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BGH

Gericht: BGH

Infolge dieser teilweisen Zuriickverweisung muß das Landgericht aber, bevor es sich der Entscheidung nach § 23 StGB zuwendet- aus der gegen den Angeklagten erkannten Strafe und einer rechtskräftigen dreimonatigen Gefängnisstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 21« Januar 1954 •29 Ms 9’52) eine Gesamtstrafe gemäß § ’9 StGB bilden. Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben« die der letzterwähnten Strafe zugrunde liegende Tat hat der Angeklagte im Dezember 1951 begangen; die Strafe ist noch nicht erlassen, da das Landgericht Essen Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt hat. Außerdem ist für eine "Verurteilung” des Angeklagten im Sinne des § 79 StGB auch für die dem Urteil der Strafkammer vom 22. ner* freier Verantwortung und unabhängig von der Tatsache treffen, daß dem Angeklagten für die Einsatzstrafe von drei Monaten Gefängnis bereits Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt ist«.

Zitierte Normen: § 23 StGB
BewährungStrafaussetzungStGBAngeklagteLandgerichtBröffentlichstrafenGesamtstrafe

Volltext der Entscheidung

L StR 170 ;54
2290 045
Im Namen des Volkes
 In der Strafsache gegen
 den Angestellten Walter J	aus
 geboren am flHHHMl 1903 in > SachbeZeichnungs
 wegen öffentlicher Beleidigung
 hat der t>,. Strafsenat des Bundesgerichtshofs m der Sitzung vom 5<> Oktober 1953 > an der teilgenommen haben«
Senatspräsident
 Bundesrichter
Bundesrichter
 Bundesrichter
Bundesricbter
 jr* Geier
 als Vorsitzender,
 Br« Sauer
 Br* Heimann-Trosien
 Br* Willms
 Weber
als beisitzende Richter,
 Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt*
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bortmund vom 22« Juli 1953 wird die Sache, soweit sie ihn betrifft, zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Präge einer Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten seines Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen* Seine weitergehende Revision wird verworfen*
Von Rechts wegen
 
s .
C* r ii a d e ?
Der Angeklagte hat die Bundesregierung im Oktober 19^1 in einem öffentlichen Aufruf beleidigt« Er ist deswegen zu vier Wochen Gefängnis verurteilt worden« Mit seiner Re/ision erhebt er die Sachrüge« Sie ist zu dem überwiegenden Ten, nämlich soweit der Schuldspruch und die eigen blichen Straf aujaes-eungsgründe in Betracht kommen, offensichtlich unbegründet«
Dagegen muß die Sache insoweit an das Landgericht zurück verwiesen werden, als zu prüfen ist, ob die Strafe des '.igekiagten zur Bewährung nach §§ 25 ff StGB auszusetzen ist .§§ 2 Abs 2 Satz 2 StGB, 354a StPO? vgl BGH in NJW 1954	40-c
Infolge dieser teilweisen Zuriickverweisung muß das Landgericht aber, bevor es sich der Entscheidung nach § 23 StGB zuwendet- aus der gegen den Angeklagten erkannten Strafe und einer rechtskräftigen dreimonatigen Gefängnisstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 21« Januar 1954 •29 Ms 9’52) eine Gesamtstrafe gemäß § ’9 StGB bilden. Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben« die der letzterwähnten Strafe zugrunde liegende Tat hat der Angeklagte im Dezember 1951 begangen; die Strafe ist noch nicht erlassen, da das Landgericht Essen Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt hat. Außerdem ist für eine "Verurteilung” des Angeklagten im Sinne des § 79 StGB auch für die dem Urteil der Strafkammer vom 22. Juli 1953 zugrunde liegende Tat noch Saums denn eine Verurteilung in diesem Sinne liegt solange nicht vor, als über den Strafausepruch nicht in allen sei • nen Teilen .. vom Tatrichter entschieden ist. Dazu gehört auch die Präge der Strafaussetzung zur Bewährung.
Die Strafkammer muß die Entscheidung nach § 23 ff StGB hinsichtlich der von ihr zu bildenden Gesamtstrafe in eige-
 
ner* freier Verantwortung und unabhängig von der Tatsache treffen, daß dem Angeklagten für die Einsatzstrafe von drei Monaten Gefängnis bereits Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt ist«. Mit der Einbeziehung in die Gesamtstrafe entfällt diese Strafaussetzung (BGHSt 7, 180
Dr.> Geier	Br»	Sauer	Heimann-Trosien
 Wlllms	Weber