Der Strafantrag eines Organträgers schliesst nicht ohne weiteres die Ermächtigung nach § 97 Abs 2 StGB ein« 2 ) V.enn die Strafkammer in dem vom Bundeskanzler und von Mitgliedern der Bundesregierung gestellten Strafantrag in vorliegendem Falle zugleich die Ermächtigung nach § 97 StGB gesehen hat, so ist das nicht zu beanstanden. Bass der die Ermächtigung gemäss § 97 Abs 2 erteilende Organträger sich dabei der gesetzlichen Ausdrucksform bedient, ist für die Ermächtigung so wenig wie für den Strafantrag vom Gesetz vorgeschrieben. Allerdings ist es grundsätzlich falsch, in einem wegen Beleidigung gestellten Strafantrag zugleich die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 97 zu erblicken, weil der Strafantrag den Willen des Verletzten zur Strafverfolgung des Täters positiv zu dem Ausdruck bringe und damit ohne weiteres die Ermächtigung umfasse, die bereits in der (negativ gefassten) Erklärung des Verletzten zu sehen sei, dass er gegen eine Strafverfolgung nichts einzuwenden habe. In Falle des § 197 StGB mag dies zutreffen, weil sich hier die Ermächtigung stets auf den gleichen Straftatbestand der Beleidigung bezieht, auf dessen Anwendung auch der Strafantrag des § 194 StGB abzielt (vgl HGSt 33, 66} HG DJZ 04, 459). Dagegen knüpft die Ermächtigung des § 97 Abs 2 StGB an einen eigenen, von den Tatbeständen der §§ 185 ff StGB verschiedenen Tatbestand an (vgl die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung 6 StR 92/54 vom 12. Es ist also denkbar, dass eine Person, die auf Grund des selben Vorgangs zur Stellung des Strafantrags nach § 194 StGB wie zur Erteilung der Ermächtigung nach § 97 Abs 2 StGB befugt ist, wohl im Interesse des Schutzes ihrer persönlichen Ehre eine Bestrafung des Täters wegen Beleidigung wünscht, seiner Verfolgung wegen Vergehens nach § 97 StGB aber nicht zustim-mei will und umgekehrt. Es bringt damit den Willen des Bundeskanzlers und der ausserdem genannten Mitglieder der Bundesregierung, dass eine Strafverfolgung aus allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten erwartet werde, mit hinreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck. Bas ist ein saohlichrecfctlicher Mangel, weil erst auf Grund einer solchen Feststellung die Entscheidung darüber möglich sein kann, ob eine Tatsachenbehauptung im Sinne des § 186 StGB oder ausschliesslich oder überwiegend ein unter § 185 StGB fallendes Werturteil vorliegt» Ba tateinheitliche Verurteilung erfolgte, muss dieser Rechtsfehler zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führen (vgl hierzu die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 12. Es ist auch unschädlich, wenn das Landgericht die Verfolgung solcher Ziele für sich allein nicht nur zutreffend als gegen bestimmte im § 88 Abs 2 StGB be-zeicdmote Verfassungsgrundsätze, sondern zugleich rechtsirrig als gegen den Bestand der Bundesrepublik gerichtet ansieht„ Dagegen hat die Strafkammer nicht ausdrücklich festgestellt, oh sich der Angeklagte gerade bei der zu beurteilenden Verunglimpfung von der Absicht hat leiten lassen, diese verfassungsfeindlichen Ziele und Bestrebungen zu fördern.
2292 041 n.i. Für das Hachschlagev/erkl nicht Air die amtliche Sammlung» Gesetz? StGB §§ 194, 97 Abs 2 Hechtssatz! Der Strafantrag eines Organträgers schliesst nicht ohne weiteres die Ermächtigung nach § 97 Abs 2 StGB ein« Aktenzeichens 6 StK 166/54 Urteil des BGH vom 14« ittli 1954 LG Lüneburg 6 StR 166/54 Iia Hamen des Volkes In der Strafsache gegen den Tischler Karl-Heinz Sch Falle, Kreis L^jjj^, gehören am wegen Verunglimpfung von Staatsorganen u.a- hat der 6«. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14« Juli 1954 > an der teilgenommen habens Senatspräsident Br. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Br. