgericht hätte, wenn es auf diese Feststellung ankam, WiiH^ als Zeugen vernehmen müssen und sich nicht mit der Verlesung seiner Notizen begnügen dürfen. Auch dieser Revisionsangriff geht fehl.
Darüber, wie weit der Begriff der ''schriftlichen Erklärung", im § 250 StPO zu fassen ist, gehen die Meinungen auseinander«. Das Beichsgericht hat, ohne dafür eine nähere Begründung zu geben, schlechterdings alle schriftlichen Aufzeichnungen, die eine Person über irgendwelche Wahrnehmungen gemacht hat, unter den Begriff gefasst (vgl z.B. RG GoltdArch 46, 453? BGSt 71, 10) * Demgegenüber will Schneidewin (JR 51, 481) ihn auf solche Schriftstücke beschränkt sehen, die von vornherein zu Beweiszwecken verfasst sind, mögen sie nun ausdrücklich für das gegenwärtige oder ein anderes Verfahren hergestellt sein oder mag es sich um unabhängig von diesem oder einem anderen Verfahren erteilte Bescheinigungen handeln, die jemand einem anderen zur beliebigen Verwendung ausgestellt hat. Nach dieser Auffassung würde also die urkundenbeweisliche Verwertung von Sachdarstellungen, die etwa in Briefen oder Tagebüchern gegeben werden, durch § 250 StPO auch dann nicht ausgeschlossen sein, wenn die Person, von der die Aufzeichnungen stammen, als Zeuge gehört werden könnte (in diesem Sinne die zu dem Abdruck bestimmte Entscheidung des 5. Strafsenats vom 18. Mai 1954 5 StR 653/53). Ob das richtig ist, wofür sowohl der Wortlaut "schriftliche Erklärung" wie der Sinnzusammenhang des Gesetzes spricht, das in erster Linie von Protokollen spricht, also zu Beweiszwecken hergestellte, amtliche Niederschriften meint, braucht jedoch hier nicht entschieden zu werden? denn § 250 St PO bezieht sich auf jeden Pall nur auf solche Aufzeichnungen, die Wahrnehmungen einer Person, also sinnlich wahrnehmbare Vorgänge der Erscheinungswelt, betreffen und schildern, nicht dagegen auf solche Schriftstücke, die einen eigenen Willensakt, Überlegungen und Bemerkun-
 
gen der betreffenden Person verkörpern wie z,B. Mahnschreiben, Weisungen, Befehle, aber auch Aufzeichnungen, die bestimmte eigene Planungen, Vorhaben oder Erwägungen zu dem Gegenstand haben. In diesen Pällen ist das Schriftstück selbst für den Tatrichter stets die unmittelbarste Erkenntnisquelle des in ihm verkörperten Vorgangs und regelmässig auch das zuverlässigere Beweismit- ‘ tel, und die Vernehmung der Person, von der die Aufzeichnung stammt, kann hier im allgemeinen nur die Bedeutung haben, die etwa zweifelhafte Echtheit der Urkunde zu bestätigen oder über ihren Inhalt hinaus weitere tatsäch-, liehe Peststellungen zu treffen (vgl RGSt 65, 294). Bass es sich im vorliegenden Palle bei dem verlesenen Schriftstück um Aufzeichnungen dieser Art handelte, bedarf keiner näheren Darlegung, Die Strafkammer konnte es urkun-denbeweislich verwerten, ohne gegen § 250 StPO zu ver-stossen. Dass sie mit der Beschränkung auf dieses Beweismittel ihre Aufklärungspflicht verletzt haben sollte, ist gleichfalls nicht ersichtlich,
5*) Die Revision beanstandet schliesslich, dass das Urteil bei einzelnen Feststellungen nicht erkennen lasse, wie diese gewonnen seien; dabei verkennt sie, dass die Urteilsgründe sich hierauf nicht zu erstrecken brauchen, sondern nach § 267 Abs 1 StPO nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden.
4.) Die restlichen Ausführungen der Revisionsbegründung erschöpfen sich in unbeachtlichen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die nicht näher ausgefübrte Sachrüge ist offen-sichtlicn unbegründet. Auch die Strafzu demessung lässt
 
- jedenfalls zu dem Nachteil der Angeklagten - keinen Rechtsfehler erkennen.
Dr. Sauer
 Dr, Geier
 Dr. Arndt
 Willms
Scharpenseel