Die Sache wird dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob § 15 des Bayerischen Gesetzes über die Presse vom 3. Adenauer aufgefordert wurde< Das Landgericht hat ihn Strafverfolgung nach § 22 RPresseG in einem Jahr Des Land Bayern hat jedoch am 11» Oktober 1949 in § 15 des Gesetzes über die Presse vom 3- Oktober 1949 eine abweichende Vorschrift erlassen und angeordnet, dass die Verjährungsfrist nur sechs Monate beträgt. Die nächste gemäss § 68 StGB zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung ist in der Verfügung des Vorsitzenden des Senats vom 7. II Der Senat hält das Bayerische Pressegesetz wegen Verstosses gegen die Vorschriften der Art 7o, 72, 74, 75 Nr 2, 122, 123 und 125 GrundG für rechtsunwirk-san, soweit es in § 15 eine von § 22 RPresseG abweichende Regelung trifft. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats 6 StR 71/54 vom 3.
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6 StR 167/54
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In der Strafsache gegen
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wesen Vergehens nach § 84 StGB
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom Io. Dezember 1954 beschlossen»
Die Sache wird dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob § 15 des Bayerischen Gesetzes über die Presse vom 3. Oktober 1949 (BayerGVBl s 243) rechtsgültig ist.
Der Angeklagte verbreitete am 14. Januar 1953 in ■^Flugblätter, in denen zu dem Sturz der Begierung
wegen Vergehens gegen § 84 Br 1 StG® bestraft. Gegen das Urteil hat er Bevision eingelegt.
I. Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Strafverfolgung verjährt ist. Das strafbare Verhalten des Angeklagten erschöpfte sich in der Verteilung der Flugblätter. In einem solchen Falle verjährt die
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Adenauer aufgefordert wurde< Das Landgericht hat ihn
Strafverfolgung nach § 22 RPresseG in einem Jahr Des Land Bayern hat jedoch am 11» Oktober 1949 in § 15 des Gesetzes über die Presse vom 3- Oktober 1949 eine abweichende Vorschrift erlassen und angeordnet, dass die Verjährungsfrist nur sechs Monate beträgt.
Im vorliegenden Palle hängt die Entscheidung davon ab, welche dieser beiden Vorschriften anzuwenden ist. Am 9. März 1954 übersandte der Vorsitzende der Strafkammer die Akten gemäss § 347 StPO an den Oberstaatsanwalt. Die nächste gemäss § 68 StGB zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung ist in der Verfügung des Vorsitzenden des Senats vom 7. Dezember 1954 zu erblik-ken, mit der er die Sache dem Berichterstatter zur Bearbeitung überwies. Zwischen diesen Verfügungen liegt ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten und weniger als einem Jahr.
II Der Senat hält das Bayerische Pressegesetz wegen Verstosses gegen die Vorschriften der Art 7o, 72, 74, 75 Nr 2, 122, 123 und 125 GrundG für rechtsunwirk-san, soweit es in § 15 eine von § 22 RPresseG abweichende Regelung trifft. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats 6 StR 71/54 vom 3. Dezember 1954 verwiesen? durch den eine gleichliegen-
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de Sache dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt worden ist. Die Vorlegung erfolgt auch hier gemäss Art loo Abs 1 GrundG.
Dr, Geier Scharpenseel Heimann-Trosien lillms Weber
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