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BGH · 6 StR 169/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 6 StR 169/54

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 12. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 84 Nr 1 St© verurteilt. a) Die Strafkammer bezeichnet es als gerichtsbekannt, dass die kommunistischen Führer der SED ein hochverräterisches Unternehmen gegen die Bundesrepublik vorbereiteten, und bezieht sich zur Unterstützung dieser Meinung auf das Urteil des 2. denn, wenn auch die Berufsrichter dienstlich Kenntnis von dem erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs gehabt haben mögen, so treffe dies doch nicht auf die 3chöffen zu. son nach den §§ 80, 81 StGL begründen würde, welche die Schrift in Kenntnis ihres Inhalts und mit dem Willen verbreitet, das hochverräterische Unternehmen zu fördern Wendet man diese Grundsätze im vorliegenden .Fall an, so lassen sich bei den Schriften Nr 1 und 2 keine begründeten Bedenken gegen die rechtliche Beurteilung der Strafkanroer geltend machen. Sie befindet sich, soweit das "Programm der Nationalen Wiedervereinigung Deutschlands" in Betracht kommt, im Einklang mit der Auffassung des erkennenden Senats, die er als Gericht des ersten Rechtszuges in dem Urteil gegen Reichel u.a. vom 6 Llai 1954 (St E 207/52) näher dargelegt hat. Aber auch die Schrift Mr 2 hat die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei als hochverräterisch gewertet Denn sie bringt eine Erklärung des Vorsitzenden der KPD, Rä^|^, in welcher er ausdrücklich auf jenes Programm als den angeblich friedlichen Weg der Lösung der deutschen Frage hingewiesen und dazu aufgefordert hat, dass "die Kraft des deutschen Volkes jederzeit in Aktionen aller Art verstärkt zu dem Ausdruck kommen solle". Dagegen fehlt es für den vom Landgericht mitgeteilten Inhalt der Schriften Nr 5 und 4 jedenfalls an diesem Merkmal, Denn beide lassen einen Angriffsplan auch nicht in groben Umrissen erkennen, insbesondere mangelt es an seiner Bestimmtheit in zeitlicher Beziehung (vgl hierzu das zu dem Abdruck bestimmte Urteil 6 StR 146/54 vom 3* November 1954)- 3») Auch bei den übrigen sechs Druckschriften, deren Inhalt die Strafkammer als hochverräterisch gewertet hat, fehlt es jedenfalls an-der Voraussetzung eines bestimmten hochverrä- Deshalb durfte die Strafkammer auch diese Schriften* ebensowenig wie die unter Kr 3 und 4 erwähnten einsiehen» Denn § 86 Abs 1 StGB, auf den sie ihre Binziehungsentscheidung stützt, setzt voraus; dass mindestens der äussere Tatbestand einer mit Strafe bedrohten Handlung erfüllt ist, Selbst ungeachtet der Bedenken, die sich schon aus dem weiten zeitlichen Abstand beider Bälle gegen die Annahme einer Bortsetzungstat ergeben, kann der Schuldspruch, soweit er auf eine Bortsetzungstat lautet, schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil sich unter dem Schriftenvorrat vom 23- September 1952 keine hochverräterische Druckschrift befand» Die beiden hochverräterischen Schriften gehörten zu dem Vorrat, den der Angeklagte am 19. Obwohl diese Strafe noch nicht rechtskräftig war, hat die Strafkammer aus ihr und der im vorliegenden Pall erkannten Gefängnisstrafe eine Gesamtgefängnisstrafe nach § 79 StGB gebildet. Darin liegt, ’.vie die vo;a Oberbundesanv/alt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht beanstandet, eine fehlerhafte Anwendung des § 79 StGB, Denn Voraussetzung für die Einbeziehung einer Strafe in eine mit einer anderen zu bildende Gesamtstrafe ist, dass jene Strafe rechtskräftig ist (so auch BGH 1 StR 18/50 vom 15.

