Auf die Bevi8ionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 21. hiergegen könnte die in dem Urteil mitgeteilte und in dieser Richtung überhaupt nicht gewürdigte Äusserung der Ehefrau des Angeklagten Felden sprechen, ihr Mann und sie wären froh, wenn die Polizeibeamten das ”ZeugM mitnähmen; verteilt hätten sie es sowieso nicht. Es wäre in diesem Palle ferner auffällig, warum trotz des vorliegenden Strafantrags die Verurteilung aus § 185 StG®, gegebenenfalls auch aus § 97 StGB unterblieben ist, obwohl die Ausführungen in dem Urteil zu dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit auf den bedingten Vorsatz der Angeklagten schliessen lassen. In dem neuen Urteil wird die Strafkammer darauf zu achten haben, dass die die Verurteilung tragenden Feststellungen zusammenfassend und unmissverständlich vorangestellt werden-Die Erörterungen über den Hergang des Ermittlungsverfahrens werden, soweit sie überhaupt erforderlich sein sollten, im Rahmen der tatsächlichen Würdigung anzubringen sein (vgl auch RGSt 71, 25). so wie er bei verständiger Auslegung zu werten ist, die Bestrafung einer schuldfähigen Person wegen Hochverrats oder Vorbereitung dazu begründen würde, die die Schrift in Kenntnis ihres Inhalts und mit dem Willen, den hochverräterischen Plan zu fördern verbreiten würde„ Dabei ist nicht an dem Wortlaut zu haften; der hochverräterische Inhalt kann sich auch aus dem Zusammenhang und dem Sinn ergeben, soweit dies für den Leser ohne weiteres erkennbar ist (Urteil des Senats 6 StR 23/54 vom 19» Mai 1954)» Dagegen darf die Tatsache, dass bei der Herstellung und Verbreitung irgend eine andere Person schuldhaft gehandelt hat und deswegen strafbar geworden ist, bei der Deutung des Schriftin-halts nicht berücksichtigt werden; denn dieser Umstand ergibt sich nicht aus der Beschaffenheit der Schrift selbst (Urteil des Senats 6 StR 52/54 vom 2. Auch aus der Tatsache, dass die Verbreitung in Düren erfolgt ist, sind keine Bedenken herzuleiten, denn das Vorhaben sollte durch die Bevölkerung der Bundesrepublik unterstützt werden, wie in'der Schrift ausdrücklich hervorgehoben wird. Es beschränkt sich auf die Feststellung, dass der Umsturz "gewaltsam” erfolgen sollte, ohne die Art der Gewalt darzutun und insbesondere diese Annahme an Hand des Inhalts der Schrift zu begründen» a) Bie Ausführungen darüber, dass die Angeklagten das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehabt hätten, sind, soweit es sich um den Tatbestand des § 84 StGB handelt, rechtlich fehlerhaft . Bas Landgericht übersieht, dass die Angeklagten, wenn ihnen nur die fahrlässige Unkenntnis des hochverräterischen Inhalts der Flugschriften zur Last gelegt wird, nicht gewusst haben können, dass sie insoweit etwas Verbotenes taten. b) Im Rahmen der Strafzu demessung führt das Landgericht aus> den Angeklagten müsse nachhaltig zu dem Bewusstsein gebracht werden, dass sie sich an die bestehenden Gesetze zu halten hätten. Gegen diese Erwägungen wäre nichts einzuwenden, wenn damit nur zu dem Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Angeklagten zu grösserer Aufmerksamkeit bei der künftigen Verteilung ■'-on Flugblättern angehalten werden sollten- Bagegen wäre es ein Widerspruch zu den vorangehenden Feststellungen, wenn die Strafkammer in diesem Zusammenhang davon ausgegangen wäre, dass die Angeklagten den Inhalt der Flugblätter doch gekannt haben. September 1954 bereits dargetan hat, genügt zur Bestrafung wegen Vergehens