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter, Landgerichtsrat al3 Vertreter aer Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 15. Januar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe * Das Landgericht hat den Angeklagten, dessen Karne unter einem von kommunistischer Seite verbreiteten Plugblatt stand; wegen darin enthaltender ehrverletzender Angriffe gegen die Bundesregierung gemäss §§ 97? 187 a Abs 1> 73 StGB zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verfahrensverstös-se und Verletzung sachlichen Rechts, Sie hat Erfolg. I- Prozessvoraussetzungen. 1.) Der Strafantrag ist rechtzeitig gestellt. Der Verteidiger hatte im ersten Rechtszuge den Antrag eingebracht, eine Auskunft «des Bundesverfassungsamts Bonn oder der Dienststelle Duisburg“ darüber zu erholen, dass das Erscheinen des Plugblatts “den Antragstellern bestimmt längst vorher bekannt gewesen sei“. Dies war mangels einer bestimmten Behauptung ein blosser Beweisermittlungsantrag, Da jedoch der Strafantrag eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung ist, würde auch ganz unabhängig davon, ob es sich um einen ordnungsgemässen beweis-antrag handelte, der Senat die Pflicht zu einer Beweiserhebung in dieser Richtung haben, wenn die Erhebung eines derartigen Beweises erheblich wäre. Das ist jedoch zu verneinen; für die Wahrung der Antragsfrist kann es einzig darauf ankommen, wann die Antragsteller persönlich, nicht aber, wann irgendwelche anderen Amtsstellen von der Beleidigung Kenntnis erlangt haben* An der Richtigkeit der im Strafantrag enthaltenen Erklärung, dass dies erst am 7, Mai 1953 geschehen sei, zu zweifeln, fehlt es aber an jedem Anhalt, 2 ) V.enn die Strafkammer in dem vom Bundeskanzler und von Mitgliedern der Bundesregierung gestellten Strafantrag in vorliegendem Falle zugleich die Ermächtigung nach § 97 StGB gesehen hat, so ist das nicht zu beanstanden. Bass der die Ermächtigung gemäss § 97 Abs 2 erteilende Organträger sich dabei der gesetzlichen Ausdrucksform bedient, ist für die Ermächtigung so wenig wie für den Strafantrag vom Gesetz vorgeschrieben. Es genügt, wenn mit hinreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck kommt, dass der Organträger einer Strafverfolgung nichts in den Weg legen will. Allerdings ist es grundsätzlich falsch, in einem wegen Beleidigung gestellten Strafantrag zugleich die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 97 zu erblicken, weil der Strafantrag den Willen des Verletzten zur Strafverfolgung des Täters positiv zu dem Ausdruck bringe und damit ohne weiteres die Ermächtigung umfasse, die bereits in der (negativ gefassten) Erklärung des Verletzten zu sehen sei, dass er gegen eine Strafverfolgung nichts einzuwenden habe. In Falle des § 197 StGB mag dies zutreffen, weil sich hier die Ermächtigung stets auf den gleichen Straftatbestand der Beleidigung bezieht, auf dessen Anwendung auch der Strafantrag des § 194 StGB abzielt (vgl HGSt 33, 66} HG DJZ 04, 459). Dagegen knüpft die Ermächtigung des § 97 Abs 2 StGB an einen eigenen, von den Tatbeständen der §§ 185 ff StGB verschiedenen Tatbestand an (vgl die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung 6 StR 92/54 vom 12. kai 1954)« Es ist also denkbar, dass eine Person, die auf Grund des selben Vorgangs zur Stellung des Strafantrags nach § 194 StGB wie zur Erteilung der Ermächtigung nach § 97 Abs 2 StGB befugt ist, wohl im Interesse des Schutzes ihrer persönlichen Ehre eine Bestrafung des Täters wegen Beleidigung wünscht, seiner Verfolgung wegen Vergehens nach § 97 StGB aber nicht zustim-mei will und umgekehrt. Diese Unterschiede machen es erforderlich, dass der Richter die Erklärung von Organträgern, die ei- ne Strafverfolgung 'liegen ehrenkränkender Äusserungen zu dem Gegenstand haben, stets darauf prüft, ob es dem Antragsteller bei seiner Erklärung nur auf eine Strafverfolgung aus 5 97 StGB oder aus den §§ 185 ff StGB oder auf beides ankam. Die Fachprüfung des in dieser Sache gestellten Strafantrages ergibt, dass hier beide Möglichkeiten der Strafverfolgung ins Auge gefasst waren; denn das mit dem amtlichen Kopf versehene Schreiben des Bundeskanzlers gibt einige Sätze aus dem Plugblatt wieder und fährt dann fort, dass "wegen dieser Äusserungen" Strafantrag gestellt werde. Es bringt damit den Willen des Bundeskanzlers und der ausserdem genannten Mitglieder der Bundesregierung, dass eine Strafverfolgung aus allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten erwartet werde, mit hinreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck. II• Verfahrensbeschwerde. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet. Ein näheres Eingehen auf sie erübrigt sich, weil die Sachrüge durchgreift» III. Sachrüge. 1.) Soweit sich die Revision gegen die FeststeHungen des Urteils wendet, greift sie nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Die Strafkammer hat den Gleichlaut von Resolution und Flugblatt festgestellt; sie hat ferner festgestellt, dass der Angeklagte der Resolution, die vorher verlesen und deren beabsichtigte Verbreitung bekanntgegeben wurde, in vollem Einverständnis mit ihrem Inhalt . zugestimmt hat. Dass diese Feststellungen in rechtlich angreifbarer Weise gewonnen seien, ist nicht ersichtlich. U- 2.) Bas Landgericht hat eine üble Hachrede in einer Leihe rcn Äusserungen erblickt, die in ihrem Zusammenhang darauf hinauslaufen, dass der Bundeskanzler und die Kit-glieder der Bundesregierung als "Kriegstreiber und Zerstörer Deutschlands" bezeichnet werden. Obwohl in diesen Sendungen eine politische Wertung zu dem Ausdruck kommt, hat das Landgericht das Vorliegen einer Tatsachenbehauptung im Sinne des § 186 StGB angenommen, ohne den Tatsachenkern der Äusserungen durch Ausscheidung der wertenden Bestandteile festzustellen. Bas ist ein saohlichrecfctlicher Mangel, weil erst auf Grund einer solchen Feststellung die Entscheidung darüber möglich sein kann, ob eine Tatsachenbehauptung im Sinne des § 186 StGB oder ausschliesslich oder überwiegend ein unter § 185 StGB fallendes Werturteil vorliegt» Ba tateinheitliche Verurteilung erfolgte, muss dieser Rechtsfehler zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führen (vgl hierzu die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 12. Mai 1954 - 6 StR 92/54). ••3.) Die Anwendung des § 97 StGB durch das Landgericht lässt hinsichtlich des äusseren Tatbestandes keinen Rechtsfehler erkennen. Jedoch .sind seine Ausführungen zur inneren Tatseite nicht bedenkenfrei. Das Landgericht hat zwar die Feststellung getroffen, dass der Angeklagte Bestrebungen fördern will, die auf die "Herbeiführung der in Sow^etrussland und den Ostblockstaaten herrschenden Staatsform der Diktatur des Proletariats, also der uneingeschränkten und unkontrollier baren Herrschaft einiger weniger über die Masse des Staatsvolkes" gerichtet sind. Es ist auch unschädlich, wenn das Landgericht die Verfolgung solcher Ziele für sich allein nicht nur zutreffend als gegen bestimmte im § 88 Abs 2 StGB be-zeicdmote Verfassungsgrundsätze, sondern zugleich rechtsirrig als gegen den Bestand der Bundesrepublik gerichtet ansieht„ Dagegen hat die Strafkammer nicht ausdrücklich festgestellt, oh sich der Angeklagte gerade bei der zu beurteilenden Verunglimpfung von der Absicht hat leiten lassen, diese verfassungsfeindlichen Ziele und Bestrebungen zu fördern. Die neue Verhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit geben, auch insoweit klarere Feststellungen zu treffen- Dr. Geier Dr, Sauer Scharpenseel Heimann-Trosien Willms