Zitierte Normen: § 80 StGB
SchriftStGBAngeklagteTatsacheInhaltLandgerichtStrafkammerhochverräterischRevision

Volltext der Entscheidung

6 StR 169/54
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2293 075
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
 den Zimmermann Heinz Kurt G geboren am ■«.	in	B
wegen Vergehens nach § 84 Nr 1 StGB
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24- November 1954» an der teilgenommen haben»
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Senatspräsident Br- Geier als Vorsitzender»
Bundesrichter Dr„ Sauer
 Bundesrichter Scharpenseel
 Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien
 Bundesrichter Weber
 als beisitzende Richter»
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. flflHRl
 als Vertreter der Sundesanwältschaft,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle»
für Recht erkannt»
I. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 12. Oktober 1953 aufgehoben.
II. Der Angeklagte ist eines Vergehens nach § 84 Nr 1 STGB schuldig. Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Insoweit.hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch und über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 84 Nr 1 St© verurteilt. Wie sie feststellt, hielt er, was sich hei zwei etwa vier Monate auseinanderliegenden Haussuchungen ergab, zehn Schriften kommunistischen Inhalts, in verschieden grosser Zahl, in seiner Wohnung zu dem Zweck des Verbreitens vorrätig. Das Landgericht beurteilt den Inhalt aller zehn Druckschriften als hochverräterisch, ist aber der Überzeugung, dass der Ange^ klagte nur bei vier dieser Druckschriften den hochverräterischen Inhalt als solchen habe erkennen können. Eingezogen hat es sämtliche Druckschriften,
I. Die Revision des Angeklagten greift das Ürteil aus verfahrensrechtlichen Gründen an.und erhebt ausserdem die Sachbeschwerde.
1.) Zum Verfahrensrecht *
a) Die Strafkammer bezeichnet es als gerichtsbekannt, dass die kommunistischen Führer der SED ein hochverräterisches Unternehmen gegen die Bundesrepublik vorbereiteten, und bezieht sich zur Unterstützung dieser Meinung auf das Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 8.
April 1952 (St E 3/52), Die Revision sieht in dieser Bezugnahme einen Verstoss gegen § 261 StPO? denn, wenn auch die Berufsrichter dienstlich Kenntnis von dem erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs gehabt haben mögen, so treffe dies doch nicht auf die 3chöffen zu. Mit diesem Einwand kann die . Revision keinen Erfolg haben. Wie der erkennende Senat schon in BGHSt 6, 292, 294 ausgeführt hat, obliegt es dem Tatrichter die Frage zu entscheiden, ob eine Tatsache gerichtskundig ist. Dem Revisionsgericht ist es versagt, darauf einzugehen, ob,die Geriohtskundigkeit v/irklich vorhanden war. Es
 
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kann sich nur damit befassen, ob der Tatrichter von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. vor allem den Begx’iff der Gerichtskundigkeit nicht verkannt hat. Insoweit bestehen gegen das Urteil der Strafkammer keine Bedenken.
Denn auch in dem von ihr abgeurteilten Pall waren die als gerichtskundig bezeichneten Tatsachen solche von allgemein kennzeichnender Bedeutung* nämlich die - im einzelnen näher umschriebene - Tatsache der Verfassungsfeindlichkeit der Bestrebungen der SED. Deswegen war diese Tatsache für die Gerichtskundigkeit durchaus geeignet. Die mitwirkenden Schöffen können die erforderliche Gerichtskunde unabhängig von der Kenntnis des Urteils des BGfi vom 8 April 1952 gehabt haben.
b» Der Vorwurf, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, muss schon deshalb scheitern, weil in der Revisionsbegründung nicht angegeben wird, welche weiteren Beweismittel dem Tatrichter angeblich zur Verfügung standen.
2 0 Zum sachlichen Rechts
 Die von der Strafkammer für hochverräterisch gehaltenen Druckschriften sind	'*
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1)	eine Broschüre ’»Programm der nationalen Wiedervereinigung Deutschlands”,
2)	ein Flugblatt “Freies Volk - Extrablatt”,
3)	eine Druckschrift "Arbeiter. Angestelltel Was bringt Euch der Generalvertrag?”>
4)	eine Zeitschrift ’’Unser Weg”*
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Hochverräterisch ist eine Schrift, deren Inhalt den äus- i seren Tatbestand der §§ 80, 81 StGB erfüllt. Dies ist der Fall» wenn der Inhalt der Schrift, so wie er bei verständiger Auslegung zu würdigen ist, die Strafbarkeit einer schuldfähigen Per-
son nach den §§ 80, 81 StGL begründen würde, welche die Schrift in Kenntnis ihres Inhalts und mit dem Willen verbreitet, das hochverräterische Unternehmen zu fördern
 Wendet man diese Grundsätze im vorliegenden .Fall an, so lassen sich bei den Schriften Nr 1 und 2 keine begründeten Bedenken gegen die rechtliche Beurteilung der Strafkanroer geltend machen. Sie befindet sich, soweit das "Programm der Nationalen Wiedervereinigung Deutschlands" in Betracht kommt, im Einklang mit der Auffassung des erkennenden Senats, die er als Gericht des ersten Rechtszuges in dem Urteil gegen Reichel u.a. vom 6 Llai 1954 (St E 207/52) näher dargelegt hat. Aber auch die Schrift Mr 2 hat die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei als hochverräterisch gewertet Denn sie bringt eine Erklärung des Vorsitzenden der KPD, Rä^|^, in welcher er ausdrücklich auf jenes Programm als den angeblich friedlichen Weg der Lösung der deutschen Frage hingewiesen und dazu aufgefordert hat, dass "die Kraft des deutschen Volkes jederzeit in Aktionen aller Art verstärkt zu dem Ausdruck kommen solle".
Dem Inhalt des Flugblatts ist auch mit genügender Sicherheit das Merkmal der Bestimmtheit des hochverräterischen Planes zu entnehmen.
Dagegen fehlt es für den vom Landgericht mitgeteilten Inhalt der Schriften Nr 5 und 4 jedenfalls an diesem Merkmal, Denn beide lassen einen Angriffsplan auch nicht in groben Umrissen erkennen, insbesondere mangelt es an seiner Bestimmtheit in zeitlicher Beziehung (vgl hierzu das zu dem Abdruck bestimmte Urteil 6 StR 146/54 vom 3* November 1954)-
3») Auch bei den übrigen sechs Druckschriften, deren Inhalt die Strafkammer als hochverräterisch gewertet hat, fehlt es jedenfalls an-der Voraussetzung eines bestimmten hochverrä-
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terischen I'lanes, Es braucht deshalb nicht im einzelnen erörtert zu werden^ ob es bei der einen oder anderen Druckschrift schon an der Voraussetzung eines Angriffs gegen die verfassungsmässige Ordnung oder an dem Mittel der Gewalt oder der Drohung mit Gewalt mangelt. Deshalb durfte die Strafkammer auch diese Schriften* ebensowenig wie die unter Kr 3 und 4 erwähnten einsiehen» Denn § 86 Abs 1 StGB, auf den sie ihre Binziehungsentscheidung stützt, setzt voraus; dass mindestens der äussere Tatbestand einer mit Strafe bedrohten Handlung erfüllt ist,
4.) Die Strafkammer hat den Angeklagten., dem im Eröffnungsbeschluss zur Bast gelegt war, in zwei selbständigen Bällen.- nämlich am 23. Septembex* 1952 und am 19. Januar 1953 hochverräterische Schriften vorrätig gehalten zu haben, wegen fortgesetzten Vergehens nach § 84 Hr 1 StGB verurteilt. Selbst ungeachtet der Bedenken, die sich schon aus dem weiten zeitlichen Abstand beider Bälle gegen die Annahme einer Bortsetzungstat ergeben, kann der Schuldspruch, soweit er auf eine Bortsetzungstat lautet, schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil sich unter dem Schriftenvorrat vom 23- September 1952 keine hochverräterische Druckschrift befand» Die beiden hochverräterischen Schriften gehörten zu dem Vorrat, den der Angeklagte am 19. Januar 1953 bereit hielt- Daraus ergab sich, dass er von der Anklage, sich auch am 23. September 1952 nach § 84 Hr 1 StGB schuldig gemacht zu haben, freigesprochen werden muss-
II. Die Strafkammer hat am selben Tag, an dem sie das an-gefochtene Urteil gegen den Angeklagten erlassen hat, vorher gegen ihn in einem weiteren Ball auf eine dreimonatige Gefängnisstrafe erkannt. Obwohl diese Strafe noch nicht rechtskräftig war, hat die Strafkammer aus ihr und der im
 vorliegenden Pall erkannten Gefängnisstrafe eine Gesamtgefängnisstrafe nach § 79 StGB gebildet. Darin liegt, ’.vie die vo;a Oberbundesanv/alt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht beanstandet, eine fehlerhafte Anwendung des § 79 StGB, Denn Voraussetzung für die Einbeziehung einer Strafe in eine mit einer anderen zu bildende Gesamtstrafe ist, dass jene Strafe rechtskräftig ist (so auch BGH 1 StR 18/50 vom 15. Januar 1952 und 2 StR 772/52 vom 19- Mai 1953)*
Dr. Geier	Dr..	Sauer	Scharpenseel
 Keimann-Trosien	Weber
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