gegen § 97 StGB hinsichtlich der Verunglimpfung der bedingte Vorsatz,, wenn im übrigen die in dieser Bestimmung ‘ d) Schliesslich wird die Strafkammer in der Beweiswürdigung auch den Anschein zu vermeiden haben, als ob eine dem Zivilrecht entnommene, dem Beweis des ersten Anscheins entsprechende Beweisvermutung zu Lasten der Angeklagten für anwendbar erachtet worden ist. Die Ausführungen darüber, dass es Sache der Angeklagten sei, darzulegen, warum sich der Hergang nicht entsprechend der sonstigen Übung abgespielt habe, können insoweit zu Missverständnissen Anlass geben, Dr, Geier Dr. Sauer Baldus Heimann-Trosien Weber
6 StR 168/54 2292 C01 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen 1. ) den Althändler Max E end- MB fBP, 2. ) den Maurer Josefaas ln IlBBBPi I i ii DMB, aus 1MB, dort geboren , geboren am B. wegen Vergehens gegen § 84 StGB hat der 6 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. November 1954, an der teilgenommen haben* Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Br. Sauer Bundesrichter Br. Baldus Bundesrichter Br. Heimann-Trosien Bundesrichter Weber als beisitzende Bichter., Landgerichtsrat Br. Br. 4NHB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, J usti zangestellt er 4MP als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Becht erkannt* Auf die Bevi8ionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 21. Januar 1954 mit den Peststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch fiber die Kosten der Hechts-mittel, an das Landgeriehtzurückverwiesen. Von Hechts wegen > • *> ■3 * ♦♦ 3 Gründe % Die Angeklagten sind Mitglieder der KPD» Pelden ist ausserdem Vorsitzender der Ortsgruppe DQHP-RflHBi dieser Partei . Ilmen wurde von der landesleitung der KPD eine grössere Menge von Flugblättern übersandt, in denen die Bezirkslei- «• tung ’’Gross-Berlin'' der SED zu dem Sturze des ”Reuter-Senatstt in Berlin aufrief. In der Nacht vom 23./24* Februar 1953 wurden Flugblätter der gleichen Art in DflHfc verteilt. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergehens gegen § 84 StGB bestraft. Ihre Revision, mit der sie die Verletzung des sachlichen Rechts rügen, hat Erfolg. I. Infolge des unzweckmäs sigen und unübersichtlichen Aufbaues deB Urteils ergibt sich kein klares Bild über den Sach-hergang, soweit er für die strafrechtliche Beurteilung von Bedeutung ist. Zunächst wird die Entwicklung des Ermittlungsverfahrens geschildert» im Anschluss daran werden die Einlassungen der Angeklagten wiedergegeben und alsdann diese Einlassungen gewürdigt. Die Feststellungen, die den Urteilsspruch tragen sollen, finden sich verstreut an verschiedenen Stellen dieser Wür-digung und bleiben häufig unklare So wird in dem Urteil zwar dargetan, dass die später beschlagnahmten Flugblätter den Beschwerdeführern vor dem 23« Februar 1953 zugegangen sind, es fehlt aber jede Feststellung darüber, ob die Angeklagten die Schriften damals zwecks Verteilung in Besitz genommen haben; ' , •* hiergegen könnte die in dem Urteil mitgeteilte und in dieser Richtung überhaupt nicht gewürdigte Äusserung der Ehefrau des Angeklagten Felden sprechen, ihr Mann und sie wären froh, wenn die Polizeibeamten das ”ZeugM mitnähmen; verteilt hätten sie es sowieso nicht. Unsicher bleibt ferner, ob die Angeklagten ausser den bei ihnen beschlagnahmten Flugblättern ursprünglich noch weitere Stücke davon in Besitz hatten, deren Vertei- - 3 • lung inzwischen auf ihre Veranlassung durchgeftthrt war* und ob sie auch deswegen bestraft worden sind.. Darauf könnte die in dem Urteil enthaltene Bemerkung hinweisen, die ungerade Zahl der bei EfVorgefundenen Plugblätter "deute darauf hin", dass es sich um einen übrig gebliebenen Restbestand gehandelt habe. Andererseits steht einer solchen Auslegung des Urteils der Umstand entgegen, dass die Bestrafung nur wegen "Vorrätighaltens", nicht jedoch wegen der Verbreitung selbst erfolgt ist. Es wäre in diesem Palle ferner auffällig, warum trotz des vorliegenden Strafantrags die Verurteilung aus § 185 StG®, gegebenenfalls auch aus § 97 StGB unterblieben ist, obwohl die Ausführungen in dem Urteil zu dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit auf den bedingten Vorsatz der Angeklagten schliessen lassen. Bereits diese mangelhafte Peststellung des Sachverhalts zwingt zur Aufhebung des Urteils, da dem Revisionsgericht die erforderliche Nachprüfung nicht möglich ist. In dem neuen Urteil wird die Strafkammer darauf zu achten haben, dass die die Verurteilung tragenden Feststellungen zusammenfassend und unmissverständlich vorangestellt werden-Die Erörterungen über den Hergang des Ermittlungsverfahrens werden, soweit sie überhaupt erforderlich sein sollten, im Rahmen der tatsächlichen Würdigung anzubringen sein (vgl auch RGSt 71, 25). II. Die Darlegungen zu § 84 StGB geben ebenfalls zu Bedenken Anlass. 1.) Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 84 Nr 1 StGB ist, dass der Inhalt der Schrift den äusseren Tatbestand der §§ 80, 81 oder 83 StGB erfüllt. Das ist der Pall, wenn der Gedankeninhalt. so wie er bei verständiger Auslegung zu werten ist, die Bestrafung einer schuldfähigen Person wegen Hochverrats oder Vorbereitung dazu begründen würde, die die Schrift in Kenntnis ihres Inhalts und mit dem Willen, den hochverräterischen Plan zu fördern verbreiten würde„ Dabei ist nicht an dem Wortlaut zu haften; der hochverräterische Inhalt kann sich auch aus dem Zusammenhang und dem Sinn ergeben, soweit dies für den Leser ohne weiteres erkennbar ist (Urteil des Senats 6 StR 23/54 vom 19» Mai 1954)» Dagegen darf die Tatsache, dass bei der Herstellung und Verbreitung irgend eine andere Person schuldhaft gehandelt hat und deswegen strafbar geworden ist, bei der Deutung des Schriftin-halts nicht berücksichtigt werden; denn dieser Umstand ergibt sich nicht aus der Beschaffenheit der Schrift selbst (Urteil des Senats 6 StR 52/54 vom 2. Juni 1954). Das Landgericht hat diese Grundsätze nicht stets beachtet., Zwar ist die Annahme nicht zu beanstanden, dass der Inhalt der Plugblätter einen Angriff gegen die auf der Verfassung des Landes Berlin beruhende verfassungsmässige Ordnung enthält, deren Schutz durch Art 6 des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 (BGBl S 739) ebenfalls gewährleistet ist. Auch aus der Tatsache, dass die Verbreitung in Düren erfolgt ist, sind keine Bedenken herzuleiten, denn das Vorhaben sollte durch die Bevölkerung der Bundesrepublik unterstützt werden, wie in'der Schrift ausdrücklich hervorgehoben wird. Dagegen fehlt es an ausreichenden Peststellungen darüber, dass der Umsturz mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt durchgeführt werden sollte. In dem Flugblatt befinden sich insoweit, wie die Revision zutreffend hervorhebt, keine ausdrücklichen Hinweise. Auch das in ähnlichen Schriften häuf-fig angegebene Mittel des Massenstreiks wird nicht erwähnt. Unter diesen Umständen hätte es der Erörterung bedurft, inwiefern der Inhalt des Flugblatts bei verständiger Auslegung auch dieses Merkmal de3 § 80 Abs 1 StGB umfassen soll. Bas Landgericht hat hierzu keine Stellung genommen. Es beschränkt sich auf die Feststellung, dass der Umsturz "gewaltsam” erfolgen sollte, ohne die Art der Gewalt darzutun und insbesondere diese Annahme an Hand des Inhalts der Schrift zu begründen» Auch zur Frage der Bestimmtheit des Unternehmens (§ 81 StGE) beschränkt sich das Landgericht auf die Bemerkung, dass die Verwirklichung in hinreichend bestimmter Form für absehbare Zeit ins Auge gefasst sei. Bas genügt nicht. Es wird weder gesagt, wann und unter welchen Voraussetzungen die Burch-führung geplant war, noch ist der Zusammenhang mit dem Inhalt der Schrift erkennbar. Im übrigen wird insoweit auf das Urteil des Senats 6 StR 146/54 vom 3. November 1954 verwiesen, Biese Mängel zwingen ebenfalls zur Aufhebung des Urteils» 2.) Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Strafkammer folgendes zu beachten haben& a) Bie Ausführungen darüber, dass die Angeklagten das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehabt hätten, sind, soweit es sich um den Tatbestand des § 84 StGB handelt, rechtlich fehlerhaft . Bas Landgericht übersieht, dass die Angeklagten, wenn ihnen nur die fahrlässige Unkenntnis des hochverräterischen Inhalts der Flugschriften zur Last gelegt wird, nicht gewusst haben können, dass sie insoweit etwas Verbotenes taten. Ber Umstand, dass sie diese Unkenntnis zu vertreten hatten, ist Tatbestandsmerkmal des § 84 StGB. Wird die Fahrlässigkeit in dieser Richtung bejaht, so bedarf es keines Eingehens auf die in dem Beschluss BGHSt 2, 194 ff dargelegten Grundsätze. b) Im Rahmen der Strafzu demessung führt das Landgericht aus> den Angeklagten müsse nachhaltig zu dem Bewusstsein gebracht werden, dass sie sich an die bestehenden Gesetze zu halten hätten. Gegen diese Erwägungen wäre nichts einzuwenden, wenn damit nur zu dem Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Angeklagten zu grösserer Aufmerksamkeit bei der künftigen Verteilung ■'-on Flugblättern angehalten werden sollten- Bagegen wäre es ein Widerspruch zu den vorangehenden Feststellungen, wenn die Strafkammer in diesem Zusammenhang davon ausgegangen wäre, dass die Angeklagten den Inhalt der Flugblätter doch gekannt haben. c) Falls die Angeklagten bei der Verteilung mitgewirkt haben sollten, wird ihre Strafbarkeit nach §§ 185, 97 StGB zu prüfen sein. Auch wenn sie die Schriften nicht gelesen haben, können sie mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben; auf diese Möglichkeit weisen zu dem mindesten verschiedene Wendungen in dem Urteil hin. Wie der Senat in dem Urteil 6 StR 190/54 vom 8. September 1954 bereits dargetan hat, genügt zur Bestrafung wegen Vergehens gegen § 97 StGB hinsichtlich der Verunglimpfung der bedingte Vorsatz,, wenn im übrigen die in dieser Bestimmung ‘ , angeführte staatsgefährdende Absicht festgestellt wird. » d) Schliesslich wird die Strafkammer in der Beweiswürdigung auch den Anschein zu vermeiden haben, als ob eine dem Zivilrecht entnommene, dem Beweis des ersten Anscheins entsprechende Beweisvermutung zu Lasten der Angeklagten für anwendbar erachtet worden ist. Die Ausführungen darüber, dass es Sache der Angeklagten sei, darzulegen, warum sich der Hergang nicht entsprechend der sonstigen Übung abgespielt habe, können insoweit zu Missverständnissen Anlass geben, Dr, Geier Dr. Sauer Baldus Heimann-Trosien